In seiner gegen dieses Urteil ergriffenen, ausschließlich auf den Grund nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde macht der Angeklagte geltend, der Jugendschöffensenat habe das Vorliegen der Voraussetzungen des § 42 (Abs 1) StGB rechtsirrtümlich verneint.In seiner gegen dieses Urteil ergriffenen, ausschließlich auf den Grund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde macht der Angeklagte geltend, der Jugendschöffensenat habe das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 42, (Absatz eins,) StGB rechtsirrtümlich verneint.
Nach der letztgenannten Gesetzesstelle mangelt einer von Amts wegen zu verfolgenden, nur mit Geldstrafe, mit nicht mehr als einjähriger Freiheitsstrafe oder mit einer solchen Freiheitsstrafe und Geldstrafe bedrohten Tat dann die Strafwürdigkeit, wenn 1./ die Schuld des Täters gering ist,
2./ die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies
3./ eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Täter von strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Bereits an der ersten dieser Voraussetzungen gebricht es:
Geringe Schuld verlangt ein erhebliches Zurückbleiben des tatbildmäßigen konkreten Verhaltens hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt; die Schuld muß sowohl absolut gesehen, als auch im Vergleich zu typischen Deliktsfällen gering sein (vgl. Leukauf-Steininger, Komm. 2 , RN 9, ENr. 9 und 10 in Mayerhofer-Rieder, StGB 2 , je zu § 42). Vorliegend kann jedoch schon angesichts der räumlichen Ausdehnung der vom Angeklagten mit dem nicht verkehrssicheren und nicht haftpflichtversicherten Motorfahrrad unternommenen Fahrten (vgl. hiezu die in der Rechtsmittelausführung aufscheinende Angabe der Entfernung vom Wohnsitz zur Schule mit 30 Kilometern !) von einem Zurückbleiben des Schuldgrades seines Verhaltens hinter dem für derartige (häufige) Täuschungsfälle typischen Durchschnittswert nicht gesprochen werden (vgl. ZVR 1984/343 aE;Geringe Schuld verlangt ein erhebliches Zurückbleiben des tatbildmäßigen konkreten Verhaltens hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt; die Schuld muß sowohl absolut gesehen, als auch im Vergleich zu typischen Deliktsfällen gering sein vergleiche Leukauf-Steininger, Komm. 2 , RN 9, ENr. 9 und 10 in Mayerhofer-Rieder, StGB 2 , je zu Paragraph 42,). Vorliegend kann jedoch schon angesichts der räumlichen Ausdehnung der vom Angeklagten mit dem nicht verkehrssicheren und nicht haftpflichtversicherten Motorfahrrad unternommenen Fahrten vergleiche hiezu die in der Rechtsmittelausführung aufscheinende Angabe der Entfernung vom Wohnsitz zur Schule mit 30 Kilometern !) von einem Zurückbleiben des Schuldgrades seines Verhaltens hinter dem für derartige (häufige) Täuschungsfälle typischen Durchschnittswert nicht gesprochen werden vergleiche ZVR 1984/343 aE;
Mayerhofer-Rieder,aaO, ENr. 16; 12 Os 69/86). Hieran vermag der in der Beschwerde hervorgehobene - vom Erstgericht (S 47) nicht ausgeschlossene - Umstand, daß der Angeklagte bestrebt war, einen wichtigen Schularbeitstermin einzuhalten (was offenbar bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht mehr möglich gewesen wäre), deshalb nichts zu ändern, weil dies höchstens die Fahrt mit dem gegenständlichen Moped zur Berufsschule, nicht aber auch den Antritt der Rückfahrt mit demselben Fahrzeug unter neuerlicher mißbräuchlicher Verwendung der Vormerknummerntafeln in milderem Licht erscheinen läßt. Daß der Angeklagte aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen auch vor Antritt dieser Rückfahrt unter Zeitdruck gestanden sein und keine andere Möglichkeit zur Heimfahrt gesehen haben könnte, wird nicht einmal von ihm selbst behauptet; hiefür hat das Verfahren auch keinerlei Anhaltspunkte gebracht.
Da nach dem Vorhergesagten von geringer Schuld des Angeklagten nicht gesprochen werden kann, ist der Strafaufhebungsgrund des § 42 Abs 1 StGB vom Erstgericht zu Recht als nicht gegeben erachtet worden; ein Eingehen auf die weiteren Voraussetzungen mangelnder Strafwürdigkeit - insbesondere in spezial- und generalpräventiver Hinsicht (§ 42 Abs 1 Z 3 StGB) - erübrigt sich daher. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen. Da nach dem Vorhergesagten von geringer Schuld des Angeklagten nicht gesprochen werden kann, ist der Strafaufhebungsgrund des Paragraph 42, Absatz eins, StGB vom Erstgericht zu Recht als nicht gegeben erachtet worden; ein Eingehen auf die weiteren Voraussetzungen mangelnder Strafwürdigkeit - insbesondere in spezial- und generalpräventiver Hinsicht (Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) - erübrigt sich daher. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Jugendschöffengericht wertete bei der Strafbemessung als erschwerend nichts, mildernd hingegen das reumütige Geständnis, den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und die Tatsache, daß es beim Versuch geblieben ist und schob gemäß § 13 Abs 1 JGG den Ausspruch und die Vollstreckung der wegen der Jugendstraftat zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von einem Jahr vorläufig auf. Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte, ihm lediglich eine Ermahnung iS des § 12 Abs 2 JGG zu erteilen.Das Jugendschöffengericht wertete bei der Strafbemessung als erschwerend nichts, mildernd hingegen das reumütige Geständnis, den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und die Tatsache, daß es beim Versuch geblieben ist und schob gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG den Ausspruch und die Vollstreckung der wegen der Jugendstraftat zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von einem Jahr vorläufig auf. Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte, ihm lediglich eine Ermahnung iS des Paragraph 12, Absatz 2, JGG zu erteilen.
Die Berufung ist berechtigt. Die Erteilung einer Ermahnung anstelle der Verhängung einer (geringen) Geld- oder Freiheitsstrafe (oder auch einer bedingten Verurteilung nach § 13 Abs 1 JGG) kommt nur dann in Betracht, wenn sie spezialpräventiv hinreicht, um den (jugendlichen) Rechtsbrecher von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Mag auch vorliegend der Grad der Schuld des Täters nicht als gering angesehen worden sein, so läßt doch die Schuldeinsicht des zur Tatzeit erst 17 Jahre alten Angeklagten und die gewiß auch abschreckende Wirkung des gegen ihn abgeführten Strafverfahrens die Annahme gerechtfertigt erscheinen, daß auch die Erteilung einer Ermahnung ihn von der Begehung weiterer Straftaten abhalten wird.Die Berufung ist berechtigt. Die Erteilung einer Ermahnung anstelle der Verhängung einer (geringen) Geld- oder Freiheitsstrafe (oder auch einer bedingten Verurteilung nach Paragraph 13, Absatz eins, JGG) kommt nur dann in Betracht, wenn sie spezialpräventiv hinreicht, um den (jugendlichen) Rechtsbrecher von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Mag auch vorliegend der Grad der Schuld des Täters nicht als gering angesehen worden sein, so läßt doch die Schuldeinsicht des zur Tatzeit erst 17 Jahre alten Angeklagten und die gewiß auch abschreckende Wirkung des gegen ihn abgeführten Strafverfahrens die Annahme gerechtfertigt erscheinen, daß auch die Erteilung einer Ermahnung ihn von der Begehung weiterer Straftaten abhalten wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.