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Entscheidung 12 Os 139/11z×

Entscheidung 12 Os 139/11z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os139/11z

Entscheidungsdatum

18.10.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Oktober 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bilinska als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ali A***** wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, erster Fall, 15 Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 17. Juni 2011, GZ 23 Hv 22/11h-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ali A***** des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, erster Fall, 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Innsbruck mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz fremde bewegliche Sachen anderen weggenommen (1./b./) und wegzunehmen versucht (1./a./ und 2./), nämlich

1./ am 8. Jänner 2011

a./ Stefan G***** die Geldtasche samt allenfalls darin befindlichem Bargeld;

b./ Marco R***** 50 Euro Bargeld, wobei er auf frischer Tat betreten Gewalt gegen ihn anwendete, um sich die weggenommene Sache zu erhalten, indem er ihn zwei Mal mit der Faust ins Gesicht schlug „und sich losriss“ (siehe zu Letzterem allerdings RIS-Justiz RS0093571, RS0093686; vergleiche US 4 f);

2./ Siegfried P***** ein Mobiltelefon.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) leitet nicht aus dem Gesetz ab, weshalb - wie eingewendet wird - zu 1./a./, 1./b./ und 2./ keine Subsumtionseinheit im Sinn des Paragraph 29, StGB hätte gebildet werden dürfen vergleiche RIS-Justiz RS0114927; Ratz in WK2 Paragraph 29, Rz 5, 10). Die vom Beschwerdeführer angestrebte rechtliche Konsequenz ist nicht bloß zu behaupten, sondern methodisch vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten (eingehend 13 Os 151/03, JBl 2004, 531 [Burgstaller] = SSt 2003/98; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588).

Entgegen der Sanktionsrüge (Ziffer 11,) wurde Paragraph 36, StGB vom Erstgericht gar wohl angewendet (US 3, 11).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E98773

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0120OS00139.11Z.1018.000

Im RIS seit

09.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011

Dokumentnummer

JJT_20111018_OGH0002_0120OS00139_11Z0000_000