Da in Ansehung dieser Anklageausdehnung keine im Sinn des § 459 StPO ordnungsgemäße Ladung des Beschuldigten vorlag - er war am 10.Februar 1989 lediglich zum Verdacht einer bis dahin begangenen Verletzung der Unterhaltspflicht vernommen worden -, wurde durch seinen den Ausdehnungszeitraum (11.Februar bis 1.April 1989) umfassenden Schuldspuch das Gesetz in der Bestimmung des § 459 StPO verletzt (Mayerhofer-Rieder2 ENr. 16 ff zu § 427 StPO sowie 3 und 4 zu § 459 StPO; Foregger-Serini4 vorl. Satz zur Erl. I zu § 459 StPO). Eine weitere Gesetzesverletzung ist darin gelegen, daß in der Hauptverhandlung am 12.April 1989 gemäß § 494 a Abs. 1 Z 4 StPO in Ansehung einer dem Josef M*** im Jahre 1988 gewährten bedingten Strafnachsicht ohne die im Gesetz (§ 494 a Abs. 3 StPO) vorgesehene Anhörung des Beschuldigten widerrufen wurde.Da in Ansehung dieser Anklageausdehnung keine im Sinn des Paragraph 459, StPO ordnungsgemäße Ladung des Beschuldigten vorlag - er war am 10.Februar 1989 lediglich zum Verdacht einer bis dahin begangenen Verletzung der Unterhaltspflicht vernommen worden -, wurde durch seinen den Ausdehnungszeitraum (11.Februar bis 1.April 1989) umfassenden Schuldspuch das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 459, StPO verletzt (Mayerhofer-Rieder2 ENr. 16 ff zu Paragraph 427, StPO sowie 3 und 4 zu Paragraph 459, StPO; Foregger-Serini4 vorl. Satz zur Erl. römisch eins zu Paragraph 459, StPO). Eine weitere Gesetzesverletzung ist darin gelegen, daß in der Hauptverhandlung am 12.April 1989 gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO in Ansehung einer dem Josef M*** im Jahre 1988 gewährten bedingten Strafnachsicht ohne die im Gesetz (Paragraph 494, a Absatz 3, StPO) vorgesehene Anhörung des Beschuldigten widerrufen wurde.
Schließlich ordnete das Bezirksgericht Güssing - nachdem es dem Einspruch des Josef M*** gegen das fragliche Abwesenheitsurteil Folge gegeben hatte - die Hauptverhandlung für den 14.Juni 1989 an, ohne den Beschuldigten über die Folgen eines neuerlichen Ausbleibens im Sinne des § 478 Abs. 3, letzter Satz, StPO zu belehren und stellte es, nachdem Josef M*** auch dieser Hauptverhandlung ferngeblieben war, die eingetretene Rechtskraft des Abwesenheitsurteils fest.Schließlich ordnete das Bezirksgericht Güssing - nachdem es dem Einspruch des Josef M*** gegen das fragliche Abwesenheitsurteil Folge gegeben hatte - die Hauptverhandlung für den 14.Juni 1989 an, ohne den Beschuldigten über die Folgen eines neuerlichen Ausbleibens im Sinne des Paragraph 478, Absatz 3,, letzter Satz, StPO zu belehren und stellte es, nachdem Josef M*** auch dieser Hauptverhandlung ferngeblieben war, die eingetretene Rechtskraft des Abwesenheitsurteils fest.
Durch die Unterlassung einer Belehrung über die in § 478 Abs. 3, letzter Satz, StPO normierten schwerwiegenden Abwesenheitsfolgen wurde das Gesetz (auch) in der Bestimmung des § 3 StPO verletzt (Mayerhofer-Rieder2 ENr. 14 zu § 478 StPO).Durch die Unterlassung einer Belehrung über die in Paragraph 478, Absatz 3,, letzter Satz, StPO normierten schwerwiegenden Abwesenheitsfolgen wurde das Gesetz (auch) in der Bestimmung des Paragraph 3, StPO verletzt (Mayerhofer-Rieder2 ENr. 14 zu Paragraph 478, StPO).
Da sich die aufgezeigten Gesetzesverletzungen zum Nachteil des Beschuldigten auswirken, war in Stattgebung der vom Generalprokurator gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Beschwerde spruchgemäß zu erkennen.Da sich die aufgezeigten Gesetzesverletzungen zum Nachteil des Beschuldigten auswirken, war in Stattgebung der vom Generalprokurator gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Beschwerde spruchgemäß zu erkennen.