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Entscheidung 12 Os 14/24m×

Entscheidung 12 Os 14/24m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os14/24m

Entscheidungsdatum

03.04.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. April 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin FI Trsek in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens des schweren, durch Einbruch sowie gewerbsmäßig und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Absatz eins, erster und zweiter Fall) StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 19. Dezember 2023, GZ 17 Hv 118/23t-150, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

                            Über die Berufung hat das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden.

                            Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * B* des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB (römisch eins./), des Verbrechens des schweren, durch Einbruch sowie gewerbsmäßig und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Absatz eins, erster und zweiter Fall) StGB (römisch zwei./1./) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (römisch zwei./2./) schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er in R* und an anderen Orten in einverständlichem Zusammenwirken mit weiteren im Urteil genannten Personen

römisch eins./ ab Oktober 2022 sich an einer kriminellen Vereinigung im Sinn eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung Verbrechen, nämlich Diebstähle durch Einbruch in Wohnstätten, ausgeführt werden, als Mitglied beteiligt, indem sie im Rahmen ihrer kriminellen Ausrichtung eine strafbare Handlung begangen oder sich an ihren Aktivitäten durch die Bereitstellung von Informationen und zwar durch mehrfaches Auskundschaften von geeigneten Einbruchsobjekten (US 4) in dem Wissen beteiligt haben, dass sie dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen fördern;

römisch zwei./1./ als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (Paragraph 12, StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung am 30. Oktober 2022 H* und I* S* durch Einbruch in eine Wohnstätte, nämlich durch Aufbrechen der Terrassentür und Eindringen in das Wohnhaus fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Gesamtwert, nämlich einen Tresor mit 59.000 Euro Bargeld sowie Schmuck und Uhren im Wert von 6.000 Euro mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch in Wohnstätten längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes, monatlich 400 Euro übersteigendes Einkommen zu verschaffen, und die Taten unter Einsatz besonderer Fähigkeiten oder Mittel begangen wurden, die eine wiederkehrende Begehung nahe legen,

2./ anlässlich der zu römisch zwei./1./ dargestellten Handlung zwei Sparbücher, somit Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, durch Wegnahme unterdrückt, wobei er mit dem Vorsatz handelte, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis der sich daraus ergebenden Tatsachen gebraucht werden.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.

[4] Die gegen die Schuldsprüche römisch zwei./1./ und 2./ gerichtete Tatsachenrüge weckt mit dem Hinweis, dass der als Zeuge vernommene Polizeibeamte G* über keine persönlichen Wahrnehmungen hinsichtlich des Tatgeschehens selbst verfügte, sondern insoweit nur auf die – im Übrigen gemäß Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO vorgetragenen (ON 149 S 6) – Ermittlungsergebnisse (vor allem jene hinsichtlich der durchgeführten Observation) verweisen konnte, keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen.

[5] Soweit der Beschwerdeführer nach Art einer Aufklärungsrüge die unterbliebene zeugenschaftliche Vernehmung des „Hauptermittlers“ oder eines in die gegenständliche Observation eingebundenen Beamten kritisiert, gibt er nicht bekannt, wodurch er an einer zielgerichteten Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert worden sei vergleiche RIS-Justiz RS0115823).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

[6] Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E141013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0120OS00014.24M.0403.000

Im RIS seit

12.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2024

Dokumentnummer

JJT_20240403_OGH0002_0120OS00014_24M0000_000