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Entscheidung 12 Os 141/25i×

Entscheidung 12 Os 141/25i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os141/25i

Entscheidungsdatum

19.12.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Dezember 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzendesowie die Hofräte und Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M., Dr. Sadoghi PMM und Dr. Farkas im Verfahren über eine Anzeige gegen Dr. * H* und andere wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 85 St 231/25y der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde des * S* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 5. November 2025, AZ 31 Bs 288/25t, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]           Mit Beschluss vom 17. September 2025, AZ 167 Bl 18/25w, wies das Landesgericht für Strafsachen Wien den Antrag des * S* auf Verfolgung des Dr. * H* und weiterer Personen als unzulässig zurück (ON 5). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Oberlandesgericht Wien mit dem angefochtenen Beschluss gleichfalls als unzulässig zurück (ON 11.1).

Rechtliche Beurteilung

[2] So war auch mit der gegen den letzteren Beschluss gerichteten Beschwerde des S* zu verfahren, weil gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Textnummer

E146261

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0120OS00141.25I.1219.000

Im RIS seit

02.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2026

Dokumentnummer

JJT_20251219_OGH0002_0120OS00141_25I0000_000