Beide Berufungen sind nicht begründet.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe hinsichtlich beider Angeklagter im wesentlichen richtig festgestellt; dem Gesellschaftsverhältnis kommt allerdings keine gesonderte erschwerende Wirkung zu, weil es ohnedies die Diebstahlsqualifikation nach § 127 Abs. 2 Z 1 StGB begründet, somit bei der Strafbemessung nicht gesondert berücksichtigt werden darf. Daß der Angeklagte A als Folge der seinerzeit erlittenen Kopfverletzung an Kreislaufstörungen, Benommenheit und Konzentrationsschwäche leidet, vermag gegebenenfalls weder als Verstandesschwäche im Sinne des § 34 Z 1 StGB noch als Umstand gewertet zu werden, der einem Schuldausschließungsgrund nahekommt (§ 34 Z 11 StGB). Von einer besonders verlockenden Gelegenheit, wie sie der Angeklagte B behauptet, kann keine Rede sein, ebensowenig von einer Unbesonnenheit. Das jugendliche Alter des Angeklagten, das dieser Berufungswerber besonders berücksichtigt wissen will, hatte ohnedies die Anwendung des § 11 JGG zur Folge, hat also schon bei der gesetzlichen Strafdrohung seinen Niederschlag gefunden. Beide Berufungswerber vermochten mithin keinen Fehler bei Ermittlung der maßgebenden Strafbemessungsgründe aufzuzeigen.Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe hinsichtlich beider Angeklagter im wesentlichen richtig festgestellt; dem Gesellschaftsverhältnis kommt allerdings keine gesonderte erschwerende Wirkung zu, weil es ohnedies die Diebstahlsqualifikation nach Paragraph 127, Absatz 2, Ziffer eins, StGB begründet, somit bei der Strafbemessung nicht gesondert berücksichtigt werden darf. Daß der Angeklagte A als Folge der seinerzeit erlittenen Kopfverletzung an Kreislaufstörungen, Benommenheit und Konzentrationsschwäche leidet, vermag gegebenenfalls weder als Verstandesschwäche im Sinne des Paragraph 34, Ziffer eins, StGB noch als Umstand gewertet zu werden, der einem Schuldausschließungsgrund nahekommt (Paragraph 34, Ziffer 11, StGB). Von einer besonders verlockenden Gelegenheit, wie sie der Angeklagte B behauptet, kann keine Rede sein, ebensowenig von einer Unbesonnenheit. Das jugendliche Alter des Angeklagten, das dieser Berufungswerber besonders berücksichtigt wissen will, hatte ohnedies die Anwendung des Paragraph 11, JGG zur Folge, hat also schon bei der gesetzlichen Strafdrohung seinen Niederschlag gefunden. Beide Berufungswerber vermochten mithin keinen Fehler bei Ermittlung der maßgebenden Strafbemessungsgründe aufzuzeigen.
Unter Berücksichtigung der Schuld beider Angeklagter und ihrer Täterpersönlichkeit ist das vom Erstgericht gefundene Strafmaß durchaus angemessen, weshalb zu einer Herabsetzung der Strafen kein Anlaß bestand. Von einem beträchtlichen überwiegen der Milderungsgründe, wie dies § 41 StGB voraussetzt, kann keine Rede sein. Eine bedingte Strafnachsicht, wie sie der Angeklagte B anstrebt, kam schon mit Rücksicht auf das Vorleben dieses Angeklagten nicht in Betracht.Unter Berücksichtigung der Schuld beider Angeklagter und ihrer Täterpersönlichkeit ist das vom Erstgericht gefundene Strafmaß durchaus angemessen, weshalb zu einer Herabsetzung der Strafen kein Anlaß bestand. Von einem beträchtlichen überwiegen der Milderungsgründe, wie dies Paragraph 41, StGB voraussetzt, kann keine Rede sein. Eine bedingte Strafnachsicht, wie sie der Angeklagte B anstrebt, kam schon mit Rücksicht auf das Vorleben dieses Angeklagten nicht in Betracht.
Sohin mußte beiden Berufungen ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.