Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * B* des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB (I./), des Verbrechens des schweren, durch Einbruch sowie gewerbsmäßig und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 2, Abs 2 Z 1, 130 Abs 2 und 3 (iVm Abs 1 erster und zweiter Fall) StGB (II./1./) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (II./2./) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * B* des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB (römisch eins./), des Verbrechens des schweren, durch Einbruch sowie gewerbsmäßig und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Absatz eins, erster und zweiter Fall) StGB (römisch zwei./1./) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (römisch zwei./2./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in R* und an anderen Orten in einverständlichem Zusammenwirken mit weiteren im Urteil genannten Personen
I./ ab Oktober 2022 sich an einer kriminellen Vereinigung im Sinn eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung Verbrechen, nämlich Diebstähle durch Einbruch in Wohnstätten, ausgeführt werden, als Mitglied beteiligt, indem sie im Rahmen ihrer kriminellen Ausrichtung eine strafbare Handlung begangen oder sich an ihren Aktivitäten durch die Bereitstellung von Informationen und zwar durch mehrfaches Auskundschaften von geeigneten Einbruchsobjekten (US 4) in dem Wissen beteiligt haben, dass sie dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen fördern;römisch eins./ ab Oktober 2022 sich an einer kriminellen Vereinigung im Sinn eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung Verbrechen, nämlich Diebstähle durch Einbruch in Wohnstätten, ausgeführt werden, als Mitglied beteiligt, indem sie im Rahmen ihrer kriminellen Ausrichtung eine strafbare Handlung begangen oder sich an ihren Aktivitäten durch die Bereitstellung von Informationen und zwar durch mehrfaches Auskundschaften von geeigneten Einbruchsobjekten (US 4) in dem Wissen beteiligt haben, dass sie dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen fördern;
II./1./ als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12 StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung am 30. Oktober 2022 H* und I* S* durch Einbruch in eine Wohnstätte, nämlich durch Aufbrechen der Terrassentür und Eindringen in das Wohnhaus fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Gesamtwert, nämlich einen Tresor mit 59.000 Euro Bargeld sowie Schmuck und Uhren im Wert von 6.000 Euro mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch in Wohnstätten längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes, monatlich 400 Euro übersteigendes Einkommen zu verschaffen, und die Taten unter Einsatz besonderer Fähigkeiten oder Mittel begangen wurden, die eine wiederkehrende Begehung nahe legen,römisch zwei./1./ als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (Paragraph 12, StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung am 30. Oktober 2022 H* und I* S* durch Einbruch in eine Wohnstätte, nämlich durch Aufbrechen der Terrassentür und Eindringen in das Wohnhaus fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Gesamtwert, nämlich einen Tresor mit 59.000 Euro Bargeld sowie Schmuck und Uhren im Wert von 6.000 Euro mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch in Wohnstätten längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes, monatlich 400 Euro übersteigendes Einkommen zu verschaffen, und die Taten unter Einsatz besonderer Fähigkeiten oder Mittel begangen wurden, die eine wiederkehrende Begehung nahe legen,
2./ anlässlich der zu II./1./ dargestellten Handlung zwei Sparbücher, somit Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, durch Wegnahme unterdrückt, wobei er mit dem Vorsatz handelte, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis der sich daraus ergebenden Tatsachen gebraucht werden.2./ anlässlich der zu römisch zwei./1./ dargestellten Handlung zwei Sparbücher, somit Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, durch Wegnahme unterdrückt, wobei er mit dem Vorsatz handelte, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis der sich daraus ergebenden Tatsachen gebraucht werden.