Das Erstgericht setzte sich sowohl mit der durch eine schizoaffektive Psychose geprägten Persönlichkeit des Tatopfers als auch mit den Widersprüchen in dessen Angaben eingehend, denkrichtig und mängelfrei auseinander. Die Tatsachenrüge (Z 5 a), der erkennende Schöffensenat habe diese Umstände weitgehend ebenso unberücksichtigt gelassen wie den Angeklagten vermeintlich entlastende Modalitäten der Anbahnung der Bekanntschaft mit dem Tatopfer, der Tatausführung und der Rückfahrt vom zweiten Tatort nach Trofaiach, vermag - ohne daß es dazu einer Detailerwiderung bedarf - insgesamt keine (geschweige denn erhebliche) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken; sie wendet sich vielmehr der Sache nach schwerpunktmäßig durch Problematisierung der Glaubwürdigkeit der den Schuldspruch tragenden Aussagen des Tatopfers und durch Bezugnahme auf den Zweifelsgrundsatz in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.Das Erstgericht setzte sich sowohl mit der durch eine schizoaffektive Psychose geprägten Persönlichkeit des Tatopfers als auch mit den Widersprüchen in dessen Angaben eingehend, denkrichtig und mängelfrei auseinander. Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a), der erkennende Schöffensenat habe diese Umstände weitgehend ebenso unberücksichtigt gelassen wie den Angeklagten vermeintlich entlastende Modalitäten der Anbahnung der Bekanntschaft mit dem Tatopfer, der Tatausführung und der Rückfahrt vom zweiten Tatort nach Trofaiach, vermag - ohne daß es dazu einer Detailerwiderung bedarf - insgesamt keine (geschweige denn erhebliche) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken; sie wendet sich vielmehr der Sache nach schwerpunktmäßig durch Problematisierung der Glaubwürdigkeit der den Schuldspruch tragenden Aussagen des Tatopfers und durch Bezugnahme auf den Zweifelsgrundsatz in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Auch die ausreichende Konstatierungen zum thematisierten bedingten Vorsatz des Angeklagten vermissende Rechtsrüge (Z 9 lit a) erweist sich als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie den vom Erstgericht festgestellten direkten Vorsatz (§ 5 Abs 1 erster Halbsatz StGB) des Beschwerdeführers (US 6 ff, 22) übergeht.Auch die ausreichende Konstatierungen zum thematisierten bedingten Vorsatz des Angeklagten vermissende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) erweist sich als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie den vom Erstgericht festgestellten direkten Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, erster Halbsatz StGB) des Beschwerdeführers (US 6 ff, 22) übergeht.
Gleiches gilt für die - nicht näher substantiierte - Beschwerdeargumentation, daß allgemeine Redewendungen, wie "er hätte sich Gedanken machen müssen oder können" oder "er hätte wissen müssen", "es mußte ihm bewußt sein" oder "er mußte damit rechnen" die Annahme bedingt vorsätzlichen Handelns des Beschwerdeführers nicht zu begründen vermögen, die sich ersichtlich gegen die die Resignation der Zeugin S***** erörternde Urteilspassage richtet, wonach der Angeklagte "wissen mußte und leicht erkennen hätte können, daß diese vorgespiegelte Zustimmung des Tatopfers (gemeint: eine allfällige, vom Angeklagten behauptete Zustimmung der Zeugin bloß vorgespiegelt war - US 8 f) durch die vorausgegangenen Drohungen und Gewalteinwirkungen und durch die Abgelegenheit des Tatortes resultierte" (US 17 f), damit in Wahrheit aber die Ablehnung der die Freiwilligkeit des sexualbezogenen Verhaltens der Zeugin S***** betonenden Verantwortung des Beschwerdeführers und damit (abermals) die erstgerichtliche Beweiswürdigung bekämpft.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen (§ 285 i StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.