Entscheidung 12 Os 142/17z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
12Os142/17z (12Os143/17x)
Entscheidungsdatum
14.12.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schuber als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Ulrike A***** und andere wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerden des Stefan W***** gegen zwei Beschlüsse des Oberlandesgerichts Linz vom 24. Oktober 2017, AZ 8 Bs 199/17x, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schuber als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Ulrike A***** und andere wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerden des Stefan W***** gegen zwei Beschlüsse des Oberlandesgerichts Linz vom 24. Oktober 2017, AZ 8 Bs 199/17x, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit den angefochtenen Beschlüssen wies das Oberlandesgericht Linz die Beschwerde des Stefan W***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 11. September 2017, GZ 24 Bl 94/17z-12, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Fortführung des gegen Dr. Ulrike A***** und andere geführten Verfahrens zurückgewiesen worden war, ebenfalls zurück und gab der Beschwerde gegen die unter einem erfolgte Bestimmung des Pauschalkostenbeitrags (§ 196 Abs 2 zweiter Satz StPO) nicht Folge.Mit den angefochtenen Beschlüssen wies das Oberlandesgericht Linz die Beschwerde des Stefan W***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 11. September 2017, GZ 24 Bl 94/17z-12, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Fortführung des gegen Dr. Ulrike A***** und andere geführten Verfahrens zurückgewiesen worden war, ebenfalls zurück und gab der Beschwerde gegen die unter einem erfolgte Bestimmung des Pauschalkostenbeitrags (Paragraph 196, Absatz 2, zweiter Satz StPO) nicht Folge.
Die gegen beide Beschlüsse in einem Schriftsatz erhobenen Beschwerden waren zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen kein Rechtsmittel vorsieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0120OS00142.17Z.1214.000
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2018
Dokumentnummer
JJT_20171214_OGH0002_0120OS00142_17Z0000_000