Nach der Urteilsfällung in erster Instanz beantragte der Angeklagte mit Eingabe vom 4.Juli 1996 (239 ff/VIII) die "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" mit dem dazu ausdrücklich erklärten Antragsziel, "das nicht rechtskräftige Urteil aufzuheben und die Hauptverhandlung zu wiederholen". Da eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach dem Gesetz (§ 364 Abs 1 StPO) ausschließlich gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung, Ausführung oder Erhebung eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs offensteht, der hier gestellte Antrag somit jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt, war er - infolge des mit der Nichtigkeitsbeschwerde verbundenen Entscheidungsanlasses durch den Obersten Gerichtshof (sinngemäß § 364 Abs 2 Z 3 StPO) - als vorweg unzulässig zurückzuweisen.Nach der Urteilsfällung in erster Instanz beantragte der Angeklagte mit Eingabe vom 4.Juli 1996 (239 ff/VIII) die "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" mit dem dazu ausdrücklich erklärten Antragsziel, "das nicht rechtskräftige Urteil aufzuheben und die Hauptverhandlung zu wiederholen". Da eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach dem Gesetz (Paragraph 364, Absatz eins, StPO) ausschließlich gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung, Ausführung oder Erhebung eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs offensteht, der hier gestellte Antrag somit jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt, war er - infolge des mit der Nichtigkeitsbeschwerde verbundenen Entscheidungsanlasses durch den Obersten Gerichtshof (sinngemäß Paragraph 364, Absatz 2, Ziffer 3, StPO) - als vorweg unzulässig zurückzuweisen.
Die aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten hingegen geht aus folgenden Erwägungen zur Gänze fehl:Die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten hingegen geht aus folgenden Erwägungen zur Gänze fehl:
Die Verfahrensrüge (Z 4) scheitert schon daran, daß sie die Behauptung einer Verletzung entscheidender Verteidigungsinteressen durch die Nichtaufnahme (schriftlich) beantragter Beweise bzw Nichterörterung vermeintlich wesentlicher Teilaspekte in der Hauptverhandlung ausschließlich auf solche schriftlichen Initiativen des Angeklagten stützt, die in der Folge in der Hauptverhandlung nicht zum Gegenstand einer entsprechenden mündlichen Antragstellung gemacht wurden. Gerade eine derartige Antragstellung während der Hauptverhandlung ist aber nach dem Gesetz unabdingbare Formalvoraussetzung für eine prozeßordnungsgemäße Geltendmachung des relevierten Nichtigkeitsgrundes, an der es im konkreten Fall über den bereits erörterten Umfang hinaus auch insoweit ermangelt, als im Rahmen der Verfahrensrüge auch ein verteidigungsabträglicher Zeitdruck bei der Akteneinsicht kritisiert wird.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) scheitert schon daran, daß sie die Behauptung einer Verletzung entscheidender Verteidigungsinteressen durch die Nichtaufnahme (schriftlich) beantragter Beweise bzw Nichterörterung vermeintlich wesentlicher Teilaspekte in der Hauptverhandlung ausschließlich auf solche schriftlichen Initiativen des Angeklagten stützt, die in der Folge in der Hauptverhandlung nicht zum Gegenstand einer entsprechenden mündlichen Antragstellung gemacht wurden. Gerade eine derartige Antragstellung während der Hauptverhandlung ist aber nach dem Gesetz unabdingbare Formalvoraussetzung für eine prozeßordnungsgemäße Geltendmachung des relevierten Nichtigkeitsgrundes, an der es im konkreten Fall über den bereits erörterten Umfang hinaus auch insoweit ermangelt, als im Rahmen der Verfahrensrüge auch ein verteidigungsabträglicher Zeitdruck bei der Akteneinsicht kritisiert wird.
Die in der Beschwerdeargumentation zum Urteilsfaktum D (Veruntreuung eines Betrages von 100.000 S zum Nachteil der Elke M*****) sowohl aus der Sicht der Mängel- (Z 5) als auch der Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermißte Fundierung der subjektiven Tatbestandskomponenten des § 133 StGB hinwieder finden sich - der Beschwerdeauffassung zuwider vollständig und mit der gebotenen Eindeutigkeit - in den entsprechenden Passagen der Urteilsgründe (US 30, 49 f), die sich im wesentlichen auf die Aussagen der Zeugen Elke M*****, Christine K*****, Brigitte P***** und Dr.Ne***** stützen. Der dagegen erhobene Einwand einer "wirklichkeitsfremden" Bejahung des dem Angeklagten angelasteten Zueignungsvorsatzes erschöpft sich daher in dem hier unbeachtlichen Versuch einer für den Angeklagten vorteilhaften Korrektur der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Lediglich vollständigkeitshalber bleibt hinzuzufügen, daß es mit den Denkgesetzen durchaus im Einklang steht, wenn das Erstgericht die auf unrechtmäßige Bereicherung ausgerichtete dolose Zueignung des zur treuhändischen Bestreitung anfallender Kaufnebenkosten hingegebenen Betrages von 100.000 S auch daraus ableitete, daß der Angeklagte die Rückstellung dieser Summe nach Wegfall der Widmungsgrundlagen trotz entsprechender Zusicherung letztlich beharrlich unterließ, ohne andererseits bis zur Vertragsauflösung partiell angefallene Kaufnebenkosten abgegolten zu haben.Die in der Beschwerdeargumentation zum Urteilsfaktum D (Veruntreuung eines Betrages von 100.000 S zum Nachteil der Elke M*****) sowohl aus der Sicht der Mängel- (Ziffer 5,) als auch der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vermißte Fundierung der subjektiven Tatbestandskomponenten des Paragraph 133, StGB hinwieder finden sich - der Beschwerdeauffassung zuwider vollständig und mit der gebotenen Eindeutigkeit - in den entsprechenden Passagen der Urteilsgründe (US 30, 49 f), die sich im wesentlichen auf die Aussagen der Zeugen Elke M*****, Christine K*****, Brigitte P***** und Dr.Ne***** stützen. Der dagegen erhobene Einwand einer "wirklichkeitsfremden" Bejahung des dem Angeklagten angelasteten Zueignungsvorsatzes erschöpft sich daher in dem hier unbeachtlichen Versuch einer für den Angeklagten vorteilhaften Korrektur der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Lediglich vollständigkeitshalber bleibt hinzuzufügen, daß es mit den Denkgesetzen durchaus im Einklang steht, wenn das Erstgericht die auf unrechtmäßige Bereicherung ausgerichtete dolose Zueignung des zur treuhändischen Bestreitung anfallender Kaufnebenkosten hingegebenen Betrages von 100.000 S auch daraus ableitete, daß der Angeklagte die Rückstellung dieser Summe nach Wegfall der Widmungsgrundlagen trotz entsprechender Zusicherung letztlich beharrlich unterließ, ohne andererseits bis zur Vertragsauflösung partiell angefallene Kaufnebenkosten abgegolten zu haben.
Die das Faktum F II (versuchte Bestimmung der Marga G***** zur wahrheitswidrigen Bestätigung einer tatsächlich ausdrücklich ausgeschlossenen Kreditvermittlungsprovision) betreffende Beschwerdebehauptung einer Unvollständigkeit der Urteilsgründe bleibt den Nachweis des geltend gemachten formalen Begründungsmangels schuldig, weil sie eine faßbare Konkretisierung jener angeblichen Widersprüche in den Angaben der Zeugin G***** unterläßt, deren Erörterung im angefochtenen Urteil vermißt wird. Der bloße Hinweis auf im Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Geschäftsfall angefallene Zivil- und Strafverfahren vermag dabei die gebotene argumentative Substantiierung der Mängelrüge nicht zu ersetzen.Die das Faktum F römisch zwei (versuchte Bestimmung der Marga G***** zur wahrheitswidrigen Bestätigung einer tatsächlich ausdrücklich ausgeschlossenen Kreditvermittlungsprovision) betreffende Beschwerdebehauptung einer Unvollständigkeit der Urteilsgründe bleibt den Nachweis des geltend gemachten formalen Begründungsmangels schuldig, weil sie eine faßbare Konkretisierung jener angeblichen Widersprüche in den Angaben der Zeugin G***** unterläßt, deren Erörterung im angefochtenen Urteil vermißt wird. Der bloße Hinweis auf im Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Geschäftsfall angefallene Zivil- und Strafverfahren vermag dabei die gebotene argumentative Substantiierung der Mängelrüge nicht zu ersetzen.
