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Entscheidung 12 Os 141/00×

Entscheidung 12 Os 141/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os141/00 (12Os147/00)

Entscheidungsdatum

14.12.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schmidt als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Thomas B***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßig durch Einbruch verübten Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, vierter Fall und Paragraph 15, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Thomas B***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Jugendschöffengericht vom 9. Mai 2000, GZ 41 römisch fünf r 752/99-81, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) Thomas B***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßig durch Einbruch verübten Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, (richtig:) vierter Fall und Paragraph 15, StGB (römisch eins bis römisch vier) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, StGB wurde seine Einweisung in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher angeordnet.

Der gegen die Anordnung der Maßnahme aus dem Grund der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B***** kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Mit der Behauptung, die konstatierte ungünstige Prognose (iS des Paragraph 22, Absatz eins, StGB) sei "durch das abgeführte Strafverfahren in keiner Weise gerechtfertigt und wird insbesondere dadurch widerlegt, dass der Erstangeklagte seit seiner letzten Entlassung aus dem Gefangenhaus (Untersuchungshaft) überhaupt keine Straftat mehr begangen hat", wird die entsprechende Ermessensentscheidung der Tatrichter kritisiert und somit bloß ein Berufungsgrund dargetan.

Die Beschwerde, das Schöffengericht habe nicht beachtet, dass von der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher abzusehen ist, wenn der Versuch der Entwöhnung von vornherein aussichtslos erscheint (Paragraph 22, Absatz 2, dritter Fall StGB), übergeht die mit dem Hinweis auf das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen (ON 37) mängelfrei begründete gegenteilige Urteilsannahme (US 18) und verfehlt damit (schon aus dieser Sicht) gleichfalls die gesetzmäßige Darstellung des angezogenen Nichtigkeitsgrundes.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem ergriffene Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.

Anmerkung

E60223 12D01410

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0120OS00141..1214.000

Dokumentnummer

JJT_20001214_OGH0002_0120OS00141_0000000_000