Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 2 und 3, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall und Abs 2, 15 StGB (A./II./) und des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB (C./ [vgl zum Vorliegen echter Konkurrenz in der hier gegebenen Sachverhaltskonstellation 15 Os 113/14b]) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3, 130 Absatz eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, 15, StGB (A./II./) und des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB (C./ [vgl zum Vorliegen echter Konkurrenz in der hier gegebenen Sachverhaltskonstellation 15 Os 113/14b]) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in W* in einverständlichem Zusammenwirken mit gesondert verfolgten Mittätern
A./II./ vom 5. Oktober bis zum 8. Oktober 2021 anderen gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert in den im Urteil im Einzelnen beschriebenen Fällen (1./a./i./ bis iii./, b./i./ und ii./ und 2./a./ bis c./) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12 StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung durch Einbruch, indem sie in Gebäude und andere umschlossene Räume eindrangen, Behältnisse aufbrachen und mit widerrechtlich erlangten Schlüsseln öffneten und sonstige Sperrvorrichtungen aufbrachen, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen und wegzunehmen versucht;A./II./ vom 5. Oktober bis zum 8. Oktober 2021 anderen gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert in den im Urteil im Einzelnen beschriebenen Fällen (1./a./i./ bis iii./, b./i./ und ii./ und 2./a./ bis c./) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (Paragraph 12, StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung durch Einbruch, indem sie in Gebäude und andere umschlossene Räume eindrangen, Behältnisse aufbrachen und mit widerrechtlich erlangten Schlüsseln öffneten und sonstige Sperrvorrichtungen aufbrachen, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen und wegzunehmen versucht;
C./ am 7. Oktober 2021 im Zuge des zu A./II./1./ des Ersturteils beschriebenen Einbruchsdiebstahls fremde Sachen beschädigt, indem sie Bewegungsmelder herunterrissen und die Alarmanlage durch Entnahme und Ortsveränderung eines Kunststoffteils unbrauchbar machten, wodurch er an den Sachen einen 5.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführte.