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Entscheidung 12 Os 14/09i×

Entscheidung 12 Os 14/09i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os14/09i

Entscheidungsdatum

19.02.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klugar als Schriftführerin in der Strafsache gegen Roman S***** wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 29. September 2008, GZ 16 Hv 58/08i-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Roman S***** des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB (römisch eins./) und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (römisch zwei./) schuldig erkannt.

Danach hat er

römisch eins./ am 29. Dezember 2007 in Markt Hartmannsdorf seine damalige Ehefrau Sonja S***** mit Gewalt zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sich auf sie setzte, ihr mit der flachen Hand ins Gesicht schlug und unter Ausnützung dieser Gewaltanwendung gegen ihren Willen für kurze Zeit einen Finger in ihre Scheide einführte;

römisch zwei./ am 1. Juni 2008 in Feldbach insgesamt 15 Postfächer und ein Kartenlesegerät des Heinz Sch***** beschädigt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) legt nicht dar, welche konkreten Aussagenteile der Zeugen Gerald N***** und Manfred K***** zwar im Urteil verwertet, aber in der Hauptverhandlung mangels Verlesung der Protokolle über die polizeiliche Vernehmung nicht Gegenstand der durchgeführten Hauptverhandlung waren.

Abgesehen davon, dass die in diesem Zusammenhang kritisierten Konstatierungen zum Grad der Alkoholisierung bei der im Schuldspruch römisch zwei./ angeführten Tat keine schulderhebliche Tatsache betreffen, bekämpft der Beschwerdeführer lediglich die Erwägungen der Tatrichter zur insoweit eingeschränkten Überzeugungskraft der von den genannten Zeugen in der Hauptverhandlung deponierten Angaben zur Alkoholbeeinträchtigung des Angeklagten im Zeitpunkt der vom Schuldspruch römisch zwei./ erfassten Tathandlung.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) lässt zum einen die ausdrücklichen Überlegungen des Schöffengerichts zu fehlenden unmittelbaren Wahrnehmungen der Zeugen Gerald N***** und Manfred K***** zur im Schuldspruch römisch zwei./ inkriminierten Tathandlung außer Acht (US 5). Zum anderen übergeht die Anhaltspunkte für eine Täterschaft vermissende Beschwerde die sonstigen Argumente der Tatrichter (US 6). Damit werden keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden erheblichen Tatsachen dargetan.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet zum Schuldspruch wegen des Vergehens der Sachbeschädigung einen substanzlosen Gebrauch der verba legalia, übergeht aber insoweit die sachverhaltsbezogenen Konstatierungen vergleiche US 5 und 6 f).

Soweit die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) auf die fehlende Berücksichtigung weiterer Milderungsgründe abstellt, erschöpft sie sich in einem bloßen Berufungsvorbringen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 689 und 728). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E90385 12Os14.09i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0120OS00014.09I.0219.000

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2009

Dokumentnummer

JJT_20090219_OGH0002_0120OS00014_09I0000_000