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Entscheidung 12 Os 141/98×

Entscheidung 12 Os 141/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os141/98

Entscheidungsdatum

19.11.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. November 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schmidt als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mehmed G***** wegen des Verbrechens der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins und 2 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 3. September 1998, GZ 7 römisch fünf r 313/98-51, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mehmed G***** wurde (1.) des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, (2.) des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB, (3.) des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB, (4.) des Verbrechens der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins und 2 StGB sowie

(5.) des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Ihm wird unter anderem angelastet, in der Nacht zum 13. Mai 1998 in Braunau Sabine S***** eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) absichtlich zugefügt zu haben, indem er ihr einen Messerstich gegen den Brustbereich versetzte, der einen Durchstich des rechten Unterarms mit Durchtrennung des nervus ulnaris und des Unterarmmuskels für die ulnarseitige Beugung des Armgelenkes zur Folge hatte.

Nur diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Die Feststellung, daß es dem Beschwerdeführer darauf ankam, Sabine S***** eine schwere Körperverletzung zuzufügen (US 7), wurde mit der - angesichts der Verletzungsfolgen ohnehin evidenten, der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider aber auch vom medizinischen Sachverständigen bestätigten (450) - wuchtigen Stichführung gegen den Oberkörper (US 9) mängelfrei begründet.

Das von der Beschwerde behauptete Verantwortungsdetail des Angeklagten ist aktenwidrig. Davon abgesehen ist nicht nachvollziehbar, warum die Haltung eines Messers dergestalt, "daß die Klinge zwischen Daumen und Zeigefinger aus der Faust ragt", eine drastische Reduzierung des Kraftpotentials zur Folge haben und deshalb "eine starke, geradezu bis zur Bewußtlosigkeit führende Alkoholisierung" - worauf sich der Angeklagte im übrigen nicht einmal berufen hat - "beweisen" sollte.

Die somit offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO).

Über die vom Angeklagten außerdem ergriffene Berufung wird daher das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E52399 12D01418

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0120OS00141.98.1119.000

Dokumentnummer

JJT_19981119_OGH0002_0120OS00141_9800000_000