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Entscheidung 12 Os 14/96×

Entscheidung 12 Os 14/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os14/96(12Os15/96)

Entscheidungsdatum

21.03.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.März 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Doru J***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Doru J***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 17.Oktober 1995, GZ 30 c römisch fünf r 8269/95-68, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Wasserbauer, des Angeklagten und der Verteidigerin Mag.Sonja Scheed zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem (einhelligen) Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde der rumänische Staatsangehörige Doru J***** der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB (A) und des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (B) schuldig erkannt.

Darnach hat er (zusammengefaßt wiedergegeben) in Wien fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen bzw abgenötigt, und zwar am 15.Juli 1995 der Dr.Mariana R***** durch Vorhalten einer Gaspistole und die Aufforderung, den Inhalt ihrer Tasche bzw ihr Bargeld herauszugeben, widrigenfalls er sie umbringen werde, mithin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (Paragraph 89, StGB) unter Verwendung einer Waffe, drei Halsketten im Wert von 2.000 S (A) sowie am 20.Juli 1995 mit dem (wegen dieser Straftat rechtskräftig verurteilten) Sorin O***** der Margit S*****, indem er sie mit einem Würgegriff am Hals und an der Kehle festhielt, während ihr O***** tatplangemäß die Tasche entriß, sohin mit Gewalt eine rote Ledergeldbörse samt einem Bargeldbetrag von 4.000 S und einen Schlüsselbund (B).

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten Doru J***** aus Ziffer 6 und 8 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Als eine Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung (Ziffer 6,) macht er geltend, seine Verantwortung, "im Tatzeitraum erheblich alkoholisert gewesen zu sein und sich nur lückenhaft an die Tathergänge erinnern zu können", hätte die Stellung einer Zusatzfrage erfordert.

Gemäß Paragraphen 313, 314, StPO sind Zusatz- und Eventualfragen nur dann zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht werden, die - falls sie als erwiesen angenommen werden - die Strafbarkeit ausschließen, aufheben oder eine Verurteilung nach einem anderen (nicht strengeren) Straftatbestand nach sich ziehen würden.

Dies ist hier nicht der Fall.

Der Angeklagte hatte zwar - im Rahmen seiner zunächst leugnenden Verantwortung - behauptet, "die ganze Zeit sehr viel Alkohol konsumiert zu haben und nicht mehr genau zu wissen, was passiert sei", in der Folge jedoch das Tatgeschehen und sein Verhalten vor den Raubüberfällen in allen Einzelheiten genau geschildert (306 f). Da sich auch in der Verantwortung des Mitangeklagten Sorin O***** keine Hinweise auf eine Volltrunkenheit des Beschwerdeführers finden (311), mangelt es an einem tatsächlichen Vorbringen, das die Annahme einer vollen Berauschung des Angeklagten im Tatzeitpunkt zumindest für möglich erscheinen ließ, sodaß die reklamierte Fragestellung (Paragraphen 11, 287, Absatz eins, StGB) nicht geboten war.

Dem weiteren Einwand (Ziffer 8,), die Rechtsbelehrung sei "undeutlich", weil sie keine Erläuterungen zur Frage der "Alkoholisierung" enthalte, genügt es zu erwidern, daß sich die Rechtsbelehrung allein auf den Inhalt der tatsächlich gestellten Fragen zu beschränken hat (Paragraph 321, Absatz 2, StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB eine Freiheitsstrafe von acht Jahren. Gleichzeitig widerrief es die (gnadenweise) bedingte Nachsicht eines Strafrestes von 4 Monaten und 24 Tagen (Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO).

Bei der Strafbemessung wertete es zwei einschlägige Vorstrafen, den äußerst raschen Rückfall, die "Raubwiederholung" innerhalb kürzester Zeit und das Zusammentreffen von zwei Verbrechen als erschwerend, das Geständnis und die Sicherstellung der Raubbeute hingegen als mildernd.

Der Berufung des Angeklagten, mit welcher er eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebt, kommt keine Berechtigung zu.

Von der behaupteten Unterbewertung seines Geständnisses kann schon deshalb keine Rede sein, weil der Angeklagte die Verwendung einer Waffe (zu A) und damit wesentliche Modalitäten der Tatbegehung bis zuletzt geleugnet hat (308 f).

Angesichts seiner eigenen Verantwortung, in nüchternem Zustand nicht straffällig zu werden (312), kommt auch der (behaupteten) alkoholbedingten Enthemmung zur Tatzeit - dem Berufungsvorbringen zuwider - kein milderndes Gewicht zu (Paragraph 35, StGB). Da in der Berufung nicht konkretisiert wird, welche weitere "persönliche Verfassung" bei der Strafbemessung als mildernd zu berücksichtigen gewesen wäre, bedürfen mithin die erstgerichtlichen Milderungsgründe keiner Korrektur.

Legt man andrerseits dem einschlägig schwer belasteten Vorleben des Berufungswerbers - er wurde nicht nur im Inland, sondern - was das Erstgericht übersah - auch in Rumänien zweimal wegen Diebstahls verurteilt (1987 zu drei Jahren Freiheitsstrafe; 1989 zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe; siehe S 135 im Vorstrafakt 2 c E römisch fünf r 7906/90 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) sowie der besonders raschen Aufeinanderfolge der gegenständlichen Straftaten die gebührende Bedeutung dahin bei, daß bei ihm bereits eine eingewurzelte, weder durch bedingte Strafnachsicht und Begnadigung noch durch die Verbüßung langjähriger Freiheitsstrafen korrigierbare Neigung zu einem kriminellen Lebenwandel besteht, dann erweist sich die über ihn verhängte Freiheitsstrafe (auch in Relation zum unbescholtenen und nur an einer Tat beteiligten Mittäter) als keineswegs überhöht.

Einwände gegen den Widerruf der bedingten Strafnachsicht wurden nicht vorgebracht. Auch aus den Akten ergeben sich keine Umstände, welche diesen als unangemessen erscheinen ließen (Paragraph 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E41724 12D00146

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0120OS00014.96.0321.000

Dokumentnummer

JJT_19960321_OGH0002_0120OS00014_9600000_000