Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. November 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schmidt als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mehmed G***** wegen des Verbrechens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 und 2 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 3. September 1998, GZ 7 Vr 313/98-51, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 19. November 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schmidt als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mehmed G***** wegen des Verbrechens der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins und 2 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 3. September 1998, GZ 7 römisch fünf r 313/98-51, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mehmed G***** wurde (1.) des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, (2.) des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB, (3.) des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB, (4.) des Verbrechens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 und 2 StGB sowieMehmed G***** wurde (1.) des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, (2.) des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB, (3.) des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB, (4.) des Verbrechens der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins und 2 StGB sowie
(5.) des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB schuldig erkannt.(5.) des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Ihm wird unter anderem angelastet, in der Nacht zum 13. Mai 1998 in Braunau Sabine S***** eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zugefügt zu haben, indem er ihr einen Messerstich gegen den Brustbereich versetzte, der einen Durchstich des rechten Unterarms mit Durchtrennung des nervus ulnaris und des Unterarmmuskels für die ulnarseitige Beugung des Armgelenkes zur Folge hatte.Ihm wird unter anderem angelastet, in der Nacht zum 13. Mai 1998 in Braunau Sabine S***** eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) absichtlich zugefügt zu haben, indem er ihr einen Messerstich gegen den Brustbereich versetzte, der einen Durchstich des rechten Unterarms mit Durchtrennung des nervus ulnaris und des Unterarmmuskels für die ulnarseitige Beugung des Armgelenkes zur Folge hatte.
Nur diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde.Nur diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde.
Rechtliche Beurteilung
Die Feststellung, daß es dem Beschwerdeführer darauf ankam, Sabine S***** eine schwere Körperverletzung zuzufügen (US 7), wurde mit der - angesichts der Verletzungsfolgen ohnehin evidenten, der Mängelrüge (Z 5) zuwider aber auch vom medizinischen Sachverständigen bestätigten (450) - wuchtigen Stichführung gegen den Oberkörper (US 9) mängelfrei begründet.Die Feststellung, daß es dem Beschwerdeführer darauf ankam, Sabine S***** eine schwere Körperverletzung zuzufügen (US 7), wurde mit der - angesichts der Verletzungsfolgen ohnehin evidenten, der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider aber auch vom medizinischen Sachverständigen bestätigten (450) - wuchtigen Stichführung gegen den Oberkörper (US 9) mängelfrei begründet.
Das von der Beschwerde behauptete Verantwortungsdetail des Angeklagten ist aktenwidrig. Davon abgesehen ist nicht nachvollziehbar, warum die Haltung eines Messers dergestalt, "daß die Klinge zwischen Daumen und Zeigefinger aus der Faust ragt", eine drastische Reduzierung des Kraftpotentials zur Folge haben und deshalb "eine starke, geradezu bis zur Bewußtlosigkeit führende Alkoholisierung" - worauf sich der Angeklagte im übrigen nicht einmal berufen hat - "beweisen" sollte.
Die somit offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO).Die somit offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Über die vom Angeklagten außerdem ergriffene Berufung wird daher das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben (§ 285i StPO).Über die vom Angeklagten außerdem ergriffene Berufung wird daher das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0120OS00141.98.1119.000
Dokumentnummer
JJT_19981119_OGH0002_0120OS00141_9800000_000