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Entscheidung 12 Os 14/78×

Entscheidung 12 Os 14/78

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os14/78

Entscheidungsdatum

30.03.1978

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.März 1978 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Schneider und Dr. Steininger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. David-Labor als Schriftführerin in der Strafsache gegen Wolfgang A wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 4.Oktober 1977, GZ. 5 römisch fünf r 313/77-53, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Datzik und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Scheibenpflug, zu Recht erkannt:

Spruch

Aus Anlaß der vom Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO. im Schuldspruch wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins

StGB. (Punkt 3) des Urteilssatzes) sowie demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO. im Umfange dieser Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

'Wolfgang A wird für die ihm nach dem aufrecht gebliebenen Schuldspruch zur Last fallenden strafbaren Handlungen, nämlich das Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB. und das Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraph 105, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB., nach Paragraph 28, 207, Absatz eins, StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 (vier) Jahren verurteilt.

Gemäß Paragraph 23, StGB. wird die Unterbringung des Angeklagten in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter angeordnet.

Der Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft wird aus dem Ersturteil übernommen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß Paragraph 390, a StPO. fallen ihm auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.'

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 16.Juni 1941 geborene Tischlergeselle Wolfgang A des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB., des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraph 105, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB. schuldig erkannt.

Dieses Urteil wird vom Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung bekämpft. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits vom Obersten Gerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung am 9.März 1978, GZ. 12 Os 14/78-5, zurückgewiesen und ausgesprochen, daß über die Berufung bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden wird, zu dem sich der Oberste Gerichtshof auch eine Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO. vorbehalten hat. Dieser Entscheidung kann der dem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt entnommen werden.

Rechtliche Beurteilung

Das angefochtene Urteil ist zum Nachteil des Angeklagten mit einer von ihm nicht geltend gemachten Nichtigkeit im Sinne des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO. behaftet, die nach dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO. von Amts wegen wahrzunehmen war.

Das Erstgericht hat nämlich den Angeklagten - u.a. - nicht nur des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach dem Paragraph 207, Absatz eins, StGB. schuldig erkannt, weil er am 26.November 1976 in Graz den Unmündigen Helmut B auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbrauchte, indem er ihn mit Gewalt und Bedrohung mit dem Tod, nämlich dadurch, daß er ihn am Hals würgte, am Oberkörper erfaßte und in den Keller zerrte und dabei wiederholt äußerte, er werde ihn erwürgen und umbringen, dazu nötigte, bei ihm einen Oralverkehr bis zum Samenerguß durchzuführen, während er selbst den Geschlechtsteil und in der Folge auch den After des Unmündigen betastete, sondern die im Zuge dieser Tathandlungen dolos erfolgten Verletzungszufügungen am Körper des Unmündigen in Form von Blutunterlaufungen und Rötungen an der linken Halsseite und am Rücken dem Angeklagten überdies gesondert als Vergehen der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB. zugerechnet. Diese Annahme des Vorliegens einer Idealkonkurrenz zwischen dem Verbrechen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB. und dem Vergehen nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB. erfolgte rechtsirrig.

Der Oberste Gerichtshof hat schon wiederholt klargestellt, daß dann,

wenn eines der in den Paragraph 201 bis 204 StGB.

umschriebenen Delikte, sohin auch das Verbrechen der Nötigung zur Unzucht nach der letztgenannten Gesetzesstelle, oder auch ein Raub unter Anwendung körperlicher Gewalt begangen wird und diese Gewaltanwendung bei den Betroffenen leichte Verletzungen nach sich zieht, dem Täter nicht noch - außer einer der obigen strafbaren Handlungen - zusätzlich das Vergehen nach dem Paragraph 83, StGB. als - damit in Tateinheit verwirklichtes - selbständiges Delikt zuzurechnen ist. Denn nach dem jeweiligen Absatz 2 der Paragraph 201 bis 204 StGB. und ebenso nach dem Paragraph 143, StGB. führt der Eintritt schwerer Verletzungsfolgen stets zur Ausmessung der Strafe nach den dort normierten höheren Strafsätzen für die solcherart qualifizierten Taten. Hieraus folgt aber, daß der Tatbestand der auf diese Weise beschwerten obgenannten Delikte auch die eingetretene schwere körperliche Beschädigung in sich schließt, weshalb eine leichte Verletzung umsomehr von den betreffenden Tatbeständen erfaßt wird und nicht als eigenes und idealkonkurrierendes Delikt zu behandeln ist (EvBl. 1976/174).

