Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Die Mängelrüge (Z 5) legt nicht dar, welche konkreten Aussagenteile der Zeugen Gerald N***** und Manfred K***** zwar im Urteil verwertet, aber in der Hauptverhandlung mangels Verlesung der Protokolle über die polizeiliche Vernehmung nicht Gegenstand der durchgeführten Hauptverhandlung waren.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) legt nicht dar, welche konkreten Aussagenteile der Zeugen Gerald N***** und Manfred K***** zwar im Urteil verwertet, aber in der Hauptverhandlung mangels Verlesung der Protokolle über die polizeiliche Vernehmung nicht Gegenstand der durchgeführten Hauptverhandlung waren.
Abgesehen davon, dass die in diesem Zusammenhang kritisierten Konstatierungen zum Grad der Alkoholisierung bei der im Schuldspruch II./ angeführten Tat keine schulderhebliche Tatsache betreffen, bekämpft der Beschwerdeführer lediglich die Erwägungen der Tatrichter zur insoweit eingeschränkten Überzeugungskraft der von den genannten Zeugen in der Hauptverhandlung deponierten Angaben zur Alkoholbeeinträchtigung des Angeklagten im Zeitpunkt der vom Schuldspruch II./ erfassten Tathandlung.Abgesehen davon, dass die in diesem Zusammenhang kritisierten Konstatierungen zum Grad der Alkoholisierung bei der im Schuldspruch römisch zwei./ angeführten Tat keine schulderhebliche Tatsache betreffen, bekämpft der Beschwerdeführer lediglich die Erwägungen der Tatrichter zur insoweit eingeschränkten Überzeugungskraft der von den genannten Zeugen in der Hauptverhandlung deponierten Angaben zur Alkoholbeeinträchtigung des Angeklagten im Zeitpunkt der vom Schuldspruch römisch zwei./ erfassten Tathandlung.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) lässt zum einen die ausdrücklichen Überlegungen des Schöffengerichts zu fehlenden unmittelbaren Wahrnehmungen der Zeugen Gerald N***** und Manfred K***** zur im Schuldspruch II./ inkriminierten Tathandlung außer Acht (US 5). Zum anderen übergeht die Anhaltspunkte für eine Täterschaft vermissende Beschwerde die sonstigen Argumente der Tatrichter (US 6). Damit werden keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden erheblichen Tatsachen dargetan.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) lässt zum einen die ausdrücklichen Überlegungen des Schöffengerichts zu fehlenden unmittelbaren Wahrnehmungen der Zeugen Gerald N***** und Manfred K***** zur im Schuldspruch römisch zwei./ inkriminierten Tathandlung außer Acht (US 5). Zum anderen übergeht die Anhaltspunkte für eine Täterschaft vermissende Beschwerde die sonstigen Argumente der Tatrichter (US 6). Damit werden keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden erheblichen Tatsachen dargetan.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet zum Schuldspruch wegen des Vergehens der Sachbeschädigung einen substanzlosen Gebrauch der verba legalia, übergeht aber insoweit die sachverhaltsbezogenen Konstatierungen (vgl US 5 und 6 f).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet zum Schuldspruch wegen des Vergehens der Sachbeschädigung einen substanzlosen Gebrauch der verba legalia, übergeht aber insoweit die sachverhaltsbezogenen Konstatierungen vergleiche US 5 und 6 f).
Soweit die Sanktionsrüge (Z 11) auf die fehlende Berücksichtigung weiterer Milderungsgründe abstellt, erschöpft sie sich in einem bloßen Berufungsvorbringen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 689 und 728). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Soweit die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) auf die fehlende Berücksichtigung weiterer Milderungsgründe abstellt, erschöpft sie sich in einem bloßen Berufungsvorbringen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 689 und 728). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.