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Entscheidung 12 Os 141/99×

Entscheidung 12 Os 141/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os141/99

Entscheidungsdatum

16.12.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Handler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alfred L***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 18. August 1999, GZ 7 römisch fünf r 899/99-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alfred L***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148 zweiter Fall StGB (A) und des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz 1 StGB (B) schuldig erkannt.

Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung hat er (A) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachangeführte Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, als Inhaber der Scheinfirma "Solid-Fenster-Türen" Innentüren zu liefern bzw ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Käufer zu sein, zu nachgenannten Handlungen verleitet, die diese Personen an ihrem Vermögen in einem (zumeist) 25.000 S übersteigenden Betrag schädigten, wobei er die (vorwiegend) schweren Betrügereien in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar:

1. zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt im Mai 1998 in Hofstetten-Grünau den Andreas und die Alexandra S***** zur Überweisung einer Anzahlung im Betrage von 66.919 S,

2. am 16. Juni 1998 in St. Pölten den Manfred G***** zur Überweisung einer Anzahlung im Betrage von 31.733 S,

3. zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt Anfang April 1998 in Schwadorf den Johann und die Elfriede B***** zur Überweisung einer Anzahlung im Betrage von 20.000 S,

4. am 27. April 1998 in Wien die Metodija P***** zur Überweisung einer Anzahlung von 61.000 S,

5. zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt Anfang Juni 1998 in Wald den Herbert R***** zur Überweisung einer Anzahlung in der Höhe von 65.523,50 S (Restschaden 26.823,50 S),

6. am 5. September 1998 in Schwadorf die Diana und den Erich M***** zur Überweisung einer Anzahlung von 57.000 S,

7. zu nicht näher bestimmten Zeitpunkten im Juli 1998 in Unterpremstätten den Ewald S***** zur Lieferung von Parkettböden im Gesamtwert von 129.747,59 S (Restschaden: 89.747,59 S).

Die allein gegen diesen Schuldspruch (Punkt A) aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider hat das Schöffengericht die Verantwortung des Angeklagten, er habe die kassierten Anzahlungen nebst eigenem Geld in Mazedonien einem Serben unbekannten Aufenthaltes ohne Bestätigung ausgefolgt und sei dabei selbst einem Betrüger aufgesessen, mit der logisch und empirisch einwandfreien Begründung abgelehnt, dass die behauptete Version extremer Unschlüssigkeit gesicherten Erfahrungswerten zu regelmäßigen orientierten Konventionen im täglichen Leben krass widerspricht (US 9).

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) negiert bloß neuerlich den konstatierten Betrugsvorsatz (US 6, 10). Solcherart verfehlt sie den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem ergriffene Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.

Anmerkung

E56522 12D01419

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0120OS00141.99.1216.000

Dokumentnummer

JJT_19991216_OGH0002_0120OS00141_9900000_000