Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Florian K***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (I), des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (II), des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (III), des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch verübten Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2, 130 vierter Fall und 15 StGB (IV), des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (V) und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (VI) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Florian K***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (römisch eins), des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB (römisch zwei), des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (römisch drei), des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch verübten Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, vierter Fall und 15 StGB (römisch vier), des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (römisch fünf) und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch sechs) schuldig erkannt.
Soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung hat er in Truttendorf und an anderen Orten
I. von 1995 bis zum 19. Juni 1999 außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen an der am 19. Juni 1985 geborenen Daniela K*****, sohin an einer unmündigen Person vorgenommen, indem er wiederholt vorerst ihre Scheide und später auch ihre in Entwicklung befindlichen Brüste betastete und II. hiedurch sowie durch Vollzug des Geschlechtsverkehrs nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres, Penetration mit dem Finger und Oralverkehr von Ende 1995 bis Ende Dezember 2000 die genannte Minderjährige, "sohin seit 1999 sein Stiefkind und zuvor unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber einer Minderjährigen die seiner Aufsicht unterstehende Tochter seiner Lebensgefährtin" zur Unzucht missbraucht.römisch eins. von 1995 bis zum 19. Juni 1999 außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen an der am 19. Juni 1985 geborenen Daniela K*****, sohin an einer unmündigen Person vorgenommen, indem er wiederholt vorerst ihre Scheide und später auch ihre in Entwicklung befindlichen Brüste betastete und römisch zwei. hiedurch sowie durch Vollzug des Geschlechtsverkehrs nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres, Penetration mit dem Finger und Oralverkehr von Ende 1995 bis Ende Dezember 2000 die genannte Minderjährige, "sohin seit 1999 sein Stiefkind und zuvor unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber einer Minderjährigen die seiner Aufsicht unterstehende Tochter seiner Lebensgefährtin" zur Unzucht missbraucht.
Der vom Angeklagten gegen diese Schuldspruchpunkte aus dem Grund der Z 2 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der vom Angeklagten gegen diese Schuldspruchpunkte aus dem Grund der Ziffer 2, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.