[3] Der gegen I./ und II./1./ des Schuldspruchs vom Angeklagten T* aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. [3] Der gegen römisch eins./ und römisch zwei./1./ des Schuldspruchs vom Angeklagten T* aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
[4] Die Feststellung, wonach der Rechtsmittelwerber zu den Tatzeiten das Alter des Opfers von weniger als 14 Jahren kannte, stützte das Erstgericht auf die für glaubwürdig erachteten Angaben der Zeugin S*, wonach sie T* dies vor dem Sex gesagt habe (US 12).
[5] Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) steht die elektronische Korrespondenz zwischen dem Opfer und dem Angeklagten * R* dieser Konstatierung nicht erörterungsbedürftig entgegen. Das gilt auch für die Aussage des R*, wonach T* ihm gesagt hätte, das Opfer wäre 16 oder 17 Jahre alt. [5] Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) steht die elektronische Korrespondenz zwischen dem Opfer und dem Angeklagten * R* dieser Konstatierung nicht erörterungsbedürftig entgegen. Das gilt auch für die Aussage des R*, wonach T* ihm gesagt hätte, das Opfer wäre 16 oder 17 Jahre alt.
[6] Weiters behauptet die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall), die Tatrichter hätten die „widersprüchlichen Angaben“ der Zeugin S* über ihre Altersangaben gegenüber den Angeklagten nicht erörtert. Damit nimmt der Rechtsmittelwerber jedoch unter isolierter Hervorhebung von Aussagedetails eine eigenständige Interpretation der Zeugenaussage vor, ohne die Angaben in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Die Aussage der Zeugin bei der kontradiktorischen Vernehmung, wonach „alle“ wussten, wie alt sie war und sie „ihnen“ erzählt habe, dass sie 13 Jahre alt wäre (ON 22 S 13, ON 3 S 51), bezieht sich nämlich ersichtlich nicht auf alle Angeklagten, sondern nur auf jene die an den gerade geschilderten Handlungen mitwirkten. Ein Widerspruch zu ihrer Aussage, bei anderen Angeklagten sei sie nicht sicher, ob sie ihr Alter kannten (ON 22 S 9), ist nicht erkennbar (vgl US 12). [6] Weiters behauptet die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall), die Tatrichter hätten die „widersprüchlichen Angaben“ der Zeugin S* über ihre Altersangaben gegenüber den Angeklagten nicht erörtert. Damit nimmt der Rechtsmittelwerber jedoch unter isolierter Hervorhebung von Aussagedetails eine eigenständige Interpretation der Zeugenaussage vor, ohne die Angaben in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Die Aussage der Zeugin bei der kontradiktorischen Vernehmung, wonach „alle“ wussten, wie alt sie war und sie „ihnen“ erzählt habe, dass sie 13 Jahre alt wäre (ON 22 S 13, ON 3 S 51), bezieht sich nämlich ersichtlich nicht auf alle Angeklagten, sondern nur auf jene die an den gerade geschilderten Handlungen mitwirkten. Ein Widerspruch zu ihrer Aussage, bei anderen Angeklagten sei sie nicht sicher, ob sie ihr Alter kannten (ON 22 S 9), ist nicht erkennbar vergleiche US 12).
[7] Im Übrigen nimmt die Mängelrüge nicht – wie aber geboten (RIS-Justiz RS0119370) – Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe. Sie lässt nämlich die beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter außer Acht, wonach der Angeklagte T* bei der Polizei angab, er habe S* für 12 oder 13 Jahre alt gehalten (US 13; ON 3 S 19).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [9] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.