Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich ausschließlich gegen die Feststellung wendet, wonach es dem Angeklagten darauf angekommen sei, Christopher H***** mit dem Messerstich im Brustbereich zu verletzen und eine schwere Körperverletzung zuzufügen (US 4).Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich ausschließlich gegen die Feststellung wendet, wonach es dem Angeklagten darauf angekommen sei, Christopher H***** mit dem Messerstich im Brustbereich zu verletzen und eine schwere Körperverletzung zuzufügen (US 4).
Entgegen dem Einwand der offenbar unzureichenden Begründung (Z 5 vierter Fall) gründeten die Tatrichter die Feststellung einer Stichbewegung nach vorne ohne Verstoß gegen Gesetze folgerichtigen Denkens oder grundlegende Erfahrungssätze (RIS-Justiz RS0116732 und RS0099413) auf das Gutachten des Sachverständigen Dris. D***** (ON 13 S 11) und leiteten gerade daraus – unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit zulässig – die bekämpfte Konstatierung zur subjektiven Tatseite ab (US 5 f; RIS-Justiz RS0116882).Entgegen dem Einwand der offenbar unzureichenden Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) gründeten die Tatrichter die Feststellung einer Stichbewegung nach vorne ohne Verstoß gegen Gesetze folgerichtigen Denkens oder grundlegende Erfahrungssätze (RIS-Justiz RS0116732 und RS0099413) auf das Gutachten des Sachverständigen Dris. D***** (ON 13 S 11) und leiteten gerade daraus – unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit zulässig – die bekämpfte Konstatierung zur subjektiven Tatseite ab (US 5 f; RIS-Justiz RS0116882).
Im Übrigen argumentiert die Rüge nicht aktenkonform:
Der Einwand, nach den Ausführungen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung sei aus dem Verletzungsbild und den Angaben der Beteiligten eine „kräftige Stichführung“ nicht ableitbar, geht schon deshalb ins Leere, weil dieser nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung angegeben hatte, eine „kräftige Stichführung gegen das Zentrum des Brustkorbes, wo man mit wirklich lebensgefährlichen Verletzungsfolgen rechnen muss“, sei aus dem Verletzungsbild und den Angaben der Tatbeteiligten nicht ableitbar (ON 21 S 10). Feststellungen zu einer solchen enthält das angefochtene Urteil aber nicht.
Dem weiteren Beschwerdevorbringen zuwider gaben die Zeugen Christopher H*****, Bernadette W***** und Klaus P***** nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung in dieser keineswegs an, dass der Angeklagte eine Schnittbewegung gegen das Opfer gesetzt habe. Vielmehr sagten die Genannten jeweils aus, keine Wahrnehmung zur Zufügung der Verletzung zu haben (vgl ON 21 S 7, 13 f und 15).Dem weiteren Beschwerdevorbringen zuwider gaben die Zeugen Christopher H*****, Bernadette W***** und Klaus P***** nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung in dieser keineswegs an, dass der Angeklagte eine Schnittbewegung gegen das Opfer gesetzt habe. Vielmehr sagten die Genannten jeweils aus, keine Wahrnehmung zur Zufügung der Verletzung zu haben vergleiche ON 21 S 7, 13 f und 15).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO bleibt hinzuzufügen, dass das Erstgericht die Strafbemessung unter anderem damit begründete, der Angeklagte habe „nur eine partielle Verantwortungsübernahme“ sowie „wenig Einsicht“ gezeigt und Mit Blick auf Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO bleibt hinzuzufügen, dass das Erstgericht die Strafbemessung unter anderem damit begründete, der Angeklagte habe „nur eine partielle Verantwortungsübernahme“ sowie „wenig Einsicht“ gezeigt und
den Messerstich „bagatellisiert“ (US 7). Damit wurde im Ergebnis die Verantwortung des Angeklagten als eine für die Strafbemessung maßgebende nachteilige Tatsache gewertet und solcherart das Gesetz unrichtig angewendet (§ 281 Abs 1 Z 11 StPO; vgl RIS-Justiz RS0090897). Diesem von der Nichtigkeitsbeschwerde nicht aufgegriffenen Umstand wird das Oberlandesgericht bei der Berufungsentscheidung Rechnung zu tragen haben (RIS-Justiz RS0122140).den Messerstich „bagatellisiert“ (US 7). Damit wurde im Ergebnis die Verantwortung des Angeklagten als eine für die Strafbemessung maßgebende nachteilige Tatsache gewertet und solcherart das Gesetz unrichtig angewendet (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO; vergleiche RIS-Justiz RS0090897). Diesem von der Nichtigkeitsbeschwerde nicht aufgegriffenen Umstand wird das Oberlandesgericht bei der Berufungsentscheidung Rechnung zu tragen haben (RIS-Justiz RS0122140).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.