Der genannte Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien steht - wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Soweit im zwischen der Republik Österreich und der Türkei anzuwendenden Europäischen Auslieferungsübereinkommen (ALÜ), nichts anderes bestimmt ist, findet gemäß dessen Art 22 auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschließlich das Recht des ersuchten Staats, sohin das ARHG unter teils sinngemäßer Anwendung der österreichischen Strafprozessordnung (§ 9 ARHG) Anwendung. Gemäß § 31 Abs 1 zweiter Satz ARHG entscheidet das Gericht über die Zulässigkeit der Auslieferung nach Maßgabe des § 33 ARHG mit Beschluss. Die Zulässigkeit der Auslieferung ist anhand des Auslieferungsersuchens und seiner Unterlagen zu prüfen (§ 33 Abs 1 ARHG). Grundlage und zwingende Voraussetzung für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung in einem Auslieferungsverfahren ist somit das Vorliegen eines Auslieferungsersuchens samt Auslieferungsunterlagen, das heißt einer unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen (§ 35 ARHG iVm Art 12 ALÜ) förmlich gestellten Bitte des ersuchenden Staats um Übergabe des Betroffenen zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung (Göth-Flemmich in WK2 ARHG § 35 Rz 1).Soweit im zwischen der Republik Österreich und der Türkei anzuwendenden Europäischen Auslieferungsübereinkommen (ALÜ), nichts anderes bestimmt ist, findet gemäß dessen Artikel 22, auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschließlich das Recht des ersuchten Staats, sohin das ARHG unter teils sinngemäßer Anwendung der österreichischen Strafprozessordnung (Paragraph 9, ARHG) Anwendung. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, zweiter Satz ARHG entscheidet das Gericht über die Zulässigkeit der Auslieferung nach Maßgabe des Paragraph 33, ARHG mit Beschluss. Die Zulässigkeit der Auslieferung ist anhand des Auslieferungsersuchens und seiner Unterlagen zu prüfen (Paragraph 33, Absatz eins, ARHG). Grundlage und zwingende Voraussetzung für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung in einem Auslieferungsverfahren ist somit das Vorliegen eines Auslieferungsersuchens samt Auslieferungsunterlagen, das heißt einer unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen (Paragraph 35, ARHG in Verbindung mit Artikel 12, ALÜ) förmlich gestellten Bitte des ersuchenden Staats um Übergabe des Betroffenen zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung (Göth-Flemmich in WK2 ARHG Paragraph 35, Rz 1).
Zu diesem Zweck hat der Bundesminister für Justiz, wenn Anlass zu einer Auslieferung besteht, nach vorangegangener Berichterstattung durch das Gericht, den Staat, in dem die strafbare Handlung begangen worden ist, zu befragen, ob um die Auslieferung ersucht wird (§ 28 Abs 1 dritter Satz ARHG). Davon kann der Bundesminister für Justiz jedoch dann absehen, wenn angenommen werden muss, dass ein solches Ersuchen nicht gestellt werden wird, oder aufgrund der Unterlagen zu ersehen ist, dass eine Auslieferung aus einem der Gründe der §§ 2 und 3 Abs 1 ARHG, insbesondere weil dem Betroffenen (wie hier wegen seines aufrechten Asylstatus in Italien [Göth-Flemmich in WK2 ARHG § 28 Rz 2 und 8; vgl auch Art 3 ALÜ]) völkerrechtlicher Schutz zukommt, abgelehnt werden müsste (§ 28 Abs 1 vierter Satz ARHG).Zu diesem Zweck hat der Bundesminister für Justiz, wenn Anlass zu einer Auslieferung besteht, nach vorangegangener Berichterstattung durch das Gericht, den Staat, in dem die strafbare Handlung begangen worden ist, zu befragen, ob um die Auslieferung ersucht wird (Paragraph 28, Absatz eins, dritter Satz ARHG). Davon kann der Bundesminister für Justiz jedoch dann absehen, wenn angenommen werden muss, dass ein solches Ersuchen nicht gestellt werden wird, oder aufgrund der Unterlagen zu ersehen ist, dass eine Auslieferung aus einem der Gründe der Paragraphen 2 und 3 Absatz eins, ARHG, insbesondere weil dem Betroffenen (wie hier wegen seines aufrechten Asylstatus in Italien [Göth-Flemmich in WK2 ARHG Paragraph 28, Rz 2 und 8; vergleiche auch Artikel 3, ALÜ]) völkerrechtlicher Schutz zukommt, abgelehnt werden müsste (Paragraph 28, Absatz eins, vierter Satz ARHG).
