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Entscheidung 12 Os 140/24s×

Entscheidung 12 Os 140/24s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os140/24s

Entscheidungsdatum

27.12.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Dezember 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * H* wegen Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach Paragraph 3 g, Absatz eins und 2 VerbotsG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 7 Hv 93/24z des Landesgerichts Ried im Innkreis, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 12. November 2024, AZ 10 Bs 243/24t, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 zu Recht erkannt:

Spruch

              * H* wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

              Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit Beschluss vom 12. November 2024, AZ 10 Bs 243/24t, gab das Oberlandesgericht Linz der Beschwerde des H* gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 23. Oktober 2024, GZ 11 HR 109/23k-160, nicht Folge und setzte die über den Genannten mit dem erwähnten Beschluss verhängte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a bis c StPO fort.

[2]           In der Sache erachtete das Beschwerdegericht den Genannten dringend verdächtig, in Z* und an anderen Orten

A./ sich auf andere als die in Paragraphen 3 a bis 3 f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt zu haben, indem er

römisch eins./ vom 18. Juni 2015 bis zum 14. August 2023 „für jedermann sichtbar“ ein im Eingangsbereich der Liegenschaft *, eingepflastertes Symbol einer „Schwarzen Sonne“ zur Schau stellte,

römisch zwei./ von 2020 bis 2022 über „Whats App“ in 51 Fällen im angefochtenen Beschluss näher beschriebene Bilder und Videos, die den Nationalsozialismus sowie dessen Ziele verherrlichen, als zeitgemäß darstellen und die Gräueltaten des Nationalsozialismus verharmlosen, an andere Personen übermittelte, wobei er in zwei Fällen (3./ und 6./) die Tathandlungen auf eine Weise beging, dass sie vielen Menschen zugänglich wurden, und

römisch drei./ von einem unbekannten Zeitpunkt bis zum 26. Juni 2023 im Einzelnen angeführte NS-Devotionalien sammelte und mit dem Vorsatz besaß, diese in naher Zukunft im Rahmen eines „NS-Museums“ zum Zweck nationalsozialistischer Propaganda öffentlich zur Schau zu stellen;

B./ seit einem unbekannten Zeitpunkt bis zum 26. Juni 2023 eine falsche 100 Euro-Banknote sowie eine falsche 50 Euro-Banknote, somit nachgemachtes Geld, mit dem Vorsatz, dass es als echt und unverfälscht ausgegeben werde, besessen zu haben.

[3] Dieses Verhalten subsumierte das Oberlandesgericht den Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach Paragraph 3 g, Absatz eins und 2 VerbotsG (A./I./, römisch zwei./3./ und 6./), den Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach Paragraph 3 g, Absatz eins, VerbotsG (A./II./1./, 2./, 4./, 5./ und 7./ bis 51./ und A./III./) sowie dem Verbrechen des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach Paragraph 233, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (B./).

Rechtliche Beurteilung

[4]           Die gegen diesen Beschluss gerichtete Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten ist nicht berechtigt.

[5]           Der vom Oberlandesgericht aus den äußeren Umständen gezogene Schluss auf die subjektive Ausrichtung des Angeklagten (BS 9) ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0098671).

[6] Entgegen der weiteren Beschwerdeargumentation zur angeblichen Unverhältnismäßigkeit der Haft ist das Oberlandesgericht zu Recht von der Anwendbarkeit des VerbotsG idgF ausgegangen. Denn insoweit ist Paragraph 3 g, Absatz eins, VerbotsG günstiger als die Vorläuferbestimmung. Soweit die Tathandlungen Paragraph 3 g, Absatz 2, VerbotsG idgF subsumiert wurden (A./I./, römisch zwei./3./ und 6./), sind die früheren Vorschriften nicht ungünstiger (Paragraph 61, StGB).

[7] Den Einwand der Säumigkeit der Ermittlungsbehörden hat der Angeklagte im Rahmen seiner Beschwerde an das Oberlandesgericht nicht erhoben. Insoweit fehlt es an der Prozessvoraussetzung der (horizontalen) Erschöpfung des Rechtswegs (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG; vergleiche Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 11.95).

[8] Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.

Textnummer

E143197

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0120OS00140.24S.1227.000

Im RIS seit

09.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025

Dokumentnummer

JJT_20241227_OGH0002_0120OS00140_24S0000_000