Johann Ferdinand S***** wurde (I) des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und (II) des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Demnach hat er am 17.Mai 1994 in Wels Berta B***** (I) mit Gewalt gegen ihre Person "eine fremde bewegliche Sache" mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen, indem er ihr eine Handtasche entriß und daraus 4.510 S Bargeld entnahm; (II) dadurch geschädigt, daß er "eine fremde bewegliche Sache", nämlich eine Handtasche im Wert von 200 S, eine Geldbörse nicht festgestellten Wertes, eine Lesebrille mit Etui im Wert von 3.000 S, eine Sonnenbrille mit Etui im Wert von 600 S, sowie Fahrscheine und einen Regenschirm im Wert von 400 S dauernd entzog, indem er die Handtasche samt Inhalt wegwarf, ohne sie sich oder einem Dritten zuzueignen.Johann Ferdinand S***** wurde (römisch eins) des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und (römisch zwei) des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Demnach hat er am 17.Mai 1994 in Wels Berta B***** (römisch eins) mit Gewalt gegen ihre Person "eine fremde bewegliche Sache" mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen, indem er ihr eine Handtasche entriß und daraus 4.510 S Bargeld entnahm; (römisch zwei) dadurch geschädigt, daß er "eine fremde bewegliche Sache", nämlich eine Handtasche im Wert von 200 S, eine Geldbörse nicht festgestellten Wertes, eine Lesebrille mit Etui im Wert von 3.000 S, eine Sonnenbrille mit Etui im Wert von 600 S, sowie Fahrscheine und einen Regenschirm im Wert von 400 S dauernd entzog, indem er die Handtasche samt Inhalt wegwarf, ohne sie sich oder einem Dritten zuzueignen.
Die dagegen allein aus § 281 Abs 1 Z 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen allein aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Mit der Zielsetzung einer Tatbeurteilung als Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB wendet sich die Tatsachenrüge ausschließlich gegen die tatrichterliche Bejahung der im Tatzeitpunkt aufrechten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten, vermag mit den dagegen vorgebrachten Argumenten allerdings keine (geschweige denn erhebliche) Bedenken gegen die Richtigkeit der dazu maßgebenden Tatsachengrundlagen des Schuldspruchs zu erwecken. Daß der Angeklagte in den frühen Morgenstunden des Tattages in (möglicherweise) vollberauschtem Zustand aufgegriffen und in Spitalsbehandlung überstellt worden war, wurde ohnedies in die entscheidungstragenden Erwägungen miteinbezogen, aus denkgesetzmäßig nachvollziehbaren Überlegungen jedoch als ungeeignet beurteilt, andere in Richtung tataktueller Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten aussagekräftige Verfahrensergebnisse entscheidend zu problematