[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten G*. Dieser kommt keine Berechtigung zu. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten G*. Dieser kommt keine Berechtigung zu.
[4] Die Mängelrüge (Z 5 vierter und fünfter Fall) kritisiert die Urteilsaussagen, wonach die Angeklagten ihr Verhalten kaum reflektiert und abgewogen, dieses vielmehr bagatellisiert und keine Konsequenzen erwartet hätten. [4] Die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter und fünfter Fall) kritisiert die Urteilsaussagen, wonach die Angeklagten ihr Verhalten kaum reflektiert und abgewogen, dieses vielmehr bagatellisiert und keine Konsequenzen erwartet hätten.
[5] Dabei lässt sie außer Acht, dass die Korrektheit in erster Instanz getroffener Feststellungen (Z 2 bis 5a), auch soweit es um die von der Beschwerde relevierten Diversionsvoraussetzungen geht, nur insoweit Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde ist, als die Konstatierungen für Schuld oder Subsumtion entscheidende Tatsachen betreffen (RIS-Justiz RS0119092; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 660). Dies ist hier nicht der Fall. [5] Dabei lässt sie außer Acht, dass die Korrektheit in erster Instanz getroffener Feststellungen (Ziffer 2 bis 5 a), auch soweit es um die von der Beschwerde relevierten Diversionsvoraussetzungen geht, nur insoweit Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde ist, als die Konstatierungen für Schuld oder Subsumtion entscheidende Tatsachen betreffen (RIS-Justiz RS0119092; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 660). Dies ist hier nicht der Fall.
[6] Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Z 10a) erfordert methodisch korrekte Argumentation auf Basis der im Urteil getroffenen Tatsachenfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS-Justiz RS0124801 [insb T4]). [6] Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Ziffer 10 a,) erfordert methodisch korrekte Argumentation auf Basis der im Urteil getroffenen Tatsachenfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS-Justiz RS0124801 [insb T4]).
[7] Diese Vorgaben verfehlt die Rüge, indem sie die Sachverhaltsannahmen zum Mangel an Reflexion und zur Bagatellisierung des inkriminieren Verhaltens (US 11) als „schlicht unrichtig“ bezeichnet und die vom Erstgericht daraus auch abgeleitete spezialpräventive Kontraindikation (zu dieser einzigen Präventionsgrenze im JGG siehe Schroll/Oshidari in WK2 JGG § 7 Rz 16 f) mit eigenen Erwägungen unsubstanziiert bestreitet (vgl RIS-Justiz RS0086972; Schroll/Kert, WK-StPO § 198 Rz 37). [7] Diese Vorgaben verfehlt die Rüge, indem sie die Sachverhaltsannahmen zum Mangel an Reflexion und zur Bagatellisierung des inkriminieren Verhaltens (US 11) als „schlicht unrichtig“ bezeichnet und die vom Erstgericht daraus auch abgeleitete spezialpräventive Kontraindikation (zu dieser einzigen Präventionsgrenze im JGG siehe Schroll/Oshidari in WK2 JGG Paragraph 7, Rz 16 f) mit eigenen Erwägungen unsubstanziiert bestreitet vergleiche RIS-Justiz RS0086972; Schroll/Kert, WK-StPO Paragraph 198, Rz 37).
[8] Ferner übergeht sie die weiteren Konstatierungen, wonach den Beschwerdeführer selbst das Bewusstsein, dass wieder „nur Blödsinn rauskommt“, wenn er sich mit D* umgibt, nicht von einer gemeinschaftlichen Tatbegehung mit diesem abhielt und beide im Anschluss die Handys der Opfer „auf Beweise für die soeben verübte Tat kontrollierten“ (US 5, 11).
[9] Soweit die Rüge das Nichtvorliegen schwerer Schuld (§ 7 Abs 2 Z 1 JGG; zum Begriff siehe RIS-Justiz RS0114264, RS0086978; Schroll/Oshidari in WK2 JGG § 7 Rz 13) bloß behauptet, legt sie im Übrigen nicht (unter Zugrundelegung des Urteilssachverhalts) dar, weshalb diese Diversionsvoraussetzung angesichts des auf einem gemeinsamen Willensentschluss beruhenden Raubgeschehens mehrerer Täter gegenüber mehreren Opfern und solcherart Gründe dafür, dass ausnahmsweise nach § 7 JGG vorzugehen gewesen wäre, vorliegen würden. [9] Soweit die Rüge das Nichtvorliegen schwerer Schuld (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, JGG; zum Begriff siehe RIS-Justiz RS0114264, RS0086978; Schroll/Oshidari in WK2 JGG Paragraph 7, Rz 13) bloß behauptet, legt sie im Übrigen nicht (unter Zugrundelegung des Urteilssachverhalts) dar, weshalb diese Diversionsvoraussetzung angesichts des auf einem gemeinsamen Willensentschluss beruhenden Raubgeschehens mehrerer Täter gegenüber mehreren Opfern und solcherart Gründe dafür, dass ausnahmsweise nach Paragraph 7, JGG vorzugehen gewesen wäre, vorliegen würden.
[10] Indem die weitere Diversionsrüge den Ersatz tatsächlich getroffener Feststellungen (US 4 f, 11) durch für ihren Standpunkt günstigere begehrt, verfehlt sie die prozessförmige Darstellung eines Feststellungsmangels, sondern erstattet bloß ein Vorbringen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung (RIS-Justiz RS0118580 [T25]). [10] Indem die weitere Diversionsrüge den Ersatz tatsächlich getroffener Feststellungen (US 4 f, 11) durch für ihren Standpunkt günstigere begehrt, verfehlt sie die prozessförmige Darstellung eines Feststellungsmangels, sondern erstattet bloß ein Vorbringen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung (RIS-Justiz RS0118580 [T25]).
[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung des Angeklagten – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung des Angeklagten – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[12] Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO. [12] Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.