Zur Nichtigkeitsbeschwerde:
Gegen den zu 4. erfolgten Schuldspruch wegen Vergehens des Betruges durch Herauslockung der 50 S wird in der Nichtigkeitsbeschwerde in Ausführung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO. vorgebracht, der nach den Feststellungen des Gerichtes gebrauchte Vorwand sei so leicht zu durchschauen gewesen, daß er nicht als Täuschungshandlung im Sinne des Gesetzes zu werten sei, und daß Walter B offenbar seine Zustimmung zum Zerreissen der Banknote gegeben habe.Gegen den zu 4. erfolgten Schuldspruch wegen Vergehens des Betruges durch Herauslockung der 50 S wird in der Nichtigkeitsbeschwerde in Ausführung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO. vorgebracht, der nach den Feststellungen des Gerichtes gebrauchte Vorwand sei so leicht zu durchschauen gewesen, daß er nicht als Täuschungshandlung im Sinne des Gesetzes zu werten sei, und daß Walter B offenbar seine Zustimmung zum Zerreissen der Banknote gegeben habe.
Diese Einrede ist nicht stichhältig. Täuschung ist ein Verhalten, das zur Irreführung und damit zur Einwirkung auf das intellektuelle Vorstellungsbild eines anderen bestimmt und geeignet ist. Die Täuschung muß sich auf eine Tatsache beziehen und kann durch Vorspiegelung einer falschen Tatsache erfolgen. Dabei wird ein besonders raffiniertes Vorgehen nicht verlangt; sofern die Täuschungshandlung zumindest abstrakt zur Irreführung geeignet ist, schließt selbst eine leichte Erkennbarkeit der Unrichtigkeit der Vorgaben die Annahme einer Täuschung nicht aus, mag es sich auch im Einzelfall um ein besonders plumpes Manöver handeln (vgl. dazu u. a. ÖJZ-LSK 1977/99 und Leukauf-Steininger, Komm.2, RN 12, 20 auch 21). Berücksichtigt man, daß der Zeuge B nach den erstgerichtlichen Urteilsannahmen von eher leichtgläubiger Geistesverfassung ist (vgl. dazu S. 143), so kann auch die erwähnte Feststellung als die einer gelungenen Täuschung nicht etwa als denkgesetzwidrig oder als sonst mit einem Begründungsmangel behaftet angesehen werden. Von einer Preisgabe der Banknote durch den Zeugen B und seiner Zustimmung zu ihrer Vernichtung, wie sie die Beschwerde behauptet, kann jedoch nach den gesamten Verfahrensergebnissen keine Rede sein; insbesondere hat der Beschwerdeführer selbst eine derartige Behauptung nie vorgebracht, die eine Feststellung in dieser Richtung indiziert hätte (vgl. S. 19 und 117 f.).Diese Einrede ist nicht stichhältig. Täuschung ist ein Verhalten, das zur Irreführung und damit zur Einwirkung auf das intellektuelle Vorstellungsbild eines anderen bestimmt und geeignet ist. Die Täuschung muß sich auf eine Tatsache beziehen und kann durch Vorspiegelung einer falschen Tatsache erfolgen. Dabei wird ein besonders raffiniertes Vorgehen nicht verlangt; sofern die Täuschungshandlung zumindest abstrakt zur Irreführung geeignet ist, schließt selbst eine leichte Erkennbarkeit der Unrichtigkeit der Vorgaben die Annahme einer Täuschung nicht aus, mag es sich auch im Einzelfall um ein besonders plumpes Manöver handeln vergleiche dazu u. a. ÖJZ-LSK 1977/99 und Leukauf-Steininger, Komm.2, RN 12, 20 auch 21). Berücksichtigt man, daß der Zeuge B nach den erstgerichtlichen Urteilsannahmen von eher leichtgläubiger Geistesverfassung ist vergleiche dazu S. 143), so kann auch die erwähnte Feststellung als die einer gelungenen Täuschung nicht etwa als denkgesetzwidrig oder als sonst mit einem Begründungsmangel behaftet angesehen werden. Von einer Preisgabe der Banknote durch den Zeugen B und seiner Zustimmung zu ihrer Vernichtung, wie sie die Beschwerde behauptet, kann jedoch nach den gesamten Verfahrensergebnissen keine Rede sein; insbesondere hat der Beschwerdeführer selbst eine derartige Behauptung nie vorgebracht, die eine Feststellung in dieser Richtung indiziert hätte vergleiche S. 19 und 117 f.).
