Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich zur Gänze als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Dies gilt zunächst für die - sachlich auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte - Rüge von Feststellungsmängeln zu der Frage, ob der Angeklagte bei der Tatausführung zu Punkt I./ A/ 4./ des Schuldspruchs mit Diebstahlsvorsatz oder (bloß) mit dem Vorsatz, das in Rede stehende Fahrzeug vorübergehend in Gebrauch zu nehmen, gehandelt hat. Der Beschwerdeeinwand setzt sich nämlich darüber hinweg, daß die Tatrichter (unter Hinweis auf die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers - AS 201 - und die objektiven Tatmodalitäten mit formal mängelfreier Begründung) das Vorliegen (auch) der subjektiven Diebstahlsvoraussetzungen ausdrücklich als erwiesen angenommen haben (US 10 und 11).Dies gilt zunächst für die - sachlich auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützte - Rüge von Feststellungsmängeln zu der Frage, ob der Angeklagte bei der Tatausführung zu Punkt römisch eins./ A/ 4./ des Schuldspruchs mit Diebstahlsvorsatz oder (bloß) mit dem Vorsatz, das in Rede stehende Fahrzeug vorübergehend in Gebrauch zu nehmen, gehandelt hat. Der Beschwerdeeinwand setzt sich nämlich darüber hinweg, daß die Tatrichter (unter Hinweis auf die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers - AS 201 - und die objektiven Tatmodalitäten mit formal mängelfreier Begründung) das Vorliegen (auch) der subjektiven Diebstahlsvoraussetzungen ausdrücklich als erwiesen angenommen haben (US 10 und 11).
Wesentliche Teile der Urteilsbegründung vernachlässigt der Angeklagte aber auch, soweit er die Urteilsfeststellung, daß er in Ansehung der Strafbarkeit von Beischlafshandlungen mit Unmündigen keinem Rechtsirrtum unterlegen ist, als unzureichend begründet (Z 5) rügt. Läßt doch die Beschwerdeargumentation in diesem Zusammenhang unerwähnt, daß das Erstgericht die vom Angeklagten behauptete irrige Rechtsvorstellung für ausgeschlossen erachtete, weil der (zur Tatzeit 25-jährige) Angeklagte in der Hauptverhandlung den Eindruck einer "geistesgesunden", durchschnittlich intelligenten Person hinterließ, über eine durchschnittliche Schulbildung verfügt und seit seiner Geburt in Österreich lebt (US 12). Mit dem solcherart nicht aktengetreuen Vorwurf, die Begründung der in Rede stehenden Urteilsfeststellung erschöpfe sich in einer Zufluchtnahme zu "allgemeinen Formeln" wird mithin auch die Mängelrüge nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht.Wesentliche Teile der Urteilsbegründung vernachlässigt der Angeklagte aber auch, soweit er die Urteilsfeststellung, daß er in Ansehung der Strafbarkeit von Beischlafshandlungen mit Unmündigen keinem Rechtsirrtum unterlegen ist, als unzureichend begründet (Ziffer 5,) rügt. Läßt doch die Beschwerdeargumentation in diesem Zusammenhang unerwähnt, daß das Erstgericht die vom Angeklagten behauptete irrige Rechtsvorstellung für ausgeschlossen erachtete, weil der (zur Tatzeit 25-jährige) Angeklagte in der Hauptverhandlung den Eindruck einer "geistesgesunden", durchschnittlich intelligenten Person hinterließ, über eine durchschnittliche Schulbildung verfügt und seit seiner Geburt in Österreich lebt (US 12). Mit dem solcherart nicht aktengetreuen Vorwurf, die Begründung der in Rede stehenden Urteilsfeststellung erschöpfe sich in einer Zufluchtnahme zu "allgemeinen Formeln" wird mithin auch die Mängelrüge nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht.
Nichts anderes gilt schließlich für jenen Teil des Beschwerdevorbringens, mit dem der Angeklagte - sachlich aus der Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO - nicht vorwerfbaren Rechtsirrtum in der Begriffsbedeutung des § 9 Abs 1 StGB in bezug auf die Strafbarkeit des Beischlafs mit Unmündigen geltend macht. Da dem Schuldspruch zu Punkt I./ B/ - wie dargelegt - die Tatsachenfeststellung zugrundeliegt, daß der Angeklagte im relevierten Punkt einem Rechtsirrtum gar nicht unterlegen ist, geht die (im übrigen auch sachlich nicht überzeugende) Beschwerdebehauptung einer grundsätzlichen Inhaltsänderung des einschlägigen allgemeinen Rechtsbewußtseins am Urteilssachverhalt vorbei.Nichts anderes gilt schließlich für jenen Teil des Beschwerdevorbringens, mit dem der Angeklagte - sachlich aus der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO - nicht vorwerfbaren Rechtsirrtum in der Begriffsbedeutung des Paragraph 9, Absatz eins, StGB in bezug auf die Strafbarkeit des Beischlafs mit Unmündigen geltend macht. Da dem Schuldspruch zu Punkt römisch eins./ B/ - wie dargelegt - die Tatsachenfeststellung zugrundeliegt, daß der Angeklagte im relevierten Punkt einem Rechtsirrtum gar nicht unterlegen ist, geht die (im übrigen auch sachlich nicht überzeugende) Beschwerdebehauptung einer grundsätzlichen Inhaltsänderung des einschlägigen allgemeinen Rechtsbewußtseins am Urteilssachverhalt vorbei.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt schon bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO sofort zurückzuweisen. Ebenso war aber auch hinsichtlich der "Berufung wegen Schuld" vorzugehen, weil die Strafprozeßordnung ein derartiges Rechtsmittel gegen schöffengerichtliche Urteile nicht zuläßt. Zur Entscheidung über die zugleich erhobene Berufung ("wegen Strafe") sind die Akten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt schon bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO sofort zurückzuweisen. Ebenso war aber auch hinsichtlich der "Berufung wegen Schuld" vorzugehen, weil die Strafprozeßordnung ein derartiges Rechtsmittel gegen schöffengerichtliche Urteile nicht zuläßt. Zur Entscheidung über die zugleich erhobene Berufung ("wegen Strafe") sind die Akten in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten.