Entscheidung 12 Os 141/25i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.12.2025
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Dezember 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzendesowie die Hofräte und Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M., Dr. Sadoghi PMM und Dr. Farkas im Verfahren über eine Anzeige gegen Dr. * H* und andere wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 85 St 231/25y der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde des * S* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 5. November 2025, AZ 31 Bs 288/25t, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 19. Dezember 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzendesowie die Hofräte und Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M., Dr. Sadoghi PMM und Dr. Farkas im Verfahren über eine Anzeige gegen Dr. * H* und andere wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 85 St 231/25y der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde des * S* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 5. November 2025, AZ 31 Bs 288/25t, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit Beschluss vom 17. September 2025, AZ 167 Bl 18/25w, wies das Landesgericht für Strafsachen Wien den Antrag des * S* auf Verfolgung des Dr. * H* und weiterer Personen als unzulässig zurück (ON 5). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Oberlandesgericht Wien mit dem angefochtenen Beschluss gleichfalls als unzulässig zurück (ON 11.1).
Rechtliche Beurteilung
[2] So war auch mit der gegen den letzteren Beschluss gerichteten Beschwerde des S* zu verfahren, weil gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO). [2] So war auch mit der gegen den letzteren Beschluss gerichteten Beschwerde des S* zu verfahren, weil gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0120OS00141.25I.1219.000
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2026
Dokumentnummer
JJT_20251219_OGH0002_0120OS00141_25I0000_000