Übermittelt der Staat - nach Anbot der Auslieferung aufgrund eines Fahndungsersuchens innerhalb der ihm dafür gesetzten Frist - kein förmliches Auslieferungsersuchen oder sieht - wie im vorliegenden Fall - der Bundesminister für Justiz gemäß § 28 Abs 1 vierter Satz ARHG davon ab, dem Staat die Auslieferung anzubieten, kommt dem Gericht keine Entscheidungskompetenz über die Zulässigkeit der Auslieferung zu, sondern ist in Ansehung des gemäß § 27 Abs 1 ARHG eingeleiteten Verfahrens eine verfahrensbeendende Entscheidung zu treffen, die eine spätere Verfahrensfortführung (etwa bei Einlangen der Auslieferungsunterlagen bzw Anbotstellung des Bundesministers für Justiz an den ersuchenden Staat infolge nachträglichen Wegfalls des zuerkannten Asylstatus) unabhängig von einer formellen Wiederaufnahme erlaubt (Göth-Flemmich in WK2 ARHG § 35 Rz 3).Übermittelt der Staat - nach Anbot der Auslieferung aufgrund eines Fahndungsersuchens innerhalb der ihm dafür gesetzten Frist - kein förmliches Auslieferungsersuchen oder sieht - wie im vorliegenden Fall - der Bundesminister für Justiz gemäß Paragraph 28, Absatz eins, vierter Satz ARHG davon ab, dem Staat die Auslieferung anzubieten, kommt dem Gericht keine Entscheidungskompetenz über die Zulässigkeit der Auslieferung zu, sondern ist in Ansehung des gemäß Paragraph 27, Absatz eins, ARHG eingeleiteten Verfahrens eine verfahrensbeendende Entscheidung zu treffen, die eine spätere Verfahrensfortführung (etwa bei Einlangen der Auslieferungsunterlagen bzw Anbotstellung des Bundesministers für Justiz an den ersuchenden Staat infolge nachträglichen Wegfalls des zuerkannten Asylstatus) unabhängig von einer formellen Wiederaufnahme erlaubt (Göth-Flemmich in WK2 ARHG Paragraph 35, Rz 3).
Ein ausländisches Fahndungsersuchen zur Festnahme zwecks Auslieferung, wie die verfahrensgegenständliche Roteckausschreibung vom 11. Februar 2010, bildet kein förmliches Auslieferungsersuchen, sondern ist bloß als Ersuchen um Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft für den Fall der Betretung der gesuchten Person im Inland anzusehen (Göth-Flemmich in WK2 ARHG § 27 Rz 2 und 8; vgl auch Art 16 ALÜ und Art 2 des 3. Zusatzprotokolles zum ALÜ, BGBl III 2015/70). Eine (vereinfachte) Auslieferung der gesuchten Person an den ersuchenden Staat kann in diesem Fall - somit ohne Durchführung eines förmlichen Auslieferungsverfahrens - nur im Falle deren (aktuell nicht vorliegender) Einwilligung erfolgen (§ 32 Abs 1 ARHG; Göth-Flemmich in WK2 ARHG § 32 Rz 2).Ein ausländisches Fahndungsersuchen zur Festnahme zwecks Auslieferung, wie die verfahrensgegenständliche Roteckausschreibung vom 11. Februar 2010, bildet kein förmliches Auslieferungsersuchen, sondern ist bloß als Ersuchen um Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft für den Fall der Betretung der gesuchten Person im Inland anzusehen (Göth-Flemmich in WK2 ARHG Paragraph 27, Rz 2 und 8; vergleiche auch Artikel 16, ALÜ und Artikel 2, des 3. Zusatzprotokolles zum ALÜ, BGBl III 2015/70). Eine (vereinfachte) Auslieferung der gesuchten Person an den ersuchenden Staat kann in diesem Fall - somit ohne Durchführung eines förmlichen Auslieferungsverfahrens - nur im Falle deren (aktuell nicht vorliegender) Einwilligung erfolgen (Paragraph 32, Absatz eins, ARHG; Göth-Flemmich in WK2 ARHG Paragraph 32, Rz 2).
Mangels Auslieferungsersuchens bestand gemäß § 31 Abs 1 zweiter Satz ARHG iVm § 33 Abs 1 ARHG keine Kompetenz des Landesgerichts für Strafsachen Wien zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung. Es wäre ihm lediglich zugekommen, das nach § 27 Abs 1 ARHG eingeleitete Verfahren formlos zu beenden.Mangels Auslieferungsersuchens bestand gemäß Paragraph 31, Absatz eins, zweiter Satz ARHG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ARHG keine Kompetenz des Landesgerichts für Strafsachen Wien zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung. Es wäre ihm lediglich zugekommen, das nach Paragraph 27, Absatz eins, ARHG eingeleitete Verfahren formlos zu beenden.
Der Beschluss war zur Klarstellung zu beseitigen (RIS-Justiz RS0116270).
Der Antrag des Betroffenen auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers war abzuweisen, weil diese nicht im Interesse der Rechtspflege bzw einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich war (§ 61 Abs 2 StPO). Es liegt keiner der Fälle des Z 1 bis 4 leg cit vor. Ein Verfahren aufgrund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes kann dem Betroffenen gemäß § 292 StPO nicht zum Nachteil gereichen.Der Antrag des Betroffenen auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers war abzuweisen, weil diese nicht im Interesse der Rechtspflege bzw einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich war (Paragraph 61, Absatz 2, StPO). Es liegt keiner der Fälle des Ziffer eins bis 4 leg cit vor. Ein Verfahren aufgrund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes kann dem Betroffenen gemäß Paragraph 292, StPO nicht zum Nachteil gereichen.