Diesen Freispruch bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer (nominell) auf § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO (inhaltlich Z 9 lit a; RIS-Justiz RS0118286, Ratz, WK-StPO § 281 Rz 634) gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Diesen Freispruch bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer (nominell) auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO (inhaltlich Ziffer 9, Litera a,; RIS-Justiz RS0118286, Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 634) gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Gegenstand von Rechts- und Subsumtionsrüge ist der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts mit dem festgestellten Sachverhalt. Den tatsächlichen Bezugspunkt bildet dabei die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen (einschließlich des zu deren Verdeutlichung heranziehbaren Erkenntnisses [§ 260 Abs 1 Z 1 StPO]). Von diesem Gesamtzusammenhang ausgehend ist zur Geltendmachung eines aus Z 9 oder Z 10 gerügten Fehlers klarzustellen, aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden Tatsachen (einschließlich der Nichtfeststellung von Tatsachen) welche rechtliche Konsequenz (§§ 259, 260 Abs 1 Z 2 StPO) hätte abgeleitet werden sollen. Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat solcherart das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581, 584).Gegenstand von Rechts- und Subsumtionsrüge ist der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts mit dem festgestellten Sachverhalt. Den tatsächlichen Bezugspunkt bildet dabei die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen (einschließlich des zu deren Verdeutlichung heranziehbaren Erkenntnisses [§ 260 Absatz eins, Ziffer eins, StPO]). Von diesem Gesamtzusammenhang ausgehend ist zur Geltendmachung eines aus Ziffer 9, oder Ziffer 10, gerügten Fehlers klarzustellen, aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden Tatsachen (einschließlich der Nichtfeststellung von Tatsachen) welche rechtliche Konsequenz (Paragraphen 259,, 260 Absatz eins, Ziffer 2, StPO) hätte abgeleitet werden sollen. Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat solcherart das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581, 584).
Diesen Anforderungen wird die Nichtigkeitsbeschwerde nicht gerecht. Denn indem sie sich gegen die rechtliche Beurteilung einer fehlenden Vorwerfbarkeit des vom Schöffengericht angenommenen Rechtsirrtums mit dem Argument wendet, „einem durch den Einsatz der Schusswaffe Menschenleben gefährdenden Exekutivbeamten sei die Kenntnis sämtlicher einschlägiger Vorschriften, mithin auch des Strafgesetzbuches, zuzumuten", verfehlt sie jegliche Bezugnahme auf den konkreten Urteilssachverhalt. Solcherart vernachlässigt die Beschwerdeführerin gänzlich die (unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs 2 erster Fall StGB erfolgten) bereits wiedergegebenen Urteilsannahmen, wonach das (in Betreff der geforderten Gleichzeitigkeit der Gefährdung einer qualifizierten Anzahl von Personen durch die Rechtsprechung geprägte) Deliktsmerkmal einer konkreten Gemeingefahr nach § 176 Abs 1 StGB im Hinblick auf den engen zeitlichen Zusammenhang der jeweils verwirklichten Gefahrensituationen und damit die Rechtfertigungsvoraussetzungen des § 7 Z 3 WaffGG „gerade noch nicht" vorlagen und deshalb das Unrecht für den Angeklagten wie für jedermann nicht leicht erkennbar war.Diesen Anforderungen wird die Nichtigkeitsbeschwerde nicht gerecht. Denn indem sie sich gegen die rechtliche Beurteilung einer fehlenden Vorwerfbarkeit des vom Schöffengericht angenommenen Rechtsirrtums mit dem Argument wendet, „einem durch den Einsatz der Schusswaffe Menschenleben gefährdenden Exekutivbeamten sei die Kenntnis sämtlicher einschlägiger Vorschriften, mithin auch des Strafgesetzbuches, zuzumuten", verfehlt sie jegliche Bezugnahme auf den konkreten Urteilssachverhalt. Solcherart vernachlässigt die Beschwerdeführerin gänzlich die (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, erster Fall StGB erfolgten) bereits wiedergegebenen Urteilsannahmen, wonach das (in Betreff der geforderten Gleichzeitigkeit der Gefährdung einer qualifizierten Anzahl von Personen durch die Rechtsprechung geprägte) Deliktsmerkmal einer konkreten Gemeingefahr nach Paragraph 176, Absatz eins, StGB im Hinblick auf den engen zeitlichen Zusammenhang der jeweils verwirklichten Gefahrensituationen und damit die Rechtfertigungsvoraussetzungen des Paragraph 7, Ziffer 3, WaffGG „gerade noch nicht" vorlagen und deshalb das Unrecht für den Angeklagten wie für jedermann nicht leicht erkennbar war.