Vorliegendenfalls verwirklicht das inkriminierte Verhalten des Angeklagten an sich alle objektiven und subjektiven Tatbildmerkmale des Vergehens der Nötigung zur Unzucht (Paragraph 204, Absatz eins, StGB.) und ist nur deshalb nicht dieser Gesetzesstelle, sondern Paragraph 207, Absatz eins, StGB. zu unterstellen, weil es sich beim Genötigten um eine unmündige Person handelte, Unzuchtshandlungen (ohne Unterschied, ob freiwillig oder abgenötigt) mit Unmündigen schlechthin aber nach der letztgenannten Gesetzesstelle mit strengerer Strafe bedroht werden, als die Vorschrift des Paragraph 204, Absatz eins

StGB. für die Nötigung einer Person zur Unzucht in Aussicht nimmt und die Bestimmung des Paragraph 207, Absatz eins, StGB. daher in diesem Falle gegenüber jener des Paragraph 204, Absatz eins, StGB. die Stellung einer lex specialis gegenüber der lex generalis einnimmt vergleiche Leukauf-Steininger, Komm., S. 945, ferner EvBl. 1977/136). Die oben zu Paragraph 204, StGB. (u.a. ähnlich gelagerten Straftaten) dargelegten Erwägungen gelten daher hier in gleicher Weise, zumal auch der Absatz 2 des Paragraph 207, StGB. einen höheren Strafsatz für den Fall schwerer Verletzungsfolgen normiert und daraus erhellt, daß auch der im Rahmen dieser Gesetzesstelle normierte Tatbestand sogar eingetretene schwere körperliche Beschädigungen - diesfalls freilich unter Anwendung des höheren Strafsatzes - in sich schließt und dies sohin umsomehr, und zwar hier im Rahmen des im Paragraph 207, Absatz eins, StGB. umschriebenen Grundtatbestandes, für leichte Verletzungen gilt. Da das Erstgericht mithin durch die Verurteilung des Angeklagten (auch) wegen des Vergehens nach Paragraph 83, Absatz eins

StGB. zu einer den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO. verwirklichenden, jedoch in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht gerügten Weise zu dessen Nachteil das Strafgesetz unrichtig angewendet hat, war der Schuldspruch nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB. und demzufolge auch der Strafausspruch aufzuheben und die Strafe nach Paragraph 28, 207, Absatz eins, StGB. neu zu bemessen. Erschwerend waren die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen zweier Verbrechen und der Umstand, daß das Opfer - leichte - Körperverletzungen erlitten hat, mildernd war kein Umstand.

Unter Berücksichtigung dieser Strafbemessungsgründe entspricht eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Jahren dem Unrechtsgehalt der Straftaten und der Täterpersönlichkeit des Angeklagten und nicht zuletzt seiner Schuld.

Auf Grund der äußerst ungünstigen Zukunftsprognose und der Gefährlichkeit des Angeklagten wurde, da sämtliche Voraussetzungen des Paragraph 23, StGB. vorliegen, die Unterbringung des Angeklagten in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter angeordnet.

Der Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft wurde aus dem Ersturteil übernommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Angeklagte mit seiner Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E01036

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0120OS00014.78.0330.000

Dokumentnummer

JJT_19780330_OGH0002_0120OS00014_7800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung