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Entscheidung 12 Os 142/06h×

Entscheidung 12 Os 142/06h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os142/06h

Entscheidungsdatum

15.02.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hinterleitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Bogdan K***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, zweiter Satz erster und zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. Oktober 2006, GZ 021 Hv 139/06x-65, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen Privatbeteiligtenzuspruch enthaltenden Urteil wurde Bogdan K***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, zweiter Satz, erster und zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er im einverständlichen Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Marian W***** und teilweise auch mit einem noch nicht ausgeforschten unbekannten Täter als Beteiligten fremde bewegliche Sachen, nämlich nachangeführte Kraftfahrzeuge im Gesamtwert von ca 250.000 EUR Nachgenannten durch Einbruch - nämlich jeweils durch Aufbrechen eines Schlüsseltresors und anschließendes Eindringen mittels eines widerrechtlich erlangten Fahrzeugschlüssels - mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Diebstähle durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weggenommen, und zwar

(1) am 18. November 2004 Verfügungsberechtigten des Autohauses B***** einen PKW Audi A8 im Wert von ca 50.000 EUR;

(2) am 4. März 2005 Verfügungsberechtigten der B***** GmbH einen PKW BMW X5 im Wert von ca 70.000 EUR;

(3) in der Nacht vom 21. auf den 22. April 2005 dem Christoph S***** dessen PKW Peugeot 307 CC im Wert von ca 27.500 EUR;

(4) in der Nacht vom 28. auf den 29. April 2005 Verfügungsberechtigten des Autohauses B***** einen PKW Mercedes S 400 im Wert von ca 50.000 EUR;

(5) in der Nacht vom 19. auf den 20. Mai 2005 Verfügungsberechtigten der B***** GmbH einen PKW BMW X5 im Wert von ca 72.000 EUR.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf die Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie geht fehl. Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider haben die Tatrichter eingehend begründet dargelegt, weshalb sie der umfassend geständigen Verantwortung des Marian W***** in dem wider ihn geführten Strafverfahren und nicht seiner ursprünglichen, in der Folge jedoch widerrufenen, den Angeklagten entlastenden Einlassung vor der Sicherheitsbehörde folgten (US 5 - 7). Dass er das mit ihm am 20. Mai 2005 in der Zeit von ca 11.45 Uhr bis 15.15 Uhr aufgenommene Protokoll (S 35 bis 41/I) mit dem Vermerk „gelesen und einverstanden" unterfertigte, betrifft demgegenüber keinen erheblichen und nur solcherart erörterungsbedürftigen Umstand. Weshalb seine Aussage vor der Untersuchungsrichterin, „Da ich mit der Protokollierung einverstanden war, habe ich die S 75 bis 83 unterschrieben" (S 95/I) auch für die erste Vernehmung des Marian W***** heranzuziehen sein sollte, wird in der Beschwerde nicht nachvollziehbar zur Darstellung gebracht. Dass die Aussage des Zeugen Janos J*****, also auch seine Angaben, den Angeklagten in der Zeit um den 4. März, 20. Mai und 22. Juli 2005 mehrmals in Krakau gesehen zu haben und der Meinung gewesen zu sein, er habe zu diesem „Zeitpunkt" in Polen gelebt und gewohnt (S 125, 127/II), und die von ihm vorgelegten Bestätigungen über die Teilnahme an Versammlungen nicht geeignet sind, dem Angeklagten ein Alibi zu verschaffen, haben die Tatrichter im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen begründet dargelegt, zumal weder der überwiegende Aufenthalt des Angeklagten in Polen noch seine zweimalige Anwesenheit in Krakau erst jeweils über zwölf Stunden nach den Tatzeitpunkten seine Täterschaft ausschließen vergleiche US 7 f).

Der Vorwurf der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), es fehlten Feststellungen, wie der Einschreiter an jenen Tagen, an welchen er nachweislich in Polen war, die Strecke zwischen Österreich und Polen zurückgelegt hat, lässt nicht erkennen, aus welchem Grund dies schuld- oder subsumtionsrelevant sein sollte.

Der Einwand mangelnder Konstatierungen „hinsichtlich des detaillierten Tatablaufes" übergeht die eingehende Schilderung des Tatherganges zu den einzelnen Fakten (US 3 f) und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E83565 12Os142.06h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0120OS00142.06H.0215.000

Dokumentnummer

JJT_20070215_OGH0002_0120OS00142_06H0000_000