Auch mit der (auf § 9 Abs 2 zweiter Fall StGB abzielenden) Beschwerdebehauptung, von einem Exekutivbeamten - wie dem im Straßenverkehr eingesetzten Angeklagten - könne „eine Kenntnis der Problematik des Deliktsumfangs des § 176 Abs 1 StGB aus Anlass der Judikatur zu sogenannten 'Geisterfahrerfällen' erwartet und vorausgesetzt werden", wird - solcherart unter Vernachlässigung der Urteilsfeststellungen zu einem tataktuell vorgelegenen ausbildungs- und schulungskongruenten Wissensstand des Angeklagten - weder auf den Urteilssachverhalt Bezug genommen noch eine - durch Verfahrensergebnisse in der Hauptverhandlung indizierte - Tatsachengrundlage (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 600) für die Annahme eines pflichtwidrig unterlassenen Erwerbs entsprechender Rechtskenntnisse vorgebracht.Auch mit der (auf Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Fall StGB abzielenden) Beschwerdebehauptung, von einem Exekutivbeamten - wie dem im Straßenverkehr eingesetzten Angeklagten - könne „eine Kenntnis der Problematik des Deliktsumfangs des Paragraph 176, Absatz eins, StGB aus Anlass der Judikatur zu sogenannten 'Geisterfahrerfällen' erwartet und vorausgesetzt werden", wird - solcherart unter Vernachlässigung der Urteilsfeststellungen zu einem tataktuell vorgelegenen ausbildungs- und schulungskongruenten Wissensstand des Angeklagten - weder auf den Urteilssachverhalt Bezug genommen noch eine - durch Verfahrensergebnisse in der Hauptverhandlung indizierte - Tatsachengrundlage (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 600) für die Annahme eines pflichtwidrig unterlassenen Erwerbs entsprechender Rechtskenntnisse vorgebracht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Anzumerken bleibt, dass der im Urteil festgestellte Irrtum des Angeklagten - entgegen der Rechtsansicht des Schöffengerichts und der Staatsanwaltschaft - nicht als Rechtsirrtum (§ 9 StGB), sondern als (sogenannter) Erlaubnistatbestandsirrtum (§ 8 StGB) zu beurteilen ist. Denn nach den (eingangs wiedergegebenen) Urteilsfeststellungen war der Irrtum in der rechtlichen Bewertung des wahrgenommenen Tatgeschehens als das (den Rechtfertigungsgrund des § 7 Z 3 WaffGG konstituierende) Deliktsmerkmal der konkreten Gemeingefahr (§ 176 Abs 1 StGB) verwirklichend gelegen, solcherart aber ein Irrtum über den sozialen Bedeutungsgehalt eines normativen Rechtfertigungsmerkmals, der - [wertungs-]entsprechend dem [unrechtsausschließenden] Irrtum über den sozialen Bedeutungsgehalt eines normativen Tatbestandsmerkmals - nach § 8 StGB zu beurteilen ist (Fuchs AT I7 20/5; Höpfel in WK² § 9 Rz 8 f unter Hinweis auf [zur deutschen Rechtslage] Schlüchter, Irrtum über normative Tatbestandsmerkmale im Strafrecht [1983] 173 ff; Burgstaller/Schütz in WK² § 90 Rz 206; Leukauf/Steininger Komm³ § 8 RN 7; Schütz, Tatbestandsirrtum und Verbotsirrtum im Nebenstrafrecht [2000], 27, 47; anderer Ansicht E. Steininger SbgK § 8 Rz 29 ff). Eine Vorsatzhaftung stand daher jedenfalls nicht in Rede (§ 8 erster Satz StGB).Anzumerken bleibt, dass der im Urteil festgestellte Irrtum des Angeklagten - entgegen der Rechtsansicht des Schöffengerichts und der Staatsanwaltschaft - nicht als Rechtsirrtum (Paragraph 9, StGB), sondern als (sogenannter) Erlaubnistatbestandsirrtum (Paragraph 8, StGB) zu beurteilen ist. Denn nach den (eingangs wiedergegebenen) Urteilsfeststellungen war der Irrtum in der rechtlichen Bewertung des wahrgenommenen Tatgeschehens als das (den Rechtfertigungsgrund des Paragraph 7, Ziffer 3, WaffGG konstituierende) Deliktsmerkmal der konkreten Gemeingefahr (Paragraph 176, Absatz eins, StGB) verwirklichend gelegen, solcherart aber ein Irrtum über den sozialen Bedeutungsgehalt eines normativen Rechtfertigungsmerkmals, der - [wertungs-]entsprechend dem [unrechtsausschließenden] Irrtum über den sozialen Bedeutungsgehalt eines normativen Tatbestandsmerkmals - nach Paragraph 8, StGB zu beurteilen ist (Fuchs AT I7 20/5; Höpfel in WK² Paragraph 9, Rz 8 f unter Hinweis auf [zur deutschen Rechtslage] Schlüchter, Irrtum über normative Tatbestandsmerkmale im Strafrecht [1983] 173 ff; Burgstaller/Schütz in WK² Paragraph 90, Rz 206; Leukauf/Steininger Komm³ Paragraph 8, RN 7; Schütz, Tatbestandsirrtum und Verbotsirrtum im Nebenstrafrecht [2000], 27, 47; anderer Ansicht E. Steininger SbgK Paragraph 8, Rz 29 ff). Eine Vorsatzhaftung stand daher jedenfalls nicht in Rede (Paragraph 8, erster Satz StGB).