Entscheidung 12 Os 140/99
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.11.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. November 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Handler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gerhard K***** und Norbert P***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Norbert P***** und die Berufungen beider Angeklagter gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 20. Juli 1999, GZ 27 Vr 2625/98-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 25. November 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Handler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gerhard K***** und Norbert P***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Norbert P***** und die Berufungen beider Angeklagter gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 20. Juli 1999, GZ 27 römisch fünf r 2625/98-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten Norbert P***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten Norbert P***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Nobert P***** wurde der Verbrechen (1.) des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB - insoweit ebenso wie Gerhard K*****, der den Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ließ - und (2.a) der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren nach § 209 StGB sowie (2.b) des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG schuldig erkannt.Nobert P***** wurde der Verbrechen (1.) des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB - insoweit ebenso wie Gerhard K*****, der den Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ließ - und (2.a) der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren nach Paragraph 209, StGB sowie (2.b) des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG schuldig erkannt.
Nach dem Inhalt des allein angefochtenen Schuldspruchs wegen § 209 StGB (2.a) hat er im Sommer 1998 in Innsbruck mit dem am 12. Juli 1981 geborenen Christian J*****, sohin einer Person, die das vierzehnte Lebensjahr, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte, durch Vornahme eines Oralverkehrs bis zum Samenerguss gleichgeschlechtliche Unzucht getrieben.Nach dem Inhalt des allein angefochtenen Schuldspruchs wegen Paragraph 209, StGB (2.a) hat er im Sommer 1998 in Innsbruck mit dem am 12. Juli 1981 geborenen Christian J*****, sohin einer Person, die das vierzehnte Lebensjahr, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte, durch Vornahme eines Oralverkehrs bis zum Samenerguss gleichgeschlechtliche Unzucht getrieben.
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Norbert P***** ist offenbar unbegründet.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Norbert P***** ist offenbar unbegründet.
Rechtliche Beurteilung
Auch vor dem Hintergrund des psychologischen Sachverständigengutachtens, wonach Christian J***** in seiner sozialen Einstellung suggestibel und unzuverlässig ist (227), vermag der Angeklagte mit dem Hinweis auf mehrere, ausnahmslos Randbereiche des inkriminierten Geschehens betreffende Divergenzen in der Aussage des Unzuchtsopfers keine erheblichen Bedenken gegen die diesem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Dies umsoweniger, als sich die - ausführlich begründete (US 8-10) - erstgerichtliche Bewertung dieser Abweichungen als weniger aussagekräftig als die stets gleichbleibende Aussage des intellektuell minderbegabten Minderjährigen zum Kernbereich des inkriminierten Unzuchtsaktes im Ergebnis nicht nur vollkommen mit der Beurteilung des psychologischen Sachverständigen deckt (283), sondern auch mit der aus der Strafregisterauskunft resultierenden Anfälligkeit des Angeklagten für ähnliche krimininelle Angriffe (87) harmoniert.
Sohin war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Sohin war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Damit ist zur Entscheidung über die Berufungen beider Angeklagter das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig (§ 285i StPO).Damit ist zur Entscheidung über die Berufungen beider Angeklagter das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0120OS00140.99.1125.000
Dokumentnummer
JJT_19991125_OGH0002_0120OS00140_9900000_000