Die gegen dieses Urteil von Wolfgang H***** aus den Gründen der Z 5 und 10 sowie von Mag. Wolfgang V***** aus dem Grund der Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.Die gegen dieses Urteil von Wolfgang H***** aus den Gründen der Ziffer 5 und 10 sowie von Mag. Wolfgang V***** aus dem Grund der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Wolfgang H*****:
Der Einwand der Mängelrüge (Z 5), die angefochtene Entscheidung enthalte keine Begründung für die Annahme des Überschreitens der Wertgrenze des § 147 Abs 3 StGB, übergeht die beweiswürdigende Bezugnahme der Tatrichter auf das Einkommen des Beschwerdeführers (US 5), den mittleren Regelbedarfsatz und den Umstand, dass Unterhaltszahlungen auch für die Vergangenheit zu leisten sind (US 9).Der Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5,), die angefochtene Entscheidung enthalte keine Begründung für die Annahme des Überschreitens der Wertgrenze des Paragraph 147, Absatz 3, StGB, übergeht die beweiswürdigende Bezugnahme der Tatrichter auf das Einkommen des Beschwerdeführers (US 5), den mittleren Regelbedarfsatz und den Umstand, dass Unterhaltszahlungen auch für die Vergangenheit zu leisten sind (US 9).
Da die falsche Beweisaussage des Mag. Wolfgang V***** (II) ausschließlich dem Prozessstandpunkt des Beschwerdeführers im Verfahren AZ 17 C 148/00d des Bezirksgerichtes Wr. Neustadt diente und das gesamte Beweisverfahren (damit korrespondierend) keinen Anhaltspunkt für die Annahme ergab, der Beschwerdeführer habe Mag. V***** hiezu nicht bestimmt, genügt - der Beschwerde zuwider - der knappe Hinweis, die diesbezüglichen Feststellungen ergeben sich zwangsläufig" aus der übrigen Beweiswürdigung (US 9), fallbezogen dem Begründungsgebot des § 270 Abs 2 Z 5 StPO.Da die falsche Beweisaussage des Mag. Wolfgang V***** (römisch zwei) ausschließlich dem Prozessstandpunkt des Beschwerdeführers im Verfahren AZ 17 C 148/00d des Bezirksgerichtes Wr. Neustadt diente und das gesamte Beweisverfahren (damit korrespondierend) keinen Anhaltspunkt für die Annahme ergab, der Beschwerdeführer habe Mag. V***** hiezu nicht bestimmt, genügt - der Beschwerde zuwider - der knappe Hinweis, die diesbezüglichen Feststellungen ergeben sich zwangsläufig" aus der übrigen Beweiswürdigung (US 9), fallbezogen dem Begründungsgebot des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO.
Die Behauptung der Subsumtionsrüge (Z 10), das Ersturteil enthalte (betreffend den Schuldspruch I A) keine Feststellungen zur voluntativen Vorsatzkomponente, negiert die Urteilsfeststellungen, wonach der Beschwerdeführer die Täuschungshandlungen zu dem Zweck setzte, die Feststellung seiner Vaterschaft zu verhindern und er sich dadurch (mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz) seiner Unterhaltspflicht entziehen wollte (US 5, 9). Aus welchem Grund die von einem Unterhaltsschuldner (pro futuro) bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten zu leistenden Alimentationszahlungen hypothetischer Natur und daher bei der Schadensberechnung nicht heranzuziehen sein sollen, vermag die Beschwerde nicht darzulegen, sondern beschränkt sich diesbezüglich auf eine gesetzesfremde bloße Behauptung.Die Behauptung der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), das Ersturteil enthalte (betreffend den Schuldspruch römisch eins A) keine Feststellungen zur voluntativen Vorsatzkomponente, negiert die Urteilsfeststellungen, wonach der Beschwerdeführer die Täuschungshandlungen zu dem Zweck setzte, die Feststellung seiner Vaterschaft zu verhindern und er sich dadurch (mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz) seiner Unterhaltspflicht entziehen wollte (US 5, 9). Aus welchem Grund die von einem Unterhaltsschuldner (pro futuro) bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten zu leistenden Alimentationszahlungen hypothetischer Natur und daher bei der Schadensberechnung nicht heranzuziehen sein sollen, vermag die Beschwerde nicht darzulegen, sondern beschränkt sich diesbezüglich auf eine gesetzesfremde bloße Behauptung.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Mag. Wolfgang V*****:
Die den Entschuldigungsgrund des § 290 Abs 1 StGB reklamierende, zur Gänze unsubstantiierte Rechtsrüge (Z 9 lit b) geht von der urteils- (und akten-)fremden Prämisse (die erste gerichtliche Verfolgungshandlung gegen den Zweitangeklagten wegen des Verdachts des Vergehens der falschen Beweisaussage datiert vom 6. März 2002 - SDie den Entschuldigungsgrund des Paragraph 290, Absatz eins, StGB reklamierende, zur Gänze unsubstantiierte Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) geht von der urteils- (und akten-)fremden Prämisse (die erste gerichtliche Verfolgungshandlung gegen den Zweitangeklagten wegen des Verdachts des Vergehens der falschen Beweisaussage datiert vom 6. März 2002 - S
2) aus, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der inkriminierten Zeugenaussage am 26. November 2001 „im Verdacht gestanden, an der Wolfgang H***** angelasteten Straftat des versuchten schweren Betruges mitgewirkt zu haben", hätte sich sohin durch eine wahrheitsgemäße Aussage im Verfahren AZ 17 C 148/00d des Bezirksgerichtes Wr. Neustadt der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung ausgesetzt (§ 321 Abs 1 Z 1 ZPO), und verfehlt solcherart die gebotene Ausrichtung am Prozessrecht. Es sei daher nur der Vollständigkeit halber festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach der Aktenlage in dem genannten Zivilverfahren ohnedies iSd § 321 ZPO belehrt worden ist (S 147/I in 17 C 148/00d des Bezirksgerichtes Wr. Neustadt) und die in der Beschwerde angestellte Mutmaßung, jene Belehrung sei möglicherweise nicht ordnungsgemäß erfolgt, gleichfalls der aktenmäßigen Basis entbehrt.2) aus, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der inkriminierten Zeugenaussage am 26. November 2001 „im Verdacht gestanden, an der Wolfgang H***** angelasteten Straftat des versuchten schweren Betruges mitgewirkt zu haben", hätte sich sohin durch eine wahrheitsgemäße Aussage im Verfahren AZ 17 C 148/00d des Bezirksgerichtes Wr. Neustadt der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung ausgesetzt (Paragraph 321, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO), und verfehlt solcherart die gebotene Ausrichtung am Prozessrecht. Es sei daher nur der Vollständigkeit halber festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach der Aktenlage in dem genannten Zivilverfahren ohnedies iSd Paragraph 321, ZPO belehrt worden ist (S 147/I in 17 C 148/00d des Bezirksgerichtes Wr. Neustadt) und die in der Beschwerde angestellte Mutmaßung, jene Belehrung sei möglicherweise nicht ordnungsgemäß erfolgt, gleichfalls der aktenmäßigen Basis entbehrt.
Es waren daher beide Nichtigkeitsbeschwerden gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Es waren daher beide Nichtigkeitsbeschwerden gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.