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Entscheidung 12 Os 141/24p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Sexualdelikte

Geschäftszahl

12Os141/24p

Entscheidungsdatum

29.01.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Haslwanter LL.M., Dr. Sadoghi und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Prieth in der Strafsache gegen * Y* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 2. September 2024, GZ 35 Hv 64/24t-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, wurde * Y* mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er am 27. Juli 2024 in I* * L* mit Gewalt zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung zu nötigen versucht, indem er ihr mit der Faust und mehrmals mit der flachen Hand ins Gesicht schlug, äußerte, dass er „jetzt Sex haben wolle“, ihr nacheilte, von hinten zwischen ihre Beine griff, sie an den Haaren erfasste und auf ein Bett legte, wo er versuchte, ihr die Hose auszuziehen, in weiterer Folge die flüchtende * L* neuerlich einholte, ihr Schläge mit der flachen Hand in das Gesicht versetze, seine Jacke von hinten über ihren Kopf stülpte und an den Ärmeln zuzog.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus Ziffer 5 a,, Ziffer 9, Litera b und Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.

[4] Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).

[5]           Indem die Beschwerde bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung auf (im Übrigen ohnedies berücksichtigte) Widersprüche der Angaben des Opfers und des Zeugen S* verweist und deren Glaubwürdigkeit sowie den vom Schöffengericht geschilderten Tathergang in zeitlicher Hinsicht in Zweifel zieht, nimmt sie nicht Maß an den eingangs dargestellten Anfechtungsvoraussetzungen.

[6] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) behauptet das Vorliegen der Voraussetzungen freiwilligen Rücktritts vom Versuch (Paragraph 16, Absatz eins, StGB). Sie übergeht jedoch prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) die Gesamtheit der dazu konträren Feststellungen, wonach die Tatvollendung aufgrund der Gegenwehr des Opfers und der Intervention ihres Freundes unterblieb vergleiche US 5 ff).

[7]           Gleiches gilt für den Einwand des Fehlens von Feststellungen dazu, „warum es nicht zur Ausführung der Tat kam“.

[8] Ebenso verlässt die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) den im festgestellten Sachverhalt gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit, indem sie vorbringt, der volle Tatentschluss des Angeklagten sei lediglich auf geschlechtliche Nötigung (Paragraph 202, Absatz eins, StGB) ausgerichtet gewesen vergleiche aber US 7).

[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

[10] Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E143463

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0120OS00141.24P.0129.000

Im RIS seit

07.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2025

Dokumentnummer

JJT_20250129_OGH0002_0120OS00141_24P0000_000