Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17. April 1985, GZ. 1 c Vr 1289/85-16, steht insoweit, als der Angeklagte des Vergehens des Betruges schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, mit dem Gesetz nicht im Einklang.Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17. April 1985, GZ. 1 c römisch fünf r 1289/85-16, steht insoweit, als der Angeklagte des Vergehens des Betruges schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Gemäß § 166 Abs. 3 StGB. ist (u.a.) nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen, wer einen Betrug zum Nachteil eines Angehörigen begeht, sofern er mit diesem in Hausgemeinschaft lebt (§ 166 Abs. 1 StGB.). Nach § 72 Abs. 2 StGB. werden aber Personen verschiedenen Geschlechtes, die miteinander in außerehelicher Lebensgemeinschaft leben, wie Angehörige behandelt. Als außereheliche Lebensgemeinschaft im Sinn des § 72 Abs. 2 StGB. gilt eine auf längere Dauer ausgerichtete, ihrem Wesen nach der Beziehung miteinander verheirateter Personen gleichkommende Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft (SSt. 46/45; LSK. 1978/229). Franz A hat anläßlich seiner niederschriftlichenGemäß Paragraph 166, Absatz 3, StGB. ist (u.a.) nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen, wer einen Betrug zum Nachteil eines Angehörigen begeht, sofern er mit diesem in Hausgemeinschaft lebt (Paragraph 166, Absatz eins, StGB.). Nach Paragraph 72, Absatz 2, StGB. werden aber Personen verschiedenen Geschlechtes, die miteinander in außerehelicher Lebensgemeinschaft leben, wie Angehörige behandelt. Als außereheliche Lebensgemeinschaft im Sinn des Paragraph 72, Absatz 2, StGB. gilt eine auf längere Dauer ausgerichtete, ihrem Wesen nach der Beziehung miteinander verheirateter Personen gleichkommende Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft (SSt. 46/45; LSK. 1978/229). Franz A hat anläßlich seiner niederschriftlichen
Vernehmung vor der Polizei angegeben, in den Monaten Juni und Juli 1984 bei Olga B gewohnt zu haben (S. 23), und hat diese Partnerschaftsbeziehung in der Hauptverhandlung dahingehend konkretisiert, daß er mit der Genannten geschlechtliche Kontakte unterhielt und in eheähnlichen Verhältnissen lebte (S. 66). Auch die Zeugin Olga B hat eingeräumt, im Tatzeitraum mit dem Angeklagten zusammengelebt (S. 67), für ihn Bekleidungsstücke gekauft (S. 71) und von ihm hauswirtschaftliche Gegenleistungen empfangen zu haben (S. 73). Ersichtlich auf Grund dieser Beweisergebnisse hat das Erstgericht in der Begründung des (vom Angeklagten lediglich im Strafausspruch angefochtenen) Urteils das Vorliegen einer im Tatzeitraum aufrechten außerehelichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Angeklagten und der Zeugin B ausdrücklich bejaht (S. 80, 81, 82 und 85), dabei allerdings übersehen, daß die Anlaßtaten solcherart nicht dem § 146 StGB., sondern rechtsrichtig dem (privilegierten) Tatbestand des im Familienkreis begangenen Betruges nach § 146 in Verbindung mit § 166 Abs. 1 StGB. zu unterstellen und gemäß §§ 166 Abs. 3 StGB.; 2 Abs. 2 StPO. der Ahndung auf Grund einer (hier fehlenden) Privatanklage vorbehalten sind.Vernehmung vor der Polizei angegeben, in den Monaten Juni und Juli 1984 bei Olga B gewohnt zu haben (S. 23), und hat diese Partnerschaftsbeziehung in der Hauptverhandlung dahingehend konkretisiert, daß er mit der Genannten geschlechtliche Kontakte unterhielt und in eheähnlichen Verhältnissen lebte (S. 66). Auch die Zeugin Olga B hat eingeräumt, im Tatzeitraum mit dem Angeklagten zusammengelebt (S. 67), für ihn Bekleidungsstücke gekauft (S. 71) und von ihm hauswirtschaftliche Gegenleistungen empfangen zu haben (S. 73). Ersichtlich auf Grund dieser Beweisergebnisse hat das Erstgericht in der Begründung des (vom Angeklagten lediglich im Strafausspruch angefochtenen) Urteils das Vorliegen einer im Tatzeitraum aufrechten außerehelichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Angeklagten und der Zeugin B ausdrücklich bejaht (S. 80, 81, 82 und 85), dabei allerdings übersehen, daß die Anlaßtaten solcherart nicht dem Paragraph 146, StGB., sondern rechtsrichtig dem (privilegierten) Tatbestand des im Familienkreis begangenen Betruges nach Paragraph 146, in Verbindung mit Paragraph 166, Absatz eins, StGB. zu unterstellen und gemäß Paragraphen 166, Absatz 3, StGB.; 2 Absatz 2, StPO. der Ahndung auf Grund einer (hier fehlenden) Privatanklage vorbehalten sind.
Der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.