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Entscheidung 12 Os 14/93×

Entscheidung 12 Os 14/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os14/93

Entscheidungsdatum

18.02.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Februar 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Dr. Markel, Mag. Strieder und Dr. Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Malesich als Schriftführerin in der Strafsache gegen Stojce I* wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26. Februar 1992, GZ 6 b E Vr 6226/91-32, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Dr.Bierlein, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26. Februar 1992, GZ 6 b E Vr 6226/91-32, über den Widerruf der dem Stojce I* mit Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 14. November 1991, AZ 40 BE 134/91, gewährten bedingten Entlassung verletzt das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 53, Absatz eins, StGB.

Dieser Beschluß wird aufgehoben und der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der bedingten Entlassung abgewiesen.

Text

Gründe:

Stojce I* wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit rechtskräftigem Urteil vom 26. Februar 1992, GZ 6 b EVr 6226/91-32, des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch (richtig: des Verbrechens des teils vollendeten und teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch) nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 15 StGB (römisch eins./A des Urteilsspruchs), des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (römisch eins./B) sowie des Vergehens des Gebrauches fremder Ausweise nach Paragraph 231, Absatz eins, StGB (römisch eins./C) schuldig erkannt. Die den Schuldsprüchen zugrunde liegenden Delikte wurden nach den Urteilsfeststellungen in der Nacht zum 6. Oktober 1990 und am 12. Juni 1991 verübt.

Gemeinsam mit diesem Urteil erging unter Anwendung des Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO der in Rechtskraft erwachsene Beschluß, die mit Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 14. November 1991, AZ 40 BE 134/91, gewährte bedingte Entlassung des Stojce I* zu widerrufen.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Widerrufsbeschluß steht mit dem Gesetz nicht im Einklang. Eine der im Paragraph 53, Absatz eins, StGB angeführten Widerrufsvoraussetzungen ist nämlich eine Verurteilung des Rechtsbrechers wegen einer "während der Probezeit" begangenen strafbaren Handlung, wobei die Probezeit gemäß Paragraph 49, StGB erst mit der Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung beginnt.

Die dem Widerruf zugrunde liegenden strafbaren Handlungen wurden jedoch im vorliegenden Fall vor der Entscheidung über die bedingte Entlassung und damit nicht während der Probezeit sondern vor deren Beginn verübt.

Da es mithin an einer essentiellen Voraussetzung für einen Widerruf der bedingten Entlassung mangelt, war in Stattgebung der vom Generalprokurator gemäß Paragraph 33, StPO erhobenen Beschwerde spruchgemäß zu erkennen.

Textnummer

E34518

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:E34518

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2023

Dokumentnummer

JJT_19930218_OGH0002_0120OS00014_9300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung