Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alfred L***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Absatz 2, 148 zweiter Fall StGB (A) und des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Absatz 1 StGB (B) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alfred L***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148 zweiter Fall StGB (A) und des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz 1 StGB (B) schuldig erkannt.
Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung hat er (A) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachangeführte Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, als Inhaber der Scheinfirma "Solid-Fenster-Türen" Innentüren zu liefern bzw ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Käufer zu sein, zu nachgenannten Handlungen verleitet, die diese Personen an ihrem Vermögen in einem (zumeist) 25.000 S übersteigenden Betrag schädigten, wobei er die (vorwiegend) schweren Betrügereien in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar:
1. zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt im Mai 1998 in Hofstetten-Grünau den Andreas und die Alexandra S***** zur Überweisung einer Anzahlung im Betrage von 66.919 S,
2. am 16. Juni 1998 in St. Pölten den Manfred G***** zur Überweisung einer Anzahlung im Betrage von 31.733 S,
3. zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt Anfang April 1998 in Schwadorf den Johann und die Elfriede B***** zur Überweisung einer Anzahlung im Betrage von 20.000 S,
4. am 27. April 1998 in Wien die Metodija P***** zur Überweisung einer Anzahlung von 61.000 S,
5. zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt Anfang Juni 1998 in Wald den Herbert R***** zur Überweisung einer Anzahlung in der Höhe von 65.523,50 S (Restschaden 26.823,50 S),
6. am 5. September 1998 in Schwadorf die Diana und den Erich M***** zur Überweisung einer Anzahlung von 57.000 S,
7. zu nicht näher bestimmten Zeitpunkten im Juli 1998 in Unterpremstätten den Ewald S***** zur Lieferung von Parkettböden im Gesamtwert von 129.747,59 S (Restschaden: 89.747,59 S).
Die allein gegen diesen Schuldspruch (Punkt A) aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die allein gegen diesen Schuldspruch (Punkt A) aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.