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Entscheidung 12 Os 14/02×

Entscheidung 12 Os 14/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os14/02

Entscheidungsdatum

14.03.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Florian K***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 13. November 2001, GZ 18 Hv 1047/01f-76, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Florian K***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (römisch eins), des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB (römisch zwei), des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (römisch drei), des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch verübten Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, vierter Fall und 15 StGB (römisch vier), des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (römisch fünf) und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch sechs) schuldig erkannt.

Soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung hat er in Truttendorf und an anderen Orten

römisch eins. von 1995 bis zum 19. Juni 1999 außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen an der am 19. Juni 1985 geborenen Daniela K*****, sohin an einer unmündigen Person vorgenommen, indem er wiederholt vorerst ihre Scheide und später auch ihre in Entwicklung befindlichen Brüste betastete und römisch zwei. hiedurch sowie durch Vollzug des Geschlechtsverkehrs nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres, Penetration mit dem Finger und Oralverkehr von Ende 1995 bis Ende Dezember 2000 die genannte Minderjährige, "sohin seit 1999 sein Stiefkind und zuvor unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber einer Minderjährigen die seiner Aufsicht unterstehende Tochter seiner Lebensgefährtin" zur Unzucht missbraucht.

Der vom Angeklagten gegen diese Schuldspruchpunkte aus dem Grund der Ziffer 2, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Mit der Behauptung, dem Tatopfer sei anlässlich der kontradiktorischen Vernehmung vom 7. August 2001 bloß Belehrung über das Entschlagungsrecht nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO, nicht aber darüber erteilt worden, dass in der Hauptverhandlung das Protokoll verlesen und Ton- oder Bildaufnahmen der Vernehmung vorgeführt werden können, auch wenn sie sich im weiteren Verfahren der Aussage entschlagen sollte, wird von vornherein keine Nichtigkeit des in Rede stehenden Voruntersuchungsaktes dargetan (Paragraph 162 a, Absatz 4, StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem ergriffene Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.

Anmerkung

E65284 12Os14.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0120OS00014.02.0314.000

Dokumentnummer

JJT_20020314_OGH0002_0120OS00014_0200000_000