Die dagegen vom Angeklagten aus Z 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) leitet nicht aus dem Gesetz ab, weshalb - wie eingewendet wird - zu 1./a./, 1./b./ und 2./ keine Subsumtionseinheit im Sinn des § 29 StGB hätte gebildet werden dürfen (vgl RIS-Justiz RS0114927; Ratz in WK2 § 29 Rz 5, 10). Die vom Beschwerdeführer angestrebte rechtliche Konsequenz ist nicht bloß zu behaupten, sondern methodisch vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten (eingehend 13 Os 151/03, JBl 2004, 531 [Burgstaller] = SSt 2003/98; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) leitet nicht aus dem Gesetz ab, weshalb - wie eingewendet wird - zu 1./a./, 1./b./ und 2./ keine Subsumtionseinheit im Sinn des Paragraph 29, StGB hätte gebildet werden dürfen vergleiche RIS-Justiz RS0114927; Ratz in WK2 Paragraph 29, Rz 5, 10). Die vom Beschwerdeführer angestrebte rechtliche Konsequenz ist nicht bloß zu behaupten, sondern methodisch vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten (eingehend 13 Os 151/03, JBl 2004, 531 [Burgstaller] = SSt 2003/98; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588).
Entgegen der Sanktionsrüge (Z 11) wurde § 36 StGB vom Erstgericht gar wohl angewendet (US 3, 11).Entgegen der Sanktionsrüge (Ziffer 11,) wurde Paragraph 36, StGB vom Erstgericht gar wohl angewendet (US 3, 11).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.