Der dagegen vom Angeklagten Viatcheslav M***** aus den Gründen der Z 3, 4, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen vom Angeklagten Viatcheslav M***** aus den Gründen der Ziffer 3, 4, 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Soweit die Beschwerde inhaltlich des Rechtsmittelantrags auch auf die Aufhebung des Schuldspruchs in Ansehung des Vergehens des Raufhandels (II.) abzielt, legt sie prozessordnungswidrig nicht dar, wodurch sich der Angeklagte Viatcheslav M***** beschwert erachtet (§ 285a Z 2 StPO).Soweit die Beschwerde inhaltlich des Rechtsmittelantrags auch auf die Aufhebung des Schuldspruchs in Ansehung des Vergehens des Raufhandels (römisch zwei.) abzielt, legt sie prozessordnungswidrig nicht dar, wodurch sich der Angeklagte Viatcheslav M***** beschwert erachtet (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Die auf § 281 Abs 1 Z 3 StPO gestützte Rüge erschöpft sich in der Behauptung, dass sich „aufgrund des Akteninhaltes keine Berechtigung zur Verlesung der Aussage des Zeugen Arsan U***** nach der „angeführten Gesetzesstelle" - das ist § 252 Abs 1 Z 2a StPO - „ergibt". Damit wird der Tatumstand, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll, nicht deutlich und bestimmt bezeichnet (§ 285a Z 2 StPO). Im Übrigen ist dem Erstgericht insoweit bloß eine Fehlbezeichnung unterlaufen, lagen doch im Blick auf den unbekannten Aufenthalt des in Rede stehenden Zeugen (siehe Erhebungsbericht ON 165) die Verlesungsvoraussetzungen nach § 252 Abs 1 Z 1 StPO vor. Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde der von allen Angeklagten am 19. Mai 2005 (293 f/IV) gestellte (und am 19. Juli 2004 [585/IV] nur vom Verteidiger des Angeklagten C***** wiederholte) Antrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheins zum Beweis dafür, „dass die Version des Tatvorganges wie sie den Angeklagten - durch die Version des Zeugen S***** dargestellt - zur Last gelegt wird, so nicht stattgefunden haben kann", in der am 6. Oktober 2004 gemäß § 276a StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung (nach dem Inhalt des nicht gerügten Protokolls - vgl ON 193) vom Beschwerdeführer nicht wiederholt, sodass es von vornherein an der Legitimation zur Beschwerde mangelt (Ratz WK-StPO § 281 Rz 310).Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO gestützte Rüge erschöpft sich in der Behauptung, dass sich „aufgrund des Akteninhaltes keine Berechtigung zur Verlesung der Aussage des Zeugen Arsan U***** nach der „angeführten Gesetzesstelle" - das ist Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO - „ergibt". Damit wird der Tatumstand, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll, nicht deutlich und bestimmt bezeichnet (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO). Im Übrigen ist dem Erstgericht insoweit bloß eine Fehlbezeichnung unterlaufen, lagen doch im Blick auf den unbekannten Aufenthalt des in Rede stehenden Zeugen (siehe Erhebungsbericht ON 165) die Verlesungsvoraussetzungen nach Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO vor. Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurde der von allen Angeklagten am 19. Mai 2005 (293 f/IV) gestellte (und am 19. Juli 2004 [585/IV] nur vom Verteidiger des Angeklagten C***** wiederholte) Antrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheins zum Beweis dafür, „dass die Version des Tatvorganges wie sie den Angeklagten - durch die Version des Zeugen S***** dargestellt - zur Last gelegt wird, so nicht stattgefunden haben kann", in der am 6. Oktober 2004 gemäß Paragraph 276 a, StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung (nach dem Inhalt des nicht gerügten Protokolls - vergleiche ON 193) vom Beschwerdeführer nicht wiederholt, sodass es von vornherein an der Legitimation zur Beschwerde mangelt (Ratz WK-StPO Paragraph 281, Rz 310).
Davon abgesehen hätte eine prozessual taugliche Antragstellung die Darlegung jener durch das Beweismittel nachzuweisenden Tatsachen erfordert, die geeignet waren, die vom Schöffengericht als glaubwürdig beurteilte Schilderung des Tathergangs durch den Zeugen S***** zu erschüttern. In der vorliegenden Fassung stellt der auf vorsorgliche Sondierung einer potentiellen Beweisquelle ausgerichtete Antrag auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung ab (Ratz aaO Rz 330 f).
Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Z 5a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (I.) zu Grunde liegenden Tatsachenfeststellungen.Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (römisch eins.) zu Grunde liegenden Tatsachenfeststellungen.
Schließlich verfehlt die Subsumtionsrüge (Z 10), mit der die Beurteilung der unter Punkt I. bezeichneten Tat als Vergehen des Raufhandels nach § 91 Abs 2 dritter Fall StGB angestrebt wird, den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz, indem sämtliche Konstatierungen zum Verbrechen der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (insbes US 10) vernachlässigt werden.Schließlich verfehlt die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), mit der die Beurteilung der unter Punkt römisch eins. bezeichneten Tat als Vergehen des Raufhandels nach Paragraph 91, Absatz 2, dritter Fall StGB angestrebt wird, den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz, indem sämtliche Konstatierungen zum Verbrechen der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (insbes US 10) vernachlässigt werden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.