Die dagegen vom Angeklagten Doru J***** aus Z 6 und 8 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die dagegen vom Angeklagten Doru J***** aus Ziffer 6 und 8 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Als eine Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung (Z 6) macht er geltend, seine Verantwortung, "im Tatzeitraum erheblich alkoholisert gewesen zu sein und sich nur lückenhaft an die Tathergänge erinnern zu können", hätte die Stellung einer Zusatzfrage erfordert.Als eine Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung (Ziffer 6,) macht er geltend, seine Verantwortung, "im Tatzeitraum erheblich alkoholisert gewesen zu sein und sich nur lückenhaft an die Tathergänge erinnern zu können", hätte die Stellung einer Zusatzfrage erfordert.
Gemäß §§ 313, 314 StPO sind Zusatz- und Eventualfragen nur dann zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht werden, die - falls sie als erwiesen angenommen werden - die Strafbarkeit ausschließen, aufheben oder eine Verurteilung nach einem anderen (nicht strengeren) Straftatbestand nach sich ziehen würden.Gemäß Paragraphen 313, 314, StPO sind Zusatz- und Eventualfragen nur dann zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht werden, die - falls sie als erwiesen angenommen werden - die Strafbarkeit ausschließen, aufheben oder eine Verurteilung nach einem anderen (nicht strengeren) Straftatbestand nach sich ziehen würden.
Dies ist hier nicht der Fall.
Der Angeklagte hatte zwar - im Rahmen seiner zunächst leugnenden Verantwortung - behauptet, "die ganze Zeit sehr viel Alkohol konsumiert zu haben und nicht mehr genau zu wissen, was passiert sei", in der Folge jedoch das Tatgeschehen und sein Verhalten vor den Raubüberfällen in allen Einzelheiten genau geschildert (306 f). Da sich auch in der Verantwortung des Mitangeklagten Sorin O***** keine Hinweise auf eine Volltrunkenheit des Beschwerdeführers finden (311), mangelt es an einem tatsächlichen Vorbringen, das die Annahme einer vollen Berauschung des Angeklagten im Tatzeitpunkt zumindest für möglich erscheinen ließ, sodaß die reklamierte Fragestellung (§§ 11, 287 Abs 1 StGB) nicht geboten war.Der Angeklagte hatte zwar - im Rahmen seiner zunächst leugnenden Verantwortung - behauptet, "die ganze Zeit sehr viel Alkohol konsumiert zu haben und nicht mehr genau zu wissen, was passiert sei", in der Folge jedoch das Tatgeschehen und sein Verhalten vor den Raubüberfällen in allen Einzelheiten genau geschildert (306 f). Da sich auch in der Verantwortung des Mitangeklagten Sorin O***** keine Hinweise auf eine Volltrunkenheit des Beschwerdeführers finden (311), mangelt es an einem tatsächlichen Vorbringen, das die Annahme einer vollen Berauschung des Angeklagten im Tatzeitpunkt zumindest für möglich erscheinen ließ, sodaß die reklamierte Fragestellung (Paragraphen 11, 287, Absatz eins, StGB) nicht geboten war.
Dem weiteren Einwand (Z 8), die Rechtsbelehrung sei "undeutlich", weil sie keine Erläuterungen zur Frage der "Alkoholisierung" enthalte, genügt es zu erwidern, daß sich die Rechtsbelehrung allein auf den Inhalt der tatsächlich gestellten Fragen zu beschränken hat (§ 321 Abs 2 StPO).Dem weiteren Einwand (Ziffer 8,), die Rechtsbelehrung sei "undeutlich", weil sie keine Erläuterungen zur Frage der "Alkoholisierung" enthalte, genügt es zu erwidern, daß sich die Rechtsbelehrung allein auf den Inhalt der tatsächlich gestellten Fragen zu beschränken hat (Paragraph 321, Absatz 2, StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB eine Freiheitsstrafe von acht Jahren. Gleichzeitig widerrief es die (gnadenweise) bedingte Nachsicht eines Strafrestes von 4 Monaten und 24 Tagen (§ 494 a Abs 1 Z 4 StPO).Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB eine Freiheitsstrafe von acht Jahren. Gleichzeitig widerrief es die (gnadenweise) bedingte Nachsicht eines Strafrestes von 4 Monaten und 24 Tagen (Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO).
