Jene Faktoren, die das Schöffengericht zur Begründung der Feststellung heranzog, daß der Beschwerdeführer die Balkontüre entgegen seiner insoweit leugnenden Verantwortung gewaltsam, sei es durch Anwendung physischer Gewalt oder mittels eines schraubenzieherähnlichen Gegenstandes, öffnete (US 3 und 5), erweisen sich in ihrem Zusammenhalt als dafür durchaus tragfähig.
Keines der in der Mängelrüge (Z 5) dagegen ins Treffen geführten Argumente vermag daran etwas zu ändern. Denn die einbruchstypischen Beschädigungen der Türe, die damit und mit den Wahrnehmungen einer Tatzeugin, nicht aber mit der Verantwortung des (oftmals spezifisch einschlägig vorbestraften - S 147, ON 9) Angeklagten harmonierende Aussage des einschreitenden Polizeibeamten über die Art und Weise, wie er in die Wohnung des Geschädigten gelangte (155, 157), weiters die Beobachtungen der Zeugin Lisbeth H***** zum Verhalten des Beschwerdeführers vor der Tat (154) und schließlich der Bericht des Geschädigten über das hundertprozentig sichere Schließen der Balkontüre vor Verlassen seiner Wohnung (151; US 4-6) schließen ein Aufbrechen der Türe durch den Angeklagten in logischer Hinsicht und nach der Lebenserfahrung selbst dann nicht aus, wenn - wie hier - am Tatort keine Fingerabdrücke des Beschwerdeführers und bei einer - eine anderweitige Verwahrung vorweg nicht ausschließenden - Personsdurchsuchung auch kein Einbruchswerkzeug gefunden werden konnten.Keines der in der Mängelrüge (Ziffer 5,) dagegen ins Treffen geführten Argumente vermag daran etwas zu ändern. Denn die einbruchstypischen Beschädigungen der Türe, die damit und mit den Wahrnehmungen einer Tatzeugin, nicht aber mit der Verantwortung des (oftmals spezifisch einschlägig vorbestraften - S 147, ON 9) Angeklagten harmonierende Aussage des einschreitenden Polizeibeamten über die Art und Weise, wie er in die Wohnung des Geschädigten gelangte (155, 157), weiters die Beobachtungen der Zeugin Lisbeth H***** zum Verhalten des Beschwerdeführers vor der Tat (154) und schließlich der Bericht des Geschädigten über das hundertprozentig sichere Schließen der Balkontüre vor Verlassen seiner Wohnung (151; US 4-6) schließen ein Aufbrechen der Türe durch den Angeklagten in logischer Hinsicht und nach der Lebenserfahrung selbst dann nicht aus, wenn - wie hier - am Tatort keine Fingerabdrücke des Beschwerdeführers und bei einer - eine anderweitige Verwahrung vorweg nicht ausschließenden - Personsdurchsuchung auch kein Einbruchswerkzeug gefunden werden konnten.
Mit dem Hinweis darauf und dem in die Behauptung formeller Begründungsmängel gekleideten Einwand, eine richtige "Interpretation" der Zeugenaussagen ließe es nicht zu, die Beschädigungen der Türe dem Angeklagten zuzuordnen, wird daher in Wahrheit bloß versucht, nach Art einer Schuldberufung eine für den Beschwerdeführer günstigere Lösung der Beweisfrage zu reklamieren.
Dieses Vorbringen wie auch die Behauptung, das Erstgericht hätte von Amts wegen zu erforschen gehabt, ob der Türschaden nicht auch durch den vom einschreitenden Polizeibeamten behaupteten geringen Kraftaufwand beim Öffnen der Türe (157) entstanden sein könnte, bietet daher keinen Grund zu erheblichen Bedenken (Z 5a) gegen die festgestellte Einbruchsqualifikation.Dieses Vorbringen wie auch die Behauptung, das Erstgericht hätte von Amts wegen zu erforschen gehabt, ob der Türschaden nicht auch durch den vom einschreitenden Polizeibeamten behaupteten geringen Kraftaufwand beim Öffnen der Türe (157) entstanden sein könnte, bietet daher keinen Grund zu erheblichen Bedenken (Ziffer 5 a,) gegen die festgestellte Einbruchsqualifikation.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie mit der Reklamation zusätzlicher, teils im übrigen ohnehin im Urteil enthaltener (US 5) Feststellungen nicht auf solche Umstände abstellt, die dem bekämpften Qualifikationstatbestand in rechtlicher Hinsicht entgegenstehen, sondern im Einklang mit dem übrigen Beschwerdevorbringen allein auf Tatsachen Bezug nimmt, die nach Auffassung des Beschwerdeführers eine ihm genehme Lösung der Beweisfrage rechtfertigen könnten.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie mit der Reklamation zusätzlicher, teils im übrigen ohnehin im Urteil enthaltener (US 5) Feststellungen nicht auf solche Umstände abstellt, die dem bekämpften Qualifikationstatbestand in rechtlicher Hinsicht entgegenstehen, sondern im Einklang mit dem übrigen Beschwerdevorbringen allein auf Tatsachen Bezug nimmt, die nach Auffassung des Beschwerdeführers eine ihm genehme Lösung der Beweisfrage rechtfertigen könnten.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Damit fällt die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten in die Kompetenz des zuständigen Oberlandesgerichtes (§ 285i StPO).Damit fällt die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten in die Kompetenz des zuständigen Oberlandesgerichtes (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.