[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * G*. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * G*.
[4] Einen Widerspruch (Z 5 dritter Fall) sieht die Beschwerde in Ansehung der Feststellung, wonach zwischen den beiden Angeklagten und dem nicht ausgeforschten Dritten eine (explizite oder konkludente) Willenseinigung vor oder zumindest zu Beginn der Tatausführung nicht festgestellt werden konnte (US 6), und der Konstatierung, wonach bei den Tätern ein spontan entstandenes, bewusstes und gewolltes Zusammenwirken vorlag (US 10). Sie übergeht jedoch die gerade diese Formulierungen erklärende Urteilspassage (US 10) und verfehlt solcherart mangels Orientierung an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe die gesetzmäßige Ausführung (RIS-Justiz RS0119370; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394). [4] Einen Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) sieht die Beschwerde in Ansehung der Feststellung, wonach zwischen den beiden Angeklagten und dem nicht ausgeforschten Dritten eine (explizite oder konkludente) Willenseinigung vor oder zumindest zu Beginn der Tatausführung nicht festgestellt werden konnte (US 6), und der Konstatierung, wonach bei den Tätern ein spontan entstandenes, bewusstes und gewolltes Zusammenwirken vorlag (US 10). Sie übergeht jedoch die gerade diese Formulierungen erklärende Urteilspassage (US 10) und verfehlt solcherart mangels Orientierung an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe die gesetzmäßige Ausführung (RIS-Justiz RS0119370; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394).
[5] Entgegen dem weiteren Vorbringen der Mängelrüge stehen die – im Übrigen sinnentstellend wiedergegebenen – Angaben der Zeugin * B*, wonach sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigung unmittelbar vor der Wegnahme der Goldkette durch den nicht ausgeforschten Täter wieder in seinen Rollstuhl setzen musste und deshalb mit den Tritten gegen das Opfer aufgehört hatte und im Zeitpunkt der Wegnahme der Goldkette rund zwei Meter vom Opfer entfernt war (ON 62a S 32 f), der Feststellung eines Bereicherungsvorsatzes sowie des bewussten und gewollten Zusammenwirkens der drei Täter (US 6 iVm US 10) nicht erörterungspflichtig entgegen (Z 5 zweiter Fall). [5] Entgegen dem weiteren Vorbringen der Mängelrüge stehen die – im Übrigen sinnentstellend wiedergegebenen – Angaben der Zeugin * B*, wonach sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigung unmittelbar vor der Wegnahme der Goldkette durch den nicht ausgeforschten Täter wieder in seinen Rollstuhl setzen musste und deshalb mit den Tritten gegen das Opfer aufgehört hatte und im Zeitpunkt der Wegnahme der Goldkette rund zwei Meter vom Opfer entfernt war (ON 62a S 32 f), der Feststellung eines Bereicherungsvorsatzes sowie des bewussten und gewollten Zusammenwirkens der drei Täter (US 6 in Verbindung mit US 10) nicht erörterungspflichtig entgegen (Ziffer 5, zweiter Fall).
[6] Die das Vorbringen der Mängelrüge (Z 5) im Wesentlichen mit eigenen beweiswürdigenden Erwägungen zum Aussageverhalten der Zeugin * B* (vgl dazu im Übrigen US 8 f) wiederholende Tatsachenrüge (Z 5a) weckt beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen. [6] Die das Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5,) im Wesentlichen mit eigenen beweiswürdigenden Erwägungen zum Aussageverhalten der Zeugin * B* vergleiche dazu im Übrigen US 8 f) wiederholende Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) weckt beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen.
[7] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet, der Beschwerdeführer habe „schlussendlich von einem Tatplan Abstand genommen“ und bestreitet das Vorliegen eines Vorsatzes auf Wegnahme und auf unrechtmäßige Bereicherung. Damit orientiert sie sich nicht am Urteilssachverhalt (US 6) und verfehlt solcherart die prozessordnungsgemäße Darlegung materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810). [7] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet, der Beschwerdeführer habe „schlussendlich von einem Tatplan Abstand genommen“ und bestreitet das Vorliegen eines Vorsatzes auf Wegnahme und auf unrechtmäßige Bereicherung. Damit orientiert sie sich nicht am Urteilssachverhalt (US 6) und verfehlt solcherart die prozessordnungsgemäße Darlegung materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[9] Über die Berufung hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285i StPO). [9] Über die Berufung hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO).
[10] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [10] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.