Mit infolge Anfechtung durch die Staatsanwaltschaft und den Angeklagten noch nicht rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Wr.Neustadt vom 11.Jänner 1994, GZ 12 b Vr 271/93-52, wurde Johann A***** des Verbrechens nach §§ 12 Abs. 1 SGG und 15 StGB schuldig erkannt und zu einer (durch Vorhaftanrechnung gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 StGB im Urteilszeitpunkt bereits verbüßten) Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.Mit infolge Anfechtung durch die Staatsanwaltschaft und den Angeklagten noch nicht rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Wr.Neustadt vom 11.Jänner 1994, GZ 12 b römisch fünf r 271/93-52, wurde Johann A***** des Verbrechens nach Paragraphen 12, Absatz eins, SGG und 15 StGB schuldig erkannt und zu einer (durch Vorhaftanrechnung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB im Urteilszeitpunkt bereits verbüßten) Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.
Mit Beschluß vom 20.Jänner 1994 gab der Vorsitzende des Schöffengerichtes (§ 181 Abs. 3 StPO) dem mit der Beschwerde gegen den zugleich mit dem Urteil gefaßten Widerrufsbeschluß verbundenen Enthaftungsantrag des Angeklagten nach Durchführung einer Haftverhandlung keine Folge und erachtete den (nicht näher spezifizierten) Haftgrund der Tatbegehungsgefahr weiterhin als gegeben.Mit Beschluß vom 20.Jänner 1994 gab der Vorsitzende des Schöffengerichtes (Paragraph 181, Absatz 3, StPO) dem mit der Beschwerde gegen den zugleich mit dem Urteil gefaßten Widerrufsbeschluß verbundenen Enthaftungsantrag des Angeklagten nach Durchführung einer Haftverhandlung keine Folge und erachtete den (nicht näher spezifizierten) Haftgrund der Tatbegehungsgefahr weiterhin als gegeben.
Die Grundrechtsbeschwerde richtet sich gegen den "faktischen Zustand" der "weiteren Anhaltung" des Beschwerdeführers "seit dem Nachmittag des 11.1.1994", ohne allerdings die angefochtene Entscheidung oder Verfügung genau zu bezeichnen und den Tag, der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblich ist, anzuführen (§ 3 Abs. 1 GRBG), der Sache nach aber ersichtlich gegen den bezeichneten Beschluß vom 20. Jänner 1994 (datiert mit 24.Jänner 1994 - ON 59).Die Grundrechtsbeschwerde richtet sich gegen den "faktischen Zustand" der "weiteren Anhaltung" des Beschwerdeführers "seit dem Nachmittag des 11.1.1994", ohne allerdings die angefochtene Entscheidung oder Verfügung genau zu bezeichnen und den Tag, der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblich ist, anzuführen (Paragraph 3, Absatz eins, GRBG), der Sache nach aber ersichtlich gegen den bezeichneten Beschluß vom 20. Jänner 1994 (datiert mit 24.Jänner 1994 - ON 59).
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 1 Abs. 1 GRBG steht dem Betroffenen die Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges zu.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GRBG steht dem Betroffenen die Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges zu.
Wie sich aus dem Vorgesagten ergibt, hat der Angeklagte eine Beschwerdeentscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz gemäß § 182 Abs. 4 StPO nicht erwirkt, sodaß es an der gemäß § 1 Abs. 1 GRBG geforderten fundamentalen Anfechtungsvoraussetzung fehlt.Wie sich aus dem Vorgesagten ergibt, hat der Angeklagte eine Beschwerdeentscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz gemäß Paragraph 182, Absatz 4, StPO nicht erwirkt, sodaß es an der gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GRBG geforderten fundamentalen Anfechtungsvoraussetzung fehlt.
Ohne daß es eines Eingehens auf die Frage weiterer grundlegender Beschwerdeerfordernisse bedarf, war die Grundrechtsbeschwerde daher schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.
Ein Kostenausspruch hatte demnach zu unterbleiben.