In der Strafsache gegen Friedrich H***** wegen § 198 Abs. 1 und 2 (erster Fall) StGB, AZ 8 E Vr 301/89 des Landesgerichtes Eisenstadt, wurde das Gesetz verletzt, und zwar:In der Strafsache gegen Friedrich H***** wegen Paragraph 198, Absatz eins und 2 (erster Fall) StGB, AZ 8 E römisch fünf r 301/89 des Landesgerichtes Eisenstadt, wurde das Gesetz verletzt, und zwar:
1./ durch das Urteil des Einzelrichters dieses Gerichtes vom 5. Dezember 1989 (ON 9), soweit
a/ es (überhaupt) eine Weisung gemäß §§ 50, 51 StGB enthält, in der Bestimmung des § 494 StPO;a/ es (überhaupt) eine Weisung gemäß Paragraphen 50, 51, StGB enthält, in der Bestimmung des Paragraph 494, StPO;
b/ dem Verurteilten die Weisung erteilt wurde, monatlich die geleistete Unterhaltszahlung nachzuweisen, in der Bestimmung des § 51 Abs. 1 StGB;b/ dem Verurteilten die Weisung erteilt wurde, monatlich die geleistete Unterhaltszahlung nachzuweisen, in der Bestimmung des Paragraph 51, Absatz eins, StGB;
2./ durch den (Widerrufs-)Beschluß dieses Gerichtes vom 31. Juli 1991 (ON 24), in der Bestimmung des § 53 Abs. 3 StGB. Es werden das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Eisenstadt vom 5.Dezember 1989, GZ 8 E Vr 301/89-9, welches im übrigen unberührt bleibt, in seinem Ausspruch, daß gemäß §§ 50, 51 StGB dem Beschuldigten Friedrich H***** die Weisung erteilt wird, monatlich geleistete Unterhaltszahlungen nachzuweisen, und alle auf diesem Ausspruch beruhenden Beschlüsse und Verfügungen, insbesondere der (Widerrufs-)Beschluß dieses Gerichtes vom 31. Juli 1991 (ON 24) aufgehoben und es wird gemäß §§ 292, 288 Abs. 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:2./ durch den (Widerrufs-)Beschluß dieses Gerichtes vom 31. Juli 1991 (ON 24), in der Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 3, StGB. Es werden das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Eisenstadt vom 5.Dezember 1989, GZ 8 E römisch fünf r 301/89-9, welches im übrigen unberührt bleibt, in seinem Ausspruch, daß gemäß Paragraphen 50, 51, StGB dem Beschuldigten Friedrich H***** die Weisung erteilt wird, monatlich geleistete Unterhaltszahlungen nachzuweisen, und alle auf diesem Ausspruch beruhenden Beschlüsse und Verfügungen, insbesondere der (Widerrufs-)Beschluß dieses Gerichtes vom 31. Juli 1991 (ON 24) aufgehoben und es wird gemäß Paragraphen 292, 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst erkannt:
Der Antrag der Staatsanwaltschaft Eisenstadt vom 12.Juli 1991 auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht wird abgewiesen.