Entscheidung 12 Os 140/10w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
07.10.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Reich als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen der Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 24 Hv 46/10k des Landesgerichts Linz, über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 17. Juni 2010, AZ 8 Bs 217/10h, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Reich als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen der Verbrechen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 24 Hv 46/10k des Landesgerichts Linz, über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 17. Juni 2010, AZ 8 Bs 217/10h, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
In dem gegen Mag. Herwig B***** wegen der Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 24 Hv 46/10k des Landesgerichts Linz, geführten Strafverfahren befindet sich der Genannte seit 5. November 2009 in Untersuchungshaft. Am 14. April 2010 wurde gegen ihn Strafantrag beim Einzelrichter des Landesgerichts erhoben (ON 587). Die Hauptverhandlung hat am 28. Mai 2010 begonnen und wurde inzwischen mehrfach vertagt.In dem gegen Mag. Herwig B***** wegen der Verbrechen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 24 Hv 46/10k des Landesgerichts Linz, geführten Strafverfahren befindet sich der Genannte seit 5. November 2009 in Untersuchungshaft. Am 14. April 2010 wurde gegen ihn Strafantrag beim Einzelrichter des Landesgerichts erhoben (ON 587). Die Hauptverhandlung hat am 28. Mai 2010 begonnen und wurde inzwischen mehrfach vertagt.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Linz einer Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz auf Fortsetzung der Untersuchungshaft nicht Folge und setzte seinerseits die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit a, lit b und lit c StPO fort.Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Linz einer Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz auf Fortsetzung der Untersuchungshaft nicht Folge und setzte seinerseits die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß Paragraph 173, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3, Litera a,, Litera b und Litera c, StPO fort.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die neuerlich handschriftlich verfasste, an das Präsidium des Obersten Gerichtshofs gerichtete Grundrechtsbeschwerde, die bereits den zu AZ 12 Os 8/10h eingehend dargelegten Formvorschriften nicht gerecht wird, erschöpft sie sich doch ohne jegliche Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung in der Behauptung, dass „die nachgewiesenen StA-Verleumdungen durch Dr. B***** samt OLG-Komplizen gedeckt wurden im Vorsatz zum Amtsmissbrauch“, ohne konkretes Vorbringen gegen den vom Beschwerdegericht angenommenen dringenden Tatverdacht, die vorliegenden Haftgründe und die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft zu erstatten. Solcherart entzieht sie sich inhaltlicher Erwiderung.
Des Weiteren behauptet der Beschwerdeführer nicht näher konkretisierte Gesetzesverletzungen im Bereich der Justizanstalt Linz. Gegen welche mit Grundrechtsbeschwerde anfechtbare strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung in dem ihn betreffenden Verfahren sich dieses Vorbringen richten sollte, ist nicht erkennbar (§ 3 Abs 1 GRBG).Des Weiteren behauptet der Beschwerdeführer nicht näher konkretisierte Gesetzesverletzungen im Bereich der Justizanstalt Linz. Gegen welche mit Grundrechtsbeschwerde anfechtbare strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung in dem ihn betreffenden Verfahren sich dieses Vorbringen richten sollte, ist nicht erkennbar (Paragraph 3, Absatz eins, GRBG).
Die Beschwerde ist daher insgesamt einer meritorischen Erledigung nicht zugänglich und war - ohne dass es eines Vorgehens nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG bedurft hätte (RIS-Justiz RS0061469) - als unzulässig zurückzuweisen.Die Beschwerde ist daher insgesamt einer meritorischen Erledigung nicht zugänglich und war - ohne dass es eines Vorgehens nach Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz GRBG bedurft hätte (RIS-Justiz RS0061469) - als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
22 Grundrechtsbeschwerden,Strafrecht
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0120OS00140.10W.1007.000
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2010
Dokumentnummer
JJT_20101007_OGH0002_0120OS00140_10W0000_000