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Entscheidung 12 Os 141/21h×

Entscheidung 12 Os 141/21h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os141/21h

Entscheidungsdatum

27.01.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Jänner 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Frank in der Strafsache gegen * T* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des genannten Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 28. Juli 2021, GZ 36 Hv 99/20s-86, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten * T* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche und Schuldsprüche anderer Angeklagter enthält, wurde * T* des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (römisch eins./), des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (römisch zwei./1./), des Vergehens der pornografischen Darstellung Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (römisch drei./) und des Vergehens der pornografischen Darstellung Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall StGB (römisch vier./2./a./) schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant –

römisch eins./ im Sommer 2017 an einem unbekannten Ort in Serbien außer dem Fall des Paragraph 206, StGB eine geschlechtliche Handlung an der am 18. Juni 2004 geborenen und somit unmündigen * S* vorgenommen und von dieser an sich vornehmen lassen, indem er sie unterhalb der Kleidung an den Brüsten und im nackten Genitalbereich intensiv berührte und streichelte und indem er sich von ihr im Genitalbereich unterhalb der Kleidung an seinem Glied berühren ließ;

römisch zwei./ mit der am 18. Juni 2004 geborenen und somit unmündigen * S* den Beischlaf und dem Beischlaf gleichzusetzende Handlungen unternommen, und zwar

1./ im Herbst 2017 vor dem 3. Oktober 2017 in U*, indem er mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog, den Oralverkehr an sich vornehmen ließ und sie mit zumindest drei Fingern vaginal penetrierte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Der gegen römisch eins./ und römisch zwei./1./ des Schuldspruchs vom Angeklagten T* aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

[4]           Die Feststellung, wonach der Rechtsmittelwerber zu den Tatzeiten das Alter des Opfers von weniger als 14 Jahren kannte, stützte das Erstgericht auf die für glaubwürdig erachteten Angaben der Zeugin S*, wonach sie T* dies vor dem Sex gesagt habe (US 12).

[5] Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) steht die elektronische Korrespondenz zwischen dem Opfer und dem Angeklagten * R* dieser Konstatierung nicht erörterungsbedürftig entgegen. Das gilt auch für die Aussage des R*, wonach T* ihm gesagt hätte, das Opfer wäre 16 oder 17 Jahre alt.

[6] Weiters behauptet die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall), die Tatrichter hätten die „widersprüchlichen Angaben“ der Zeugin S* über ihre Altersangaben gegenüber den Angeklagten nicht erörtert. Damit nimmt der Rechtsmittelwerber jedoch unter isolierter Hervorhebung von Aussagedetails eine eigenständige Interpretation der Zeugenaussage vor, ohne die Angaben in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Die Aussage der Zeugin bei der kontradiktorischen Vernehmung, wonach „alle“ wussten, wie alt sie war und sie „ihnen“ erzählt habe, dass sie 13 Jahre alt wäre (ON 22 S 13, ON 3 S 51), bezieht sich nämlich ersichtlich nicht auf alle Angeklagten, sondern nur auf jene die an den gerade geschilderten Handlungen mitwirkten. Ein Widerspruch zu ihrer Aussage, bei anderen Angeklagten sei sie nicht sicher, ob sie ihr Alter kannten (ON 22 S 9), ist nicht erkennbar vergleiche US 12).

[7]           Im Übrigen nimmt die Mängelrüge nicht – wie aber geboten (RIS-Justiz RS0119370) – Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe. Sie lässt nämlich die beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter außer Acht, wonach der Angeklagte T* bei der Polizei angab, er habe S* für 12 oder 13 Jahre alt gehalten (US 13; ON 3 S 19).

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[9] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E133861

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0120OS00141.21H.0127.000

Im RIS seit

17.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2022

Dokumentnummer

JJT_20220127_OGH0002_0120OS00141_21H0000_000