Die Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde nach § 281 Abs. 1 Z 4 und 5 a StPO, gegen den Widerruf der bedingten Entlassung wendet er sich mit Beschwerde.Die Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 a StPO, gegen den Widerruf der bedingten Entlassung wendet er sich mit Beschwerde.
Zur Geltendmachung des erstgenannten Nichtigkeitsgrundes (Z 4) fehlt dem Beschwerdeführer schon formal die Legitimation, weil er in der zum Urteil führenden Hauptverhandlung, welche gemäß § 276 a StPO wegen geänderter Senatszusammensetzung neu durchgeführt wurde, keinen Antrag gestellt hat (s ON 44), weshalb auch über einen solchen nicht zu erkennen war und auch nicht erkannt wurde.Zur Geltendmachung des erstgenannten Nichtigkeitsgrundes (Ziffer 4,) fehlt dem Beschwerdeführer schon formal die Legitimation, weil er in der zum Urteil führenden Hauptverhandlung, welche gemäß Paragraph 276, a StPO wegen geänderter Senatszusammensetzung neu durchgeführt wurde, keinen Antrag gestellt hat (s ON 44), weshalb auch über einen solchen nicht zu erkennen war und auch nicht erkannt wurde.
Es ergeben sich aber auch aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Schuldspruchs (Z 5 a) hinsichtlich jener Fakten, derer der Angeklagte nicht geständig war. Ein signifikanter Unterschied zwischen dem vom Angeklagten einbekannten "Spritzen" der Scheiben von Autos und dem Einschlagen der Scheiben eines Kraftfahrzeugs besteht festgestelltermaßen nicht (S 298 f) und ist es überdies keineswegs richtig, wie die Beschwerde behauptet, daß ein Täter bei all seinen Einbrüchen immer nach der gleichen Art und Weise vorgeht. Auch aus dem Umstand, daß vorliegend (gebrauchte) Markenartikel von den Bestohlenen als ihr Eigentum identizifiert wurden, bringt keine erheblichen Bedenken gegen die Feststellung, daß der Angeklagte auch der Dieb dieser Sachen war.Es ergeben sich aber auch aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Schuldspruchs (Ziffer 5, a) hinsichtlich jener Fakten, derer der Angeklagte nicht geständig war. Ein signifikanter Unterschied zwischen dem vom Angeklagten einbekannten "Spritzen" der Scheiben von Autos und dem Einschlagen der Scheiben eines Kraftfahrzeugs besteht festgestelltermaßen nicht (S 298 f) und ist es überdies keineswegs richtig, wie die Beschwerde behauptet, daß ein Täter bei all seinen Einbrüchen immer nach der gleichen Art und Weise vorgeht. Auch aus dem Umstand, daß vorliegend (gebrauchte) Markenartikel von den Bestohlenen als ihr Eigentum identizifiert wurden, bringt keine erheblichen Bedenken gegen die Feststellung, daß der Angeklagte auch der Dieb dieser Sachen war.
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO).Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Ihr Schicksal teilt nicht nur formell (§ 494 a Abs. 5 StPO), sondern auch inhaltlich die Beschwerde. Der Widerruf der bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe und die Anordnung des Vollzuges eines Strafrestes von 2 Jahren und 11 Monaten ist gemäß § 53 Abs. 1 StGB geboten. Der Angeklagte ist nämlich trotz einer Haftverbüßung von 2 Jahren und 9 Monaten, also in fast doppelt so langer Dauer als die die nunmehr (unbekämpft) ausgesprochene Strafe (18 Monate), wiederholt massiv und überwiegend gleichartig rückfällig geworden; die neuerliche Verurteilung reicht daher nicht aus, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.Ihr Schicksal teilt nicht nur formell (Paragraph 494, a Absatz 5, StPO), sondern auch inhaltlich die Beschwerde. Der Widerruf der bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe und die Anordnung des Vollzuges eines Strafrestes von 2 Jahren und 11 Monaten ist gemäß Paragraph 53, Absatz eins, StGB geboten. Der Angeklagte ist nämlich trotz einer Haftverbüßung von 2 Jahren und 9 Monaten, also in fast doppelt so langer Dauer als die die nunmehr (unbekämpft) ausgesprochene Strafe (18 Monate), wiederholt massiv und überwiegend gleichartig rückfällig geworden; die neuerliche Verurteilung reicht daher nicht aus, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.