Entscheidung 12 Os 140/25t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.02.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Februar 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hackl in der Strafsache gegen * M* wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5. September 2025, GZ 56 Hv 52/25p-31.1, sowie über dessen Beschwerde gegen einen zugleich gefassten Beschluss gemäß § 494a Abs 6 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 18. Februar 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hackl in der Strafsache gegen * M* wegen des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5. September 2025, GZ 56 Hv 52/25p-31.1, sowie über dessen Beschwerde gegen einen zugleich gefassten Beschluss gemäß Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, wurde * M* mit dem angefochtenen Urteil des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB (I./) schuldig erkannt.Soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, wurde * M* mit dem angefochtenen Urteil des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 erster Fall StGB (römisch eins./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er von Februar 2022 bis Juli 2023 in W*
I./ Güter in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert, die ihm anvertraut worden sind, und zwar Bargeld in den von der A* GmbH verwalteten oder betreuten Parkautomaten, sich oder einem Dritten mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zugeeignet, indem er als zuständiger Objektmanager der A* GmbH in zahlreichen Tathandlungen Bargeldbeträge in Höhe von zumindest 124.517,80 Euro aus den Parkautomaten entfernte, nicht pflichtgemäß auf das Treuhandkonto zugunsten der T* GmbH abführte, sondern für sich vereinnahmte.römisch eins./ Güter in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert, die ihm anvertraut worden sind, und zwar Bargeld in den von der A* GmbH verwalteten oder betreuten Parkautomaten, sich oder einem Dritten mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zugeeignet, indem er als zuständiger Objektmanager der A* GmbH in zahlreichen Tathandlungen Bargeldbeträge in Höhe von zumindest 124.517,80 Euro aus den Parkautomaten entfernte, nicht pflichtgemäß auf das Treuhandkonto zugunsten der T* GmbH abführte, sondern für sich vereinnahmte.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.
[4] Die Mängelrüge (Z 5) bezweifelt die dem Angeklagten angelastete Veruntreuung unter Hinweis auf Beweisergebnisse, wonach der Fehlbetrag im
Zeitraum 2017–April 2025 insgesamt 179.505,18 Euro betragen und der Differenzbetrag zu jenem laut Schuldspruch I./ nicht dem Angeklagten zugerechnet worden sei. Solcherart bekämpft die Beschwerde bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unbeachtlichen Schuldberufung.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) bezweifelt die dem Angeklagten angelastete Veruntreuung unter Hinweis auf Beweisergebnisse, wonach der Fehlbetrag im, Zeitraum 2017–April 2025 insgesamt 179.505,18 Euro betragen und der Differenzbetrag zu jenem laut Schuldspruch römisch eins./ nicht dem Angeklagten zugerechnet worden sei. Solcherart bekämpft die Beschwerde bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unbeachtlichen Schuldberufung.
[5] Gleiches gilt für das – von den Tatrichtern ohnedies berücksichtigte (US 8) – Argument, wonach sich auch für andere Mitarbeiter entsprechende Gelegenheitsverhältnisse ergeben hätten.
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizit erhobene) Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizit erhobene) Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
[7] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00140.25T.0218.000
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2026
Dokumentnummer
JJT_20260218_OGH0002_0120OS00140_25T0000_000