Soweit die Beschwerde sohin von dieser urteilsfremden Annahme ausgeht, kann sie nicht als eine gesetzmäßige Darstellung des angerufenen oder es anderen gesetzlichen Nichtigkeitsgrundes angesehen werden, sondern nur ein unzulässiger und damit unbeachtlicher Versuch, die Richtigkeit der erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen nach Art einer im Verfahren vor dem Schöffengericht nicht vorgesehenen Schuldberufung anzuzweifeln. Der Beschwerdeführer ist auch mit seiner Behauptung nicht im Recht, daß der Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281Soweit die Beschwerde sohin von dieser urteilsfremden Annahme ausgeht, kann sie nicht als eine gesetzmäßige Darstellung des angerufenen oder es anderen gesetzlichen Nichtigkeitsgrundes angesehen werden, sondern nur ein unzulässiger und damit unbeachtlicher Versuch, die Richtigkeit der erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen nach Art einer im Verfahren vor dem Schöffengericht nicht vorgesehenen Schuldberufung anzuzweifeln. Der Beschwerdeführer ist auch mit seiner Behauptung nicht im Recht, daß der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281
StPO verwirklicht wurde, weil die Wegnahme der weiteren Fünfzigschilling-Banknote und deren Weitergabe an einen Unbekannten nicht als Diebstahl dem § 127 Abs. 1 StGB, sondern als dauernde Sachentziehung dem § 135 StGB zu unterstellen gewesen wäre. Da der Bereicherungsvorsatz bei allen Vermögensdelikten und daher auch dem Diebstahl darin besteht, sich oder einen anderen unrechtmäßig zu bereichern, ist nämlich das Tatbild auch dann hergestellt, wenn die unrechtmäßig weggenommene Sache nicht vom Täter behalten, sondern mit diesem Vorsatz einem anderen übergeben wird. Das Erstgericht war daher nicht verpflichtet, die Frage zu entscheiden, ob in diesem Fall der Angeklagte sich oder den Unbekannten (Bernhard) bereichern wollte.StPO verwirklicht wurde, weil die Wegnahme der weiteren Fünfzigschilling-Banknote und deren Weitergabe an einen Unbekannten nicht als Diebstahl dem Paragraph 127, Absatz eins, StGB, sondern als dauernde Sachentziehung dem Paragraph 135, StGB zu unterstellen gewesen wäre. Da der Bereicherungsvorsatz bei allen Vermögensdelikten und daher auch dem Diebstahl darin besteht, sich oder einen anderen unrechtmäßig zu bereichern, ist nämlich das Tatbild auch dann hergestellt, wenn die unrechtmäßig weggenommene Sache nicht vom Täter behalten, sondern mit diesem Vorsatz einem anderen übergeben wird. Das Erstgericht war daher nicht verpflichtet, die Frage zu entscheiden, ob in diesem Fall der Angeklagte sich oder den Unbekannten (Bernhard) bereichern wollte.
Daß diese Weitergabe vom Angeklagten, wie vom Schöffensenat als erwiesen angenommen wurde, sohin an einen, vermutlich nur den Behörden, nicht aber auch ihm unbekannten Zechgenossen erfolgte, damit sie dieser dem Angeklagten zurückgebe, wodurch er bereichert werden sollte, oder um den 'Bernhard' selbst zu bereichern, stellt demnach eine hinreichende Tatsachenfeststellung zur Beurteilung dieser Tat als Diebstahl dar. Wer von den beiden durch diesen bereichert werden sollte, ist nämlich nicht von entscheidender Bedeutung.