Was den Betrugskomplex C anlangt, so erschöpft sich die tatrichterliche Begründung der dazu als erwiesen angenommenen Vorsatzkomponenten keineswegs in dem Hinweis auf die (auch hier vom Erstgericht durchaus formal mängelfrei als aussagekräftig beurteilten) äußeren Begleitumstände und die tristen wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten (insbesondere seine ungeregelte Einkommenssituation). Diese Faktoren werden vielmehr in den Urteilsgründen umfassend mit jenen Verfahrensergebnissen in Zusammenhang gesetzt, aus denen sich (auch in Verbindung mit den Aussagen der insoweit tatbetroffenen Zeugen) eine besondere Anfälligkeit des Angeklagten für (fortgesetzte) Eigentumsdelinquenz ableiten läßt (US 48 f, 53 f).
Zum Faktum C V schließlich liegt dem Angeklagten im entscheidenden Kern zur Last, Zafer C***** (unter Ausnützung von dessen sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten) um 100.000 S geschädigt zu haben, indem er ihm beim Abschluß eines Unterpachtvertrages die selbständige Führung eines Gasthausbetriebes in Aussicht stellte. Abgesehen davon, daß es in diesem Zusammenhang ohne entscheidende Bedeutung bleibt, ob der betrogene Pächter noch im Oktober oder schon im November 1994 mit der rechtlichen Unzulässigkeit der eigenständigen Betriebsfortführung konfrontiert wurde, liegt die dazu behauptete Widersprüchlichkeit der relevierten Urteilspassage (US 27) in Wahrheit nicht vor, weil darin ohnedies unmißverständlich zum Ausdruck kommt, daß die dem 2.November 1994 zugeordnete neuerliche Betriebseröffnung "auf Rechnung und Risiko der Firma D***** GesmbH" stattfand, während Zafer C***** in der vorausgegangenen Phase der Betriebsführung "in Eigenregie" gewirkt hatte.Zum Faktum C römisch fünf schließlich liegt dem Angeklagten im entscheidenden Kern zur Last, Zafer C***** (unter Ausnützung von dessen sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten) um 100.000 S geschädigt zu haben, indem er ihm beim Abschluß eines Unterpachtvertrages die selbständige Führung eines Gasthausbetriebes in Aussicht stellte. Abgesehen davon, daß es in diesem Zusammenhang ohne entscheidende Bedeutung bleibt, ob der betrogene Pächter noch im Oktober oder schon im November 1994 mit der rechtlichen Unzulässigkeit der eigenständigen Betriebsfortführung konfrontiert wurde, liegt die dazu behauptete Widersprüchlichkeit der relevierten Urteilspassage (US 27) in Wahrheit nicht vor, weil darin ohnedies unmißverständlich zum Ausdruck kommt, daß die dem 2.November 1994 zugeordnete neuerliche Betriebseröffnung "auf Rechnung und Risiko der Firma D***** GesmbH" stattfand, während Zafer C***** in der vorausgegangenen Phase der Betriebsführung "in Eigenregie" gewirkt hatte.
Letztlich erweist sich auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) im bisher nicht erörterten Umfang als nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie sich mit dem zum Faktenkomplex C (Betrug) erhobenen Einwand fehlender Feststellungen "sowohl hinsichtlich der Willens- als auch der Wollenskomponente" - ersichtlich gemeint: Wissens- und Wollenskomponente - betrugsspezifischen Tätervorsatzes über die gerade dazu unmißverständlichen Urteilspassagen hinwegsetzt (US 29 iVm US 45 bis 49).Letztlich erweist sich auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) im bisher nicht erörterten Umfang als nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie sich mit dem zum Faktenkomplex C (Betrug) erhobenen Einwand fehlender Feststellungen "sowohl hinsichtlich der Willens- als auch der Wollenskomponente" - ersichtlich gemeint: Wissens- und Wollenskomponente - betrugsspezifischen Tätervorsatzes über die gerade dazu unmißverständlichen Urteilspassagen hinwegsetzt (US 29 in Verbindung mit US 45 bis 49).
Die insgesamt nicht berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und Z 2, 285 a Z 2 StPO).Die insgesamt nicht berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, 285, a Ziffer 2, StPO).
Über die außerdem sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch vom Angeklagten erhobenen Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck ebenso zu befinden haben wie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich mit dem angefochtenen Urteil ergangenen Widerrufsbeschluß (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).Über die außerdem sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch vom Angeklagten erhobenen Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck ebenso zu befinden haben wie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich mit dem angefochtenen Urteil ergangenen Widerrufsbeschluß (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.