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Entscheidung 12 Os 140/07s×

Entscheidung 12 Os 140/07s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os140/07s

Entscheidungsdatum

31.01.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wieltschnig als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Richard O***** und einen anderen Angeklagten wegen des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Richard O***** gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 2. Mai 2007, GZ 25 Hv 150/06t-52, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde sowie aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Strafsache zu neuer Verhandlung sowie Entscheidung an das Landesgericht Eisenstadt zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte Richard O***** auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Richard O***** und Gerhard R***** des als Beitragstäter nach Paragraph 11, dritter Fall FinStrG begangenen Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, (richtig:) Litera a, FinStrG schuldig erkannt. Danach haben sie im einverständlichen Zusammenwirken gewerbsmäßig dazu beigetragen, dass am 2. Oktober 2002 1,031.780 Stück Zigaretten der Marke Super Kings - in Autobatterien verborgen - vorschriftswidrig von Ungarn nach Österreich verbracht wurden, indem sie die Firma der Richard O***** KEG, deren Komplementär Richard O***** und deren Kommanditist Gerhard R***** gewesen ist, als Empfänger auf den Transportpapieren zur Verfügung stellten und sich bereit erklärten, die Zigaretten in Wien in Empfang zu nehmen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Richard O***** ist im Recht. Indem die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) die Übereinkunft der Angeklagten, an der unredlichen Einfuhr von Zigaretten in das Zollgebiet der Union mitzuwirken (US 3 f), als unzureichend begründet moniert, wendet sie sich im Ergebnis zutreffend gegen die Begründung der Konstatierungen zur subjektiven Tatseite. Dabei weist die Beschwerde auch mit Recht darauf hin, dass der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen ist, aufgrund welcher Widersprüche in den Angaben der Angeklagten (US 5) die Tatrichter deren Depositionen als unglaubwürdig erachteten. Nach der Aktenlage haben sich die Angeklagten während des gesamten Verfahrens im Wesentlichen gleichlautend verantwortet (S 49 bis 57, 79 bis 89, 541 bis 549). Klammert man aber die - somit begründungslos angenommene - Prämisse der grundsätzlichen Unglaubwürdigkeit der Angaben der Angeklagten aus der erstgerichtlichen Beweiswürdigung aus, ist auch dem zentralen Urteilsargument, die Feststellungen zur subjektiven Tatseite würden aus der Eigenart des zur Verdeckung des Schmuggels vorgeschobenen Geschäfts folgen (US 5), größtenteils der Boden entzogen, weil nach dem ungerügten Inhalt des Protokolls über die Hauptverhandlung (ON 48) insbesonders der Beschwerdeführer (S 542 f), in abgeschwächter Form aber auch der Angeklagte Gerhard R***** (S 544 f) angab, über den Inhalt dieses (Schein-)Geschäfts kaum informiert gewesen zu sein. Die Feststellungen zur Absicht, sich durch wiederkehrende Delinquenz eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 4), blieben - wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt - gänzlich unbegründet. Auf Grund der dargelegten Mängel war der Nichtigkeitsbeschwerde schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort Folge zu geben (Paragraph 285 e, StPO). Ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen erübrigt sich daher.

Da die Begründungsmängel den Angeklagten Gerhard R***** in gleicher Weise betreffen wie den Beschwerdeführer, war auch dessen Schuldspruch aufzuheben (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO). Im zweiten Rechtsgang wird die Frage nach der subjektiven Tatseite durch entsprechende Vorhalte aus den Ergebnissen des Beweisverfahrens zu klären sein. Sollte das Schöffengericht sodann erneut zu einem Schuldspruch gelangen, werden die diesbzüglichen Konstatierungen in den Gesetzes logischen Denkens sowie grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechender Beweiswürdigung zu begründen sein, wobei insbesonders auf allfällige Verfahrensergebnisse einzugehen ist, die den tatrichterlichen Feststellungen entgegenstehen.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte Richard O***** auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E86856 12Os140.07s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0120OS00140.07S.0131.000

Dokumentnummer

JJT_20080131_OGH0002_0120OS00140_07S0000_000