Die dagegen (ausgenommen den Schuldspruchkomplex A V) aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5 a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen (ausgenommen den Schuldspruchkomplex A römisch fünf) aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5, a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider bedeutete die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten (26/V) Antrags auf Einholung eines Gutachtens über den Wirtschaftswert des Gastronomiebetriebes "Seiseralm" keine Beeinträchtigung entscheidender Verteidigungsinteressen. Der damit angestrebte Nachweis einer hinreichenden Sicherstellung für den vom Angeklagten bei der Ersten Österreichischen Spar-Casse angebahnten Kredit von 12 Mio S (Faktum B) bzw realistischer Erwerbsaussichten zur Abdeckung der Darlehensverpflichtungen gegenüber Herbert H***** (Faktum III) war nämlich vor dem Hintergrund der hier aktuellen Rahmenbedingungen (bücherliche Vorbelastung der Betriebsliegenschaft in ungefährer Höhe des Kaufpreises, Überschuldung des Angeklagten in Millionenhöhe aus früheren Straftaten, kapitale monatliche Rückzahlungsverpflichtungen aus Parallelkrediten etc) mit den Antragsintentionen in einem derartigen Ausmaß nicht vereinbar, daß es der Anführung besonderer - von selbst vorliegend nicht einsichtiger - Gründe bedurft hätte, aus denen die abgelehnte Beweisaufnahme zu den angestrebten Ergebnissen hätte führen können. Dazu kommt, daß der unter Beweis gestellte Fragenkomplex vorweg all jene Komponenten unberührt ließ, aus denen dem Angeklagten über eine entsprechende Rückzahlungsunfähigkeit hinaus spezifisch auch vorgefaßte Zahlungsunwilligkeit angelastet wurde (Verschleierung der wahren Identität durch hinsichtlich Namen und Geburtsdatum manipulierte Urkunden, gezielt dolose Herbeiführung außergewöhnlichen Bonitätsanscheins durch den Hinweis auf tatsächlich nicht existentes Geschäftsvermögen im Ausland etc).Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider bedeutete die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten (26/V) Antrags auf Einholung eines Gutachtens über den Wirtschaftswert des Gastronomiebetriebes "Seiseralm" keine Beeinträchtigung entscheidender Verteidigungsinteressen. Der damit angestrebte Nachweis einer hinreichenden Sicherstellung für den vom Angeklagten bei der Ersten Österreichischen Spar-Casse angebahnten Kredit von 12 Mio S (Faktum B) bzw realistischer Erwerbsaussichten zur Abdeckung der Darlehensverpflichtungen gegenüber Herbert H***** (Faktum römisch drei) war nämlich vor dem Hintergrund der hier aktuellen Rahmenbedingungen (bücherliche Vorbelastung der Betriebsliegenschaft in ungefährer Höhe des Kaufpreises, Überschuldung des Angeklagten in Millionenhöhe aus früheren Straftaten, kapitale monatliche Rückzahlungsverpflichtungen aus Parallelkrediten etc) mit den Antragsintentionen in einem derartigen Ausmaß nicht vereinbar, daß es der Anführung besonderer - von selbst vorliegend nicht einsichtiger - Gründe bedurft hätte, aus denen die abgelehnte Beweisaufnahme zu den angestrebten Ergebnissen hätte führen können. Dazu kommt, daß der unter Beweis gestellte Fragenkomplex vorweg all jene Komponenten unberührt ließ, aus denen dem Angeklagten über eine entsprechende Rückzahlungsunfähigkeit hinaus spezifisch auch vorgefaßte Zahlungsunwilligkeit angelastet wurde (Verschleierung der wahren Identität durch hinsichtlich Namen und Geburtsdatum manipulierte Urkunden, gezielt dolose Herbeiführung außergewöhnlichen Bonitätsanscheins durch den Hinweis auf tatsächlich nicht existentes Geschäftsvermögen im Ausland etc).
