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Entscheidung 12 Os 141/06m×

Entscheidung 12 Os 141/06m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os141/06m

Entscheidungsdatum

15.02.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hinterleitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wolfgang A***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 5. September 2006, GZ 24 Hv 1/06s-31, sowie seine Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss auf Verlängerung einer Probezeit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB (1) sowie zweier Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (2) schuldig erkannt.

Danach hat er, soweit im Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung,

(2) andere vorsätzlich am Körper verletzt, nämlich

a) Michael H***** durch Tritte und Schläge, welche Prellungen eines Daumens und der Rippen sowie Abschürfungen zur Folge hatten und

b) Christian L***** „in Gesellschaft" eines Mittäters durch Faustschläge, die Prellungen der Nase und des Kopfes sowie Abschürfungen zur Folge hatten.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen den Schuldspruch 2 aus Ziffer 5, 5 a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Das Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5,), die angefochtene Entscheidung enthalte keine Begründung für die beweiswürdigende Aussage, die Angaben der Zeugin Sonja Ho***** zu den vom Schuldspruch 2 a umfassten Tathandlungen seien „im Wesentlichen uneinheitlich und wenig überzeugend", ignoriert die darauf bezogenen Urteilsausführungen (US 9).

Indem die Beschwerde aus teilweisen Übereinstimmungen der Zeugenaussagen zum Schuldspruch 2 a und der diesbezüglichen Verantwortung des Beschwerdeführers anhand eigener Beweiswerterwägungen für diesen günstige Schlüsse abzuleiten trachtet, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Der in Bezug auf die Verletzungen Michael H*****s (2 a) erhobene Vorwurf der Aktenwidrigkeit verkennt, dass dieser Nichtigkeitsgrund nur dann gegeben ist, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 467), was die Rüge inhaltlich nicht einmal behauptet. Der Einwand, hinsichtlich der Verletzungsfolgen (2 a) widerspreche das Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) den Entscheidungsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO), unterlässt zunächst die gebotene Gesamtbetrachtung der Letzteren. Hienach hat der Angeklagte Michael H***** zunächst zu Boden gezogen und ihm Tritte in den Rippen- und Bauchbereich versetzt (US 6), den Genannten - nachdem dieser zwischenzeitig flüchten konnte - sodann erneut gestellt und ihn durch weiterer Schläge sowie Tritte attackiert (US 7). Aus dem Sinnzusammenhang betrachtet folgt somit aus dem Schlusssatz, Michael H***** habe durch den zweiten Angriff „auch" leichte körperliche Verletzungen im Bereich des Gesichts, der Lippe und des linken Daumens in Form von Prellungen und Abschürfungen erlitten (US 7), die Urteilsannahme entsprechender körperlicher Beeinträchtigungen im Rippen- und Bauchbereich als Folgen des ersten Angriffs, was im Übrigen mit dem Befund des Klinikums Wels korrespondiert (Beil A zu ON 19). Dem solcherart konstatierten Verletzungsbild widerspricht dessen zusammengefasste Darstellung im Erkenntnis, wonach Michael H***** durch die Tathandlungen Daumen- und Rippenprellungen sowie Abschürfungen erlitten hat (US 2), nicht. Mit den unter erneutem Hinweis auf die Depositionen des Beschwerdeführers und der Zeugin Ho***** angestellten Spekulationen zu möglichen anderen Verletzungsursachen sowie den ohne Bezugnahme auf Ergebnisse des Beweisverfahrens geäußerten Überlegungen zu einem Element der tatrichterlichen Argumentationskette bekämpft die Beschwerde einmal mehr unzulässig die Beweiswürdigung des Erstgerichts.

Korrespondierendes gilt für die mit eigenen Beweiswerterwägungen verknüpfte Beschwerdeprämisse zum Schuldspruch 2 b, die Angaben des Zeugen Christian L***** zum Tathergang seien aufgrund des - in der angefochtenen Entscheidung mängelfrei gewürdigten (US 12, 13) - Umstands, dass dieser den auf Drogen- und Drogenersatzstoffe bezogenen Inhalt eines kurz vor der Tat geführten Gesprächs fälschlich geleugnet habe, nicht glaubwürdig.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erschöpft sich darin, die Verfahrensergebnisse unter Hinweis auf das Vorbringen zur Mängelrüge urteilsfremd zu interpretieren und ist solcherart nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) das Vorliegen einer Notwehrsituation behauptet, negiert sie die gegenteiligen Urteilskonstatierungen (US 6, 7) und verfehlt damit den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung und die gemäß Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende Beschwerde kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E83638 12Os141.06m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0120OS00141.06M.0215.000

Dokumentnummer

JJT_20070215_OGH0002_0120OS00141_06M0000_000