Die dagegen aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Richard O***** ist im Recht. Indem die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) die Übereinkunft der Angeklagten, an der unredlichen Einfuhr von Zigaretten in das Zollgebiet der Union mitzuwirken (US 3 f), als unzureichend begründet moniert, wendet sie sich im Ergebnis zutreffend gegen die Begründung der Konstatierungen zur subjektiven Tatseite. Dabei weist die Beschwerde auch mit Recht darauf hin, dass der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen ist, aufgrund welcher Widersprüche in den Angaben der Angeklagten (US 5) die Tatrichter deren Depositionen als unglaubwürdig erachteten. Nach der Aktenlage haben sich die Angeklagten während des gesamten Verfahrens im Wesentlichen gleichlautend verantwortet (S 49 bis 57, 79 bis 89, 541 bis 549). Klammert man aber die - somit begründungslos angenommene - Prämisse der grundsätzlichen Unglaubwürdigkeit der Angaben der Angeklagten aus der erstgerichtlichen Beweiswürdigung aus, ist auch dem zentralen Urteilsargument, die Feststellungen zur subjektiven Tatseite würden aus der Eigenart des zur Verdeckung des Schmuggels vorgeschobenen Geschäfts folgen (US 5), größtenteils der Boden entzogen, weil nach dem ungerügten Inhalt des Protokolls über die Hauptverhandlung (ON 48) insbesonders der Beschwerdeführer (S 542 f), in abgeschwächter Form aber auch der Angeklagte Gerhard R***** (S 544 f) angab, über den Inhalt dieses (Schein-)Geschäfts kaum informiert gewesen zu sein. Die Feststellungen zur Absicht, sich durch wiederkehrende Delinquenz eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 4), blieben - wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt - gänzlich unbegründet. Auf Grund der dargelegten Mängel war der Nichtigkeitsbeschwerde schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort Folge zu geben (§ 285e StPO). Ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen erübrigt sich daher.Die dagegen aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Richard O***** ist im Recht. Indem die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) die Übereinkunft der Angeklagten, an der unredlichen Einfuhr von Zigaretten in das Zollgebiet der Union mitzuwirken (US 3 f), als unzureichend begründet moniert, wendet sie sich im Ergebnis zutreffend gegen die Begründung der Konstatierungen zur subjektiven Tatseite. Dabei weist die Beschwerde auch mit Recht darauf hin, dass der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen ist, aufgrund welcher Widersprüche in den Angaben der Angeklagten (US 5) die Tatrichter deren Depositionen als unglaubwürdig erachteten. Nach der Aktenlage haben sich die Angeklagten während des gesamten Verfahrens im Wesentlichen gleichlautend verantwortet (S 49 bis 57, 79 bis 89, 541 bis 549). Klammert man aber die - somit begründungslos angenommene - Prämisse der grundsätzlichen Unglaubwürdigkeit der Angaben der Angeklagten aus der erstgerichtlichen Beweiswürdigung aus, ist auch dem zentralen Urteilsargument, die Feststellungen zur subjektiven Tatseite würden aus der Eigenart des zur Verdeckung des Schmuggels vorgeschobenen Geschäfts folgen (US 5), größtenteils der Boden entzogen, weil nach dem ungerügten Inhalt des Protokolls über die Hauptverhandlung (ON 48) insbesonders der Beschwerdeführer (S 542 f), in abgeschwächter Form aber auch der Angeklagte Gerhard R***** (S 544 f) angab, über den Inhalt dieses (Schein-)Geschäfts kaum informiert gewesen zu sein. Die Feststellungen zur Absicht, sich durch wiederkehrende Delinquenz eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 4), blieben - wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt - gänzlich unbegründet. Auf Grund der dargelegten Mängel war der Nichtigkeitsbeschwerde schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort Folge zu geben (Paragraph 285 e, StPO). Ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen erübrigt sich daher.
Da die Begründungsmängel den Angeklagten Gerhard R***** in gleicher Weise betreffen wie den Beschwerdeführer, war auch dessen Schuldspruch aufzuheben (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO). Im zweiten Rechtsgang wird die Frage nach der subjektiven Tatseite durch entsprechende Vorhalte aus den Ergebnissen des Beweisverfahrens zu klären sein. Sollte das Schöffengericht sodann erneut zu einem Schuldspruch gelangen, werden die diesbzüglichen Konstatierungen in den Gesetzes logischen Denkens sowie grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechender Beweiswürdigung zu begründen sein, wobei insbesonders auf allfällige Verfahrensergebnisse einzugehen ist, die den tatrichterlichen Feststellungen entgegenstehen.Da die Begründungsmängel den Angeklagten Gerhard R***** in gleicher Weise betreffen wie den Beschwerdeführer, war auch dessen Schuldspruch aufzuheben (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO). Im zweiten Rechtsgang wird die Frage nach der subjektiven Tatseite durch entsprechende Vorhalte aus den Ergebnissen des Beweisverfahrens zu klären sein. Sollte das Schöffengericht sodann erneut zu einem Schuldspruch gelangen, werden die diesbzüglichen Konstatierungen in den Gesetzes logischen Denkens sowie grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechender Beweiswürdigung zu begründen sein, wobei insbesonders auf allfällige Verfahrensergebnisse einzugehen ist, die den tatrichterlichen Feststellungen entgegenstehen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte Richard O***** auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.