Für das Tatbild des § 135 StGB bliebe hingegen nur dann Raum, wenn die Entziehung erfolgt wäre, ohne daß damit der Täter oder ein Dritter bereichert werden sollte. Die Beurteilung des UrteilsfaktumsFür das Tatbild des Paragraph 135, StGB bliebe hingegen nur dann Raum, wenn die Entziehung erfolgt wäre, ohne daß damit der Täter oder ein Dritter bereichert werden sollte. Die Beurteilung des Urteilsfaktums
3. a) erfolgte daher auch im bekämpften Umfang ohne Rechtsirrtum. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen.
Zur Berufung:
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem § 142 Abs. 2 StGB unter Anwendung des § 28 StGB. eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend: die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer Delikte, die Wiederholung einzelner davon, den raschen Rückfall sowie die Schädigung eines (geistig und körperlich) beeinträchtigten Menschen (nämlich Walter B); hingegen wurde das Unterbleiben der Vollendung im Nötigungsfaktum und die (objektive) Schadensgutmachung im Raub- und Betrugsfaktum als mildernd berücksichtigt.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem Paragraph 142, Absatz 2, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB. eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend: die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer Delikte, die Wiederholung einzelner davon, den raschen Rückfall sowie die Schädigung eines (geistig und körperlich) beeinträchtigten Menschen (nämlich Walter B); hingegen wurde das Unterbleiben der Vollendung im Nötigungsfaktum und die (objektive) Schadensgutmachung im Raub- und Betrugsfaktum als mildernd berücksichtigt.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe an. Er reklamiert unter Hinweis auf sein bei der Polizei abgelegtes Geständnis den zusätzlichen Milderungsgrund des § 34 Z. 17 StGB. und vermeint im übrigen, das Erstgericht habe den Unrechtsgehalt der ihm zur Last liegenden Taten überbewertet. Der Berufung kommt Berechtigung zu.Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe an. Er reklamiert unter Hinweis auf sein bei der Polizei abgelegtes Geständnis den zusätzlichen Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer 17, StGB. und vermeint im übrigen, das Erstgericht habe den Unrechtsgehalt der ihm zur Last liegenden Taten überbewertet. Der Berufung kommt Berechtigung zu.
Dem Angeklagten kann auf Grund seiner Aussagen bei der Polizei (S. 17/18 d. A.) ein Teilgeständnis als zusätzlicher Milderungsgrund zugebilligt werden, weil diese Polizeiangaben in Ansehung der Urteilsfakten 1., 3. a) und 4. zur Wahrheitsfindung beitrugen (vgl. dazu Leukauf-Steininger, Kommentar2, RN 26 zu § 34 Z. 17 StGB.). Von den sohin korrigierten Strafzumessungsgründen ausgehend und unter Berücksichtigung der allgemeinen, für die Strafbemessung geltenden Grundsätze (§ 32 StGB.) erachtet der Oberste Gerichtshof eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren für angemessen. In diesem Sinne war der Berufung ein Erfolg zuzuerkennen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruche zitierte Gesetzesstelle.Dem Angeklagten kann auf Grund seiner Aussagen bei der Polizei (S. 17/18 d. A.) ein Teilgeständnis als zusätzlicher Milderungsgrund zugebilligt werden, weil diese Polizeiangaben in Ansehung der Urteilsfakten 1., 3. a) und 4. zur Wahrheitsfindung beitrugen vergleiche dazu Leukauf-Steininger, Kommentar2, RN 26 zu Paragraph 34, Ziffer 17, StGB.). Von den sohin korrigierten Strafzumessungsgründen ausgehend und unter Berücksichtigung der allgemeinen, für die Strafbemessung geltenden Grundsätze (Paragraph 32, StGB.) erachtet der Oberste Gerichtshof eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren für angemessen. In diesem Sinne war der Berufung ein Erfolg zuzuerkennen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruche zitierte Gesetzesstelle.