Auch die mit der Mängelrüge (Z 5) behauptete, für den Angeklagten vermeintlich nachteilige Aktenwidrigkeit der den Faktenkomplex II betreffenden tatrichterlichen Feststellungen über die Benützung einer Kopie eines hinsichtlich der Personaldaten "verfälschten" Reisepasses liegt nicht vor, weil die aktenkundigen Ablichtungen (211, 213/II) jedenfalls nicht von dem im Akt erliegenden Originalpaß (Beilage 17 zu ON 36/II) herrühren und es für die strafrechtliche Tatsubsumtion keinen entscheidenden Unterschied macht, ob die betrugsspezifische Täuschung durch den Einsatz falscher oder verfälschter Urkunden bzw solcher Beweismittel intensiviert wurde.Auch die mit der Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptete, für den Angeklagten vermeintlich nachteilige Aktenwidrigkeit der den Faktenkomplex römisch zwei betreffenden tatrichterlichen Feststellungen über die Benützung einer Kopie eines hinsichtlich der Personaldaten "verfälschten" Reisepasses liegt nicht vor, weil die aktenkundigen Ablichtungen (211, 213/II) jedenfalls nicht von dem im Akt erliegenden Originalpaß (Beilage 17 zu ON 36/II) herrühren und es für die strafrechtliche Tatsubsumtion keinen entscheidenden Unterschied macht, ob die betrugsspezifische Täuschung durch den Einsatz falscher oder verfälschter Urkunden bzw solcher Beweismittel intensiviert wurde.
Was zur Tatsachenrüge (Z 5 a) vorgebracht wird, vermag insgesamt keine Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Gewichtes - gegen die Richtigkeit der den bekämpften Schuldsprüchen zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Dies gilt für die Reklamation der - für den Angeklagten keineswegs unabsehbaren - Verhaftung als angeblich für das umfassende Scheitern der behaupteten redlichen Erwerbsinitiative ebenso wie für die ins Treffen geführte Verfügbarkeit des bezughabenden Grundbuchsstandes als Informationsquelle der als Kreditgeber kontaktierten Ersten Österreichischen Spar-Casse (Faktum B) und die Versuche, das zur Sicherstellung ausgefolgte Sparbuch über 800.000 S (Faktum A I) wie auch Geschäftsusancen in der Richtung, Zwischenfinanzierungen durch bloß temporäre Kontoüberziehungen vorzunehmen, zur Beschönigung seiner tataktuellen Schuldenbelastung aufzuwerten.Was zur Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) vorgebracht wird, vermag insgesamt keine Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Gewichtes - gegen die Richtigkeit der den bekämpften Schuldsprüchen zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Dies gilt für die Reklamation der - für den Angeklagten keineswegs unabsehbaren - Verhaftung als angeblich für das umfassende Scheitern der behaupteten redlichen Erwerbsinitiative ebenso wie für die ins Treffen geführte Verfügbarkeit des bezughabenden Grundbuchsstandes als Informationsquelle der als Kreditgeber kontaktierten Ersten Österreichischen Spar-Casse (Faktum B) und die Versuche, das zur Sicherstellung ausgefolgte Sparbuch über 800.000 S (Faktum A römisch eins) wie auch Geschäftsusancen in der Richtung, Zwischenfinanzierungen durch bloß temporäre Kontoüberziehungen vorzunehmen, zur Beschönigung seiner tataktuellen Schuldenbelastung aufzuwerten.
Die Rechtsrüge (Z 10) schließlich verfehlt durchwegs eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes, weil sie einerseits zum Faktum B die Täuschungseignung des dazu inkriminierten Tatverhaltens auf der urteilsfremden Basis einer dem (durch den Grundbuchsstand über die Gesamtdimension der - auch außerbücherlichen - Schuldenbelastung des Angeklagten zwangsläufig nicht informierten) Kreditgeber unterstellten Bereitschaft zur gezielten "Überfinanzierung" des Projektes "Seiseralm" und andererseits gewerbsmäßige Tatbegehung mit der gleichfalls nicht - wie geboten umfassend - an den erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen orientierten Begründung bestreitet, die urteilsgegenständlichen Taten seien aus der Sicht des vorerwähnten Projektes als einheitlicher Komplex ohne das Absichtselement entsprechend wiederkehrender Begehung zu verstehen.Die Rechtsrüge (Ziffer 10,) schließlich verfehlt durchwegs eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes, weil sie einerseits zum Faktum B die Täuschungseignung des dazu inkriminierten Tatverhaltens auf der urteilsfremden Basis einer dem (durch den Grundbuchsstand über die Gesamtdimension der - auch außerbücherlichen - Schuldenbelastung des Angeklagten zwangsläufig nicht informierten) Kreditgeber unterstellten Bereitschaft zur gezielten "Überfinanzierung" des Projektes "Seiseralm" und andererseits gewerbsmäßige Tatbegehung mit der gleichfalls nicht - wie geboten umfassend - an den erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen orientierten Begründung bestreitet, die urteilsgegenständlichen Taten seien aus der Sicht des vorerwähnten Projektes als einheitlicher Komplex ohne das Absichtselement entsprechend wiederkehrender Begehung zu verstehen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, § 285 a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung sowie seine (nach dem Rechtsmittelantrag gleichfalls ausgeführte) Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung sowie seine (nach dem Rechtsmittelantrag gleichfalls ausgeführte) Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.