Bei der Strafbemessung wertete es zwei einschlägige Vorstrafen, den äußerst raschen Rückfall, die "Raubwiederholung" innerhalb kürzester Zeit und das Zusammentreffen von zwei Verbrechen als erschwerend, das Geständnis und die Sicherstellung der Raubbeute hingegen als mildernd.
Der Berufung des Angeklagten, mit welcher er eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebt, kommt keine Berechtigung zu.
Von der behaupteten Unterbewertung seines Geständnisses kann schon deshalb keine Rede sein, weil der Angeklagte die Verwendung einer Waffe (zu A) und damit wesentliche Modalitäten der Tatbegehung bis zuletzt geleugnet hat (308 f).
Angesichts seiner eigenen Verantwortung, in nüchternem Zustand nicht straffällig zu werden (312), kommt auch der (behaupteten) alkoholbedingten Enthemmung zur Tatzeit - dem Berufungsvorbringen zuwider - kein milderndes Gewicht zu (§ 35 StGB). Da in der Berufung nicht konkretisiert wird, welche weitere "persönliche Verfassung" bei der Strafbemessung als mildernd zu berücksichtigen gewesen wäre, bedürfen mithin die erstgerichtlichen Milderungsgründe keiner Korrektur.Angesichts seiner eigenen Verantwortung, in nüchternem Zustand nicht straffällig zu werden (312), kommt auch der (behaupteten) alkoholbedingten Enthemmung zur Tatzeit - dem Berufungsvorbringen zuwider - kein milderndes Gewicht zu (Paragraph 35, StGB). Da in der Berufung nicht konkretisiert wird, welche weitere "persönliche Verfassung" bei der Strafbemessung als mildernd zu berücksichtigen gewesen wäre, bedürfen mithin die erstgerichtlichen Milderungsgründe keiner Korrektur.
Legt man andrerseits dem einschlägig schwer belasteten Vorleben des Berufungswerbers - er wurde nicht nur im Inland, sondern - was das Erstgericht übersah - auch in Rumänien zweimal wegen Diebstahls verurteilt (1987 zu drei Jahren Freiheitsstrafe; 1989 zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe; siehe S 135 im Vorstrafakt 2 c E Vr 7906/90 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) sowie der besonders raschen Aufeinanderfolge der gegenständlichen Straftaten die gebührende Bedeutung dahin bei, daß bei ihm bereits eine eingewurzelte, weder durch bedingte Strafnachsicht und Begnadigung noch durch die Verbüßung langjähriger Freiheitsstrafen korrigierbare Neigung zu einem kriminellen Lebenwandel besteht, dann erweist sich die über ihn verhängte Freiheitsstrafe (auch in Relation zum unbescholtenen und nur an einer Tat beteiligten Mittäter) als keineswegs überhöht.Legt man andrerseits dem einschlägig schwer belasteten Vorleben des Berufungswerbers - er wurde nicht nur im Inland, sondern - was das Erstgericht übersah - auch in Rumänien zweimal wegen Diebstahls verurteilt (1987 zu drei Jahren Freiheitsstrafe; 1989 zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe; siehe S 135 im Vorstrafakt 2 c E römisch fünf r 7906/90 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) sowie der besonders raschen Aufeinanderfolge der gegenständlichen Straftaten die gebührende Bedeutung dahin bei, daß bei ihm bereits eine eingewurzelte, weder durch bedingte Strafnachsicht und Begnadigung noch durch die Verbüßung langjähriger Freiheitsstrafen korrigierbare Neigung zu einem kriminellen Lebenwandel besteht, dann erweist sich die über ihn verhängte Freiheitsstrafe (auch in Relation zum unbescholtenen und nur an einer Tat beteiligten Mittäter) als keineswegs überhöht.
Einwände gegen den Widerruf der bedingten Strafnachsicht wurden nicht vorgebracht. Auch aus den Akten ergeben sich keine Umstände, welche diesen als unangemessen erscheinen ließen (§ 498 Abs 3 StPO).Einwände gegen den Widerruf der bedingten Strafnachsicht wurden nicht vorgebracht. Auch aus den Akten ergeben sich keine Umstände, welche diesen als unangemessen erscheinen ließen (Paragraph 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.