Dagegen richtet sich die auf die Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie geht fehl. Der Mängelrüge (Z 5) zuwider haben die Tatrichter eingehend begründet dargelegt, weshalb sie der umfassend geständigen Verantwortung des Marian W***** in dem wider ihn geführten Strafverfahren und nicht seiner ursprünglichen, in der Folge jedoch widerrufenen, den Angeklagten entlastenden Einlassung vor der Sicherheitsbehörde folgten (US 5 - 7). Dass er das mit ihm am 20. Mai 2005 in der Zeit von ca 11.45 Uhr bis 15.15 Uhr aufgenommene Protokoll (S 35 bis 41/I) mit dem Vermerk „gelesen und einverstanden" unterfertigte, betrifft demgegenüber keinen erheblichen und nur solcherart erörterungsbedürftigen Umstand. Weshalb seine Aussage vor der Untersuchungsrichterin, „Da ich mit der Protokollierung einverstanden war, habe ich die S 75 bis 83 unterschrieben" (S 95/I) auch für die erste Vernehmung des Marian W***** heranzuziehen sein sollte, wird in der Beschwerde nicht nachvollziehbar zur Darstellung gebracht. Dass die Aussage des Zeugen Janos J*****, also auch seine Angaben, den Angeklagten in der Zeit um den 4. März, 20. Mai und 22. Juli 2005 mehrmals in Krakau gesehen zu haben und der Meinung gewesen zu sein, er habe zu diesem „Zeitpunkt" in Polen gelebt und gewohnt (S 125, 127/II), und die von ihm vorgelegten Bestätigungen über die Teilnahme an Versammlungen nicht geeignet sind, dem Angeklagten ein Alibi zu verschaffen, haben die Tatrichter im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen begründet dargelegt, zumal weder der überwiegende Aufenthalt des Angeklagten in Polen noch seine zweimalige Anwesenheit in Krakau erst jeweils über zwölf Stunden nach den Tatzeitpunkten seine Täterschaft ausschließen (vgl US 7 f).Dagegen richtet sich die auf die Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie geht fehl. Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider haben die Tatrichter eingehend begründet dargelegt, weshalb sie der umfassend geständigen Verantwortung des Marian W***** in dem wider ihn geführten Strafverfahren und nicht seiner ursprünglichen, in der Folge jedoch widerrufenen, den Angeklagten entlastenden Einlassung vor der Sicherheitsbehörde folgten (US 5 - 7). Dass er das mit ihm am 20. Mai 2005 in der Zeit von ca 11.45 Uhr bis 15.15 Uhr aufgenommene Protokoll (S 35 bis 41/I) mit dem Vermerk „gelesen und einverstanden" unterfertigte, betrifft demgegenüber keinen erheblichen und nur solcherart erörterungsbedürftigen Umstand. Weshalb seine Aussage vor der Untersuchungsrichterin, „Da ich mit der Protokollierung einverstanden war, habe ich die S 75 bis 83 unterschrieben" (S 95/I) auch für die erste Vernehmung des Marian W***** heranzuziehen sein sollte, wird in der Beschwerde nicht nachvollziehbar zur Darstellung gebracht. Dass die Aussage des Zeugen Janos J*****, also auch seine Angaben, den Angeklagten in der Zeit um den 4. März, 20. Mai und 22. Juli 2005 mehrmals in Krakau gesehen zu haben und der Meinung gewesen zu sein, er habe zu diesem „Zeitpunkt" in Polen gelebt und gewohnt (S 125, 127/II), und die von ihm vorgelegten Bestätigungen über die Teilnahme an Versammlungen nicht geeignet sind, dem Angeklagten ein Alibi zu verschaffen, haben die Tatrichter im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen begründet dargelegt, zumal weder der überwiegende Aufenthalt des Angeklagten in Polen noch seine zweimalige Anwesenheit in Krakau erst jeweils über zwölf Stunden nach den Tatzeitpunkten seine Täterschaft ausschließen vergleiche US 7 f).
Der Vorwurf der Rechtsrüge (Z 9 lit a), es fehlten Feststellungen, wie der Einschreiter an jenen Tagen, an welchen er nachweislich in Polen war, die Strecke zwischen Österreich und Polen zurückgelegt hat, lässt nicht erkennen, aus welchem Grund dies schuld- oder subsumtionsrelevant sein sollte.Der Vorwurf der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), es fehlten Feststellungen, wie der Einschreiter an jenen Tagen, an welchen er nachweislich in Polen war, die Strecke zwischen Österreich und Polen zurückgelegt hat, lässt nicht erkennen, aus welchem Grund dies schuld- oder subsumtionsrelevant sein sollte.
Der Einwand mangelnder Konstatierungen „hinsichtlich des detaillierten Tatablaufes" übergeht die eingehende Schilderung des Tatherganges zu den einzelnen Fakten (US 3 f) und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.