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Entscheidung 12 Os 14/99×

Entscheidung 12 Os 14/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os14/99

Entscheidungsdatum

18.02.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Februar 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Holzweber, Dr. Zehetner und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hans-Peter K***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 20. November 1998, GZ 35 römisch fünf r 1881/98-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der deutsche Staatsangehörige Hans-Peter K***** wurde des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 27. Juli 1998 in Salzburg versuchte, Bargeld von insgesamt 5.555,52 S dem Helmut T***** durch Einbruch in dessen Wohnstätte mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz wegzunehmen, indem er nach Aufbrechen der Balkontüre die Wohnung nach Diebsgut durchsuchte und das dabei aufgefundene Bargeld in seiner Kleidung verwahrte.

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.

Rechtliche Beurteilung

Jene Faktoren, die das Schöffengericht zur Begründung der Feststellung heranzog, daß der Beschwerdeführer die Balkontüre entgegen seiner insoweit leugnenden Verantwortung gewaltsam, sei es durch Anwendung physischer Gewalt oder mittels eines schraubenzieherähnlichen Gegenstandes, öffnete (US 3 und 5), erweisen sich in ihrem Zusammenhalt als dafür durchaus tragfähig.

Keines der in der Mängelrüge (Ziffer 5,) dagegen ins Treffen geführten Argumente vermag daran etwas zu ändern. Denn die einbruchstypischen Beschädigungen der Türe, die damit und mit den Wahrnehmungen einer Tatzeugin, nicht aber mit der Verantwortung des (oftmals spezifisch einschlägig vorbestraften - S 147, ON 9) Angeklagten harmonierende Aussage des einschreitenden Polizeibeamten über die Art und Weise, wie er in die Wohnung des Geschädigten gelangte (155, 157), weiters die Beobachtungen der Zeugin Lisbeth H***** zum Verhalten des Beschwerdeführers vor der Tat (154) und schließlich der Bericht des Geschädigten über das hundertprozentig sichere Schließen der Balkontüre vor Verlassen seiner Wohnung (151; US 4-6) schließen ein Aufbrechen der Türe durch den Angeklagten in logischer Hinsicht und nach der Lebenserfahrung selbst dann nicht aus, wenn - wie hier - am Tatort keine Fingerabdrücke des Beschwerdeführers und bei einer - eine anderweitige Verwahrung vorweg nicht ausschließenden - Personsdurchsuchung auch kein Einbruchswerkzeug gefunden werden konnten.

Mit dem Hinweis darauf und dem in die Behauptung formeller Begründungsmängel gekleideten Einwand, eine richtige "Interpretation" der Zeugenaussagen ließe es nicht zu, die Beschädigungen der Türe dem Angeklagten zuzuordnen, wird daher in Wahrheit bloß versucht, nach Art einer Schuldberufung eine für den Beschwerdeführer günstigere Lösung der Beweisfrage zu reklamieren.

Dieses Vorbringen wie auch die Behauptung, das Erstgericht hätte von Amts wegen zu erforschen gehabt, ob der Türschaden nicht auch durch den vom einschreitenden Polizeibeamten behaupteten geringen Kraftaufwand beim Öffnen der Türe (157) entstanden sein könnte, bietet daher keinen Grund zu erheblichen Bedenken (Ziffer 5 a,) gegen die festgestellte Einbruchsqualifikation.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie mit der Reklamation zusätzlicher, teils im übrigen ohnehin im Urteil enthaltener (US 5) Feststellungen nicht auf solche Umstände abstellt, die dem bekämpften Qualifikationstatbestand in rechtlicher Hinsicht entgegenstehen, sondern im Einklang mit dem übrigen Beschwerdevorbringen allein auf Tatsachen Bezug nimmt, die nach Auffassung des Beschwerdeführers eine ihm genehme Lösung der Beweisfrage rechtfertigen könnten.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Damit fällt die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten in die Kompetenz des zuständigen Oberlandesgerichtes (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E53047 12D00149

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0120OS00014.99.0218.000

Dokumentnummer

JJT_19990218_OGH0002_0120OS00014_9900000_000