Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef A der Vergehen 1. des Diebstahls nach § 127 Abs 1 StGB, 2. des schweren Betruges nach § 146, 147 Abs 2 StGB, 3.a der Sachbeschädigung nach § 125 StGB,Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef A der Vergehen 1. des Diebstahls nach Paragraph 127, Absatz eins, StGB, 2. des schweren Betruges nach Paragraph 146, 147, Absatz 2, StGB, 3.a der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB,
3. b der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, 3.c der versuchten Körperverletzung nach § 15, 83 Abs 1 StGB, 4. der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, ferner 5. des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB und 6. des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z. 2, Abs 2 StGB schuldig gesprochen, weil er in Lutzmannsburg und anderen Orten, 1. im März 1984 eine fremde bewegliche Sache, nämlich einen Bargeldbetrag von 1.000 S dem Johann3. b der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, 3.c der versuchten Körperverletzung nach Paragraph 15, 83, Absatz eins, StGB, 4. der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, ferner 5. des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraph 127, Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB und 6. des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, StGB schuldig gesprochen, weil er in Lutzmannsburg und anderen Orten, 1. im März 1984 eine fremde bewegliche Sache, nämlich einen Bargeldbetrag von 1.000 S dem Johann
B mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, 2. im April 1984 in wiederholten Angriffen mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Herta B durch Täuschung über Tatsachen, indem er vorgab, das Geld für die Errichtung einer Grabsteinplatte auf dem Grab ihrer Mutter zu verwenden, zur Beschaffung und Ausfolgung eines Bargeldbetrages von insgesamt zumindest 12.000 S aus dem Vermögen ihres Vaters Johann B zu Handlungen verleitete, die Johann B in der Höhe des Betrages von mindestens 12.000 S am Vermögen schädigten;
3. am 31.Juli 1984 a) fremde Sachen, nämlich zwei Fensterscheiben des Anwesens des Johann B durch Einschlagen zerstörte; b) durch die öußerung, daß er nach Verbüßung einer Strafe wegen der Anzeigen betreffend die Punkte 1
und 2 des Urteilsspruches kommen werde, und ihnen alles zusammenschlagen werde, den Johann B mit einem Vermögensschaden gefährlich bedrohte, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen; c) vorsätzlich versuchte, den Johann B durch Versetzen mehrerer Schläge gegen das Gesicht am Körper zu verletzen;
4. am 9.September 1984 in Stoob vorsätzlich den Michael A durch Versetzen eines Schlages in das Gesicht, wodurch der Genannte eine Platzwunde an der Oberlippe erlitt, am Körper verletzte;
5. am 12.September 1984 in Kobersdorf in Gesellschaft des Michael A als Beteiligten fremde bewegliche Sachen nachgenannten Personen mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, nämlich dem Ing. Norbert C Antiquitäten im Wert von zumindest 30.000 S und dem Franz D einen Bargeldbetrag von 480 S, 6. in Gesellschaft mit der abgesondert verfolgten Eleonore E 9 Lampen im Wert von zumindest 36.000 S des Michael F, die der abgesondert verfolgte Michael A durch das Verbrechen nach § 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB erlangt hat, verkaufte.5. am 12.September 1984 in Kobersdorf in Gesellschaft des Michael A als Beteiligten fremde bewegliche Sachen nachgenannten Personen mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, nämlich dem Ing. Norbert C Antiquitäten im Wert von zumindest 30.000 S und dem Franz D einen Bargeldbetrag von 480 S, 6. in Gesellschaft mit der abgesondert verfolgten Eleonore E 9 Lampen im Wert von zumindest 36.000 S des Michael F, die der abgesondert verfolgte Michael A durch das Verbrechen nach Paragraph 127, Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB erlangt hat, verkaufte.
Das Erstgericht verhängte nach § 28, 129 StGB über den Angeklagten eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sprach aus, daß er die Kosten des Strafverfahrens erster Instanz zu tragen hat. Die Vorhaft wurde auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung.Das Erstgericht verhängte nach Paragraph 28, 129, StGB über den Angeklagten eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sprach aus, daß er die Kosten des Strafverfahrens erster Instanz zu tragen hat. Die Vorhaft wurde auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung.