[3] Die dagegen aus Z 5a, Z 9 lit b und Z 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl. [3] Die dagegen aus Ziffer 5 a,, Ziffer 9, Litera b und Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.
[4] Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780). [4] Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).
[5] Indem die Beschwerde bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung auf (im Übrigen ohnedies berücksichtigte) Widersprüche der Angaben des Opfers und des Zeugen S* verweist und deren Glaubwürdigkeit sowie den vom Schöffengericht geschilderten Tathergang in zeitlicher Hinsicht in Zweifel zieht, nimmt sie nicht Maß an den eingangs dargestellten Anfechtungsvoraussetzungen.
[6] Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) behauptet das Vorliegen der Voraussetzungen freiwilligen Rücktritts vom Versuch (§ 16 Abs 1 StGB). Sie übergeht jedoch prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) die Gesamtheit der dazu konträren Feststellungen, wonach die Tatvollendung aufgrund der Gegenwehr des Opfers und der Intervention ihres Freundes unterblieb (vgl US 5 ff). [6] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) behauptet das Vorliegen der Voraussetzungen freiwilligen Rücktritts vom Versuch (Paragraph 16, Absatz eins, StGB). Sie übergeht jedoch prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) die Gesamtheit der dazu konträren Feststellungen, wonach die Tatvollendung aufgrund der Gegenwehr des Opfers und der Intervention ihres Freundes unterblieb vergleiche US 5 ff).
[7] Gleiches gilt für den Einwand des Fehlens von Feststellungen dazu, „warum es nicht zur Ausführung der Tat kam“.
[8] Ebenso verlässt die Subsumtionsrüge (Z 10) den im festgestellten Sachverhalt gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit, indem sie vorbringt, der volle Tatentschluss des Angeklagten sei lediglich auf geschlechtliche Nötigung (§ 202 Abs 1 StGB) ausgerichtet gewesen (vgl aber US 7). [8] Ebenso verlässt die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) den im festgestellten Sachverhalt gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit, indem sie vorbringt, der volle Tatentschluss des Angeklagten sei lediglich auf geschlechtliche Nötigung (Paragraph 202, Absatz eins, StGB) ausgerichtet gewesen vergleiche aber US 7).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO). [9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
[10] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO. [10] Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.