Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 142/04×

Entscheidung 12 Os 142/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os142/04

Entscheidungsdatum

17.02.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Petö als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wolfgang H***** sowie einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Wolfgang H***** sowie Mag. Wolfgang V***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Wr. Neustadt als Schöffengericht vom 31. August 2004, GZ 38 Hv 125/03a-77, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Wolfgang H***** des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, erster und (richtig:) vierter Fall und Absatz 3, StGB (römisch eins A), des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise nach Paragraph 231, Absatz 2, StGB (römisch eins B) sowie des als Bestimmungstäter (Paragraph 12, zweiter Fall StGB) begangenen Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB (römisch eins C) und Mag. Wolfgang V***** des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.

Danach haben

römisch eins. Wolfgang H*****

A. mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz die das Verfahren AZ 17 C 148/00d des Bezirksgerichtes Wr. Neustadt leitende Richterin dadurch, dass er wahrheitswidrig bestritt, während der kritischen Zeit der Mutter des auf Feststellung seiner Vaterschaft sowie auf Unterhaltsleistung klagenden minderjährigen Andreas P***** beigewohnt zu haben, und dies zu untermauern trachtete, indem er den Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Tilz zur Abnahme sowie zur Untersuchung der Blutprobe eines Unbeteiligten, den er zur Vorgabe seiner Identität unter Ausweisleistung mit dem im Folgenden zu Punkt römisch eins B bezeichneten Personalausweis sowie zur fälschlichen Unterschriftsleistung mit seinem (Wolfgang H*****s) Namen am 27. März 2001 überredet hatte, veranlasste und so die Erstattung eines falschen Befundes sowie eines fälschlich seine tatsächlich gegebene Vaterschaft ausschließenden Gutachtens, auf das er sich sodann im Zivilprozess berief, erwirkte, zur Klagsabweisung zu verleiten versucht, wobei er durch die Tat im Vermögen des Unterhaltsberechtigten bzw dessen Mutter Christine P***** einen 40.000 EUR übersteigenden Schaden herbeizuführen beabsichtigte;

B. am 27. März 2001 einem unbekannt Gebliebenen seinen von der Bundespolizeidirektion Wr. Neustadt ausgestellten Personalausweis Nr 5559739 mit dem Vorsatz überlassen, dass jener diesen anlässlich der unter Punkt römisch eins A angeführten Blutabnahme vorlege, als wäre er für ihn ausgestellt;

C. Mag. Wolfgang V***** zu der im folgenden Punkt römisch zwei beschriebenen strafbaren Handlung bestimmt, indem er ihn um deren Begehung ersuchte;

römisch zwei. Mag. Wolfgang V***** am 26. November 2001 im Verfahren AZ 17 C 148/00d des Bezirksgerichtes Wr. Neustadt als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache dadurch falsch ausgesagt, dass er wahrheitswidrig Wahrnehmungen deponierte, wonach Wolfgang H***** sich am 27. März 2001 im Institut des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Tilz der Entnahme einer Blutprobe unterzogen habe.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil von Wolfgang H***** aus den Gründen der Ziffer 5 und 10 sowie von Mag. Wolfgang V***** aus dem Grund der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Wolfgang H*****:

Der Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5,), die angefochtene Entscheidung enthalte keine Begründung für die Annahme des Überschreitens der Wertgrenze des Paragraph 147, Absatz 3, StGB, übergeht die beweiswürdigende Bezugnahme der Tatrichter auf das Einkommen des Beschwerdeführers (US 5), den mittleren Regelbedarfsatz und den Umstand, dass Unterhaltszahlungen auch für die Vergangenheit zu leisten sind (US 9).

Da die falsche Beweisaussage des Mag. Wolfgang V***** (römisch zwei) ausschließlich dem Prozessstandpunkt des Beschwerdeführers im Verfahren AZ 17 C 148/00d des Bezirksgerichtes Wr. Neustadt diente und das gesamte Beweisverfahren (damit korrespondierend) keinen Anhaltspunkt für die Annahme ergab, der Beschwerdeführer habe Mag. V***** hiezu nicht bestimmt, genügt - der Beschwerde zuwider - der knappe Hinweis, die diesbezüglichen Feststellungen ergeben sich zwangsläufig" aus der übrigen Beweiswürdigung (US 9), fallbezogen dem Begründungsgebot des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO.

Die Behauptung der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), das Ersturteil enthalte (betreffend den Schuldspruch römisch eins A) keine Feststellungen zur voluntativen Vorsatzkomponente, negiert die Urteilsfeststellungen, wonach der Beschwerdeführer die Täuschungshandlungen zu dem Zweck setzte, die Feststellung seiner Vaterschaft zu verhindern und er sich dadurch (mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz) seiner Unterhaltspflicht entziehen wollte (US 5, 9). Aus welchem Grund die von einem Unterhaltsschuldner (pro futuro) bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten zu leistenden Alimentationszahlungen hypothetischer Natur und daher bei der Schadensberechnung nicht heranzuziehen sein sollen, vermag die Beschwerde nicht darzulegen, sondern beschränkt sich diesbezüglich auf eine gesetzesfremde bloße Behauptung.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Mag. Wolfgang V*****:

Die den Entschuldigungsgrund des Paragraph 290, Absatz eins, StGB reklamierende, zur Gänze unsubstantiierte Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) geht von der urteils- (und akten-)fremden Prämisse (die erste gerichtliche Verfolgungshandlung gegen den Zweitangeklagten wegen des Verdachts des Vergehens der falschen Beweisaussage datiert vom 6. März 2002 - S

2) aus, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der inkriminierten Zeugenaussage am 26. November 2001 „im Verdacht gestanden, an der Wolfgang H***** angelasteten Straftat des versuchten schweren Betruges mitgewirkt zu haben", hätte sich sohin durch eine wahrheitsgemäße Aussage im Verfahren AZ 17 C 148/00d des Bezirksgerichtes Wr. Neustadt der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung ausgesetzt (Paragraph 321, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO), und verfehlt solcherart die gebotene Ausrichtung am Prozessrecht. Es sei daher nur der Vollständigkeit halber festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach der Aktenlage in dem genannten Zivilverfahren ohnedies iSd Paragraph 321, ZPO belehrt worden ist (S 147/I in 17 C 148/00d des Bezirksgerichtes Wr. Neustadt) und die in der Beschwerde angestellte Mutmaßung, jene Belehrung sei möglicherweise nicht ordnungsgemäß erfolgt, gleichfalls der aktenmäßigen Basis entbehrt.

Es waren daher beide Nichtigkeitsbeschwerden gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E76376 12Os142.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0120OS00142.04.0217.000

Dokumentnummer

JJT_20050217_OGH0002_0120OS00142_0400000_000