Indem das Erstgericht, ersichtlich wegen des staatlichen Leistungserbringers (US 11), die medizinischen Maßnahmen des Landes Oberösterreich im Rahmen der Gesundheitsstraße und der reisemedizinischen Beratungstätigkeit und demnach auch die der Angeklagten dabei obliegende Einnahmenverwaltung der Hoheitsverwaltung zuordnete, ist es - wie die Angeklagte in ihrer Subsumtionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) zu Recht geltend macht - einer rechtlichen Fehlbeurteilung unterlegen.Indem das Erstgericht, ersichtlich wegen des staatlichen Leistungserbringers (US 11), die medizinischen Maßnahmen des Landes Oberösterreich im Rahmen der Gesundheitsstraße und der reisemedizinischen Beratungstätigkeit und demnach auch die der Angeklagten dabei obliegende Einnahmenverwaltung der Hoheitsverwaltung zuordnete, ist es - wie die Angeklagte in ihrer Subsumtionsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) zu Recht geltend macht - einer rechtlichen Fehlbeurteilung unterlegen.
Anders als beim Tätigwerden von Amtsärzten bei der Vorbereitung von Hoheitsakten, etwa bei der Tauglichkeitsprüfung im Verfahren zur Erlangung eines Führerscheines, traten die Bediensteten des Landes Oberösterreich im konkreten Fall nicht als Träger staatlicher Gewalt auf. Vielmehr bot das Land auf freiwilliger Basis medizinische Leistungen im Rahmen sogenannter "Leistender Verwaltung" an (vgl Novak, Hoheitsverwaltung und Privatwirtschaftsverwaltung, ÖJZ 1979, 1 und 2), die dann, vergleichbar dem Fall eines privat konsultierten Arztes, auf Grund eines mit den Gemeindebürgern und Impfwerbern jeweils eingegangenen Behandlungsvertrages tatsächlich erbracht wurden. Unter diesen Voraussetzungen liegt eine Amtstätigkeit "in Vollziehung der Gesetze" nicht vor (H. Mayer, B-VG MKK, Erläut II/3 zu Art 23), weshalb der Tatbestand des § 302 StGB auch bei der der Angeklagten angelasteten missbräuchlichen Verwaltung der dabei erzielten Einnahmen von vornherein ausscheidet.Anders als beim Tätigwerden von Amtsärzten bei der Vorbereitung von Hoheitsakten, etwa bei der Tauglichkeitsprüfung im Verfahren zur Erlangung eines Führerscheines, traten die Bediensteten des Landes Oberösterreich im konkreten Fall nicht als Träger staatlicher Gewalt auf. Vielmehr bot das Land auf freiwilliger Basis medizinische Leistungen im Rahmen sogenannter "Leistender Verwaltung" an vergleiche Novak, Hoheitsverwaltung und Privatwirtschaftsverwaltung, ÖJZ 1979, 1 und 2), die dann, vergleichbar dem Fall eines privat konsultierten Arztes, auf Grund eines mit den Gemeindebürgern und Impfwerbern jeweils eingegangenen Behandlungsvertrages tatsächlich erbracht wurden. Unter diesen Voraussetzungen liegt eine Amtstätigkeit "in Vollziehung der Gesetze" nicht vor (H. Mayer, B-VG MKK, Erläut II/3 zu Artikel 23,), weshalb der Tatbestand des Paragraph 302, StGB auch bei der der Angeklagten angelasteten missbräuchlichen Verwaltung der dabei erzielten Einnahmen von vornherein ausscheidet.
Rechtsrichtig war das festgestellte Verhalten vielmehr als Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB zu qualifizieren.Rechtsrichtig war das festgestellte Verhalten vielmehr als Vergehen der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB zu qualifizieren.
Eine Entscheidung in der Sache selbst war dem Obersten Gerichtshof jedoch verwehrt, weil im Urteil im Sinne des weiteren Beschwerdevorbringens der Angeklagten (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) - bedingt durch die rechtsirrige Subsumtion - Feststellungen zur Frage tätiger Reue fehlen, obwohl das Beweisverfahren die dafür erforderlichen Voraussetzungen indiziert.Eine Entscheidung in der Sache selbst war dem Obersten Gerichtshof jedoch verwehrt, weil im Urteil im Sinne des weiteren Beschwerdevorbringens der Angeklagten (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO) - bedingt durch die rechtsirrige Subsumtion - Feststellungen zur Frage tätiger Reue fehlen, obwohl das Beweisverfahren die dafür erforderlichen Voraussetzungen indiziert.
Nach der Verantwortung der Beschwerdeführerin (82 f) zahlte sie im Einklang mit einem Aktenvermerk ihres Dienstgebers (Blg 1 zu ON 11) vor Einlangen der Anzeige bei der Staatsanwaltschaft am 21. Jänner 2000 (19) bereits am 23. Dezember 1999 27.388 S und am 13. Jänner 2000 20.767,50 S zurück und verpflichtete sich nach Gesprächen mit Verantwortlichen des Landes Oberösterreich, den damals offenbar bereits genau ermittelten restlichen Schaden in monatlichen Raten von 2.000 S zurückzuzahlen.
Ob, bejahendenfalls zu welcher Zeit der Geschädigte dieser Schuldenbegleichung, welche im Gegensatz zur Argumentation des Erstgerichtes einen - für die Bejahung des Strafaufhebungsgrundes nach § 167 StGB genügenden - zumindest bestimmbaren Endtermin enthalten haben konnte (Leukauf/Steininger Komm3 § 167 RN 40), zustimmte oder ob er sie mangels anderer Alternativen der Schadensgutmachung lediglich zur Kenntnis nahm, lässt sich nach der derzeitigen Aktenlage nicht beurteilen.Ob, bejahendenfalls zu welcher Zeit der Geschädigte dieser Schuldenbegleichung, welche im Gegensatz zur Argumentation des Erstgerichtes einen - für die Bejahung des Strafaufhebungsgrundes nach Paragraph 167, StGB genügenden - zumindest bestimmbaren Endtermin enthalten haben konnte (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 167, RN 40), zustimmte oder ob er sie mangels anderer Alternativen der Schadensgutmachung lediglich zur Kenntnis nahm, lässt sich nach der derzeitigen Aktenlage nicht beurteilen.
Damit fehlen wesentliche Sachverhaltsprämissen für eine abschließende rechtliche Beurteilung der der Angeklagten angelasteten Tat, weshalb die Anordnung eines zweiten Rechtganges unvermeidlich war. Mit dem weiteren Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde (§ 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO) ebenso wie mit ihrer Berufung war die Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.Damit fehlen wesentliche Sachverhaltsprämissen für eine abschließende rechtliche Beurteilung der der Angeklagten angelasteten Tat, weshalb die Anordnung eines zweiten Rechtganges unvermeidlich war. Mit dem weiteren Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO) ebenso wie mit ihrer Berufung war die Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.