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Entscheidung 12 Os 140/22p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os140/22p

Entscheidungsdatum

23.02.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Februar 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinksi und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Seidenschwann in der Strafsache gegen * G* und eine Angeklagte wegen Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * G* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. Oktober 2022, GZ 14 Hv 12/22t-70, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten * G* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Relevanz – * G* des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 9. August 2022 in W* in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit * L* und einem nicht ausgeforschten Täter (Paragraph 12, erster Fall StGB) * B* mit Gewalt gegen ihre Person und mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz eine fremde bewegliche Sache weggenommen, indem sie mit den Fäusten auf die Genannte einschlugen sowie auf diese eintraten und ihr eine Goldkette im Wert von rund 2.180 Euro vom Hals rissen, wonach der nicht ausgeforschte Täter mit einem Teil der Goldkette flüchtete.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * G*.

[4] Einen Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) sieht die Beschwerde in Ansehung der Feststellung, wonach zwischen den beiden Angeklagten und dem nicht ausgeforschten Dritten eine (explizite oder konkludente) Willenseinigung vor oder zumindest zu Beginn der Tatausführung nicht festgestellt werden konnte (US 6), und der Konstatierung, wonach bei den Tätern ein spontan entstandenes, bewusstes und gewolltes Zusammenwirken vorlag (US 10). Sie übergeht jedoch die gerade diese Formulierungen erklärende Urteilspassage (US 10) und verfehlt solcherart mangels Orientierung an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe die gesetzmäßige Ausführung (RIS-Justiz RS0119370; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394).

[5] Entgegen dem weiteren Vorbringen der Mängelrüge stehen die – im Übrigen sinnentstellend wiedergegebenen – Angaben der Zeugin * B*, wonach sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigung unmittelbar vor der Wegnahme der Goldkette durch den nicht ausgeforschten Täter wieder in seinen Rollstuhl setzen musste und deshalb mit den Tritten gegen das Opfer aufgehört hatte und im Zeitpunkt der Wegnahme der Goldkette rund zwei Meter vom Opfer entfernt war (ON 62a S 32 f), der Feststellung eines Bereicherungsvorsatzes sowie des bewussten und gewollten Zusammenwirkens der drei Täter (US 6 in Verbindung mit US 10) nicht erörterungspflichtig entgegen (Ziffer 5, zweiter Fall).

[6] Die das Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5,) im Wesentlichen mit eigenen beweiswürdigenden Erwägungen zum Aussageverhalten der Zeugin * B* vergleiche dazu im Übrigen US 8 f) wiederholende Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) weckt beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen.

[7] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet, der Beschwerdeführer habe „schlussendlich von einem Tatplan Abstand genommen“ und bestreitet das Vorliegen eines Vorsatzes auf Wegnahme und auf unrechtmäßige Bereicherung. Damit orientiert sie sich nicht am Urteilssachverhalt (US 6) und verfehlt solcherart die prozessordnungsgemäße Darlegung materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[9] Über die Berufung hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO).

[10] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E137605

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0120OS00140.22P.0223.000

Im RIS seit

16.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2023

Dokumentnummer

JJT_20230223_OGH0002_0120OS00140_22P0000_000