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Entscheidung 12 Os 139/22s×

Entscheidung 12 Os 139/22s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os139/22s

Entscheidungsdatum

23.02.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Februar 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Seidenschwann in der Strafsache gegen * G* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3, 130 Absatz eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, 15, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * S* gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Jugendschöffengericht vom 22. September 2022, GZ 36 Hv 59/22h-109, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

* S* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3, 130 Absatz eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, 15, StGB (A./II./) und des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB (C./ [vgl zum Vorliegen echter Konkurrenz in der hier gegebenen Sachverhaltskonstellation 15 Os 113/14b]) schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er in W* in einverständlichem Zusammenwirken mit gesondert verfolgten Mittätern

A./II./ vom 5. Oktober bis zum 8. Oktober 2021 anderen gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert in den im Urteil im Einzelnen beschriebenen Fällen (1./a./i./ bis iii./, b./i./ und ii./ und 2./a./ bis c./) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (Paragraph 12, StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung durch Einbruch, indem sie in Gebäude und andere umschlossene Räume eindrangen, Behältnisse aufbrachen und mit widerrechtlich erlangten Schlüsseln öffneten und sonstige Sperrvorrichtungen aufbrachen, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen und wegzunehmen versucht;

C./ am 7. Oktober 2021 im Zuge des zu A./II./1./ des Ersturteils beschriebenen Einbruchsdiebstahls fremde Sachen beschädigt, indem sie Bewegungsmelder herunterrissen und die Alarmanlage durch Entnahme und Ortsveränderung eines Kunststoffteils unbrauchbar machten, wodurch er an den Sachen einen 5.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Weil der Angeklagte dagegen lediglich die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe angemeldet hat vergleiche ON 108 S 25), war dessen Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer eins, StPO).

[4] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

[5] Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E137570

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0120OS00139.22S.0223.000

Im RIS seit

15.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2023

Dokumentnummer

JJT_20230223_OGH0002_0120OS00139_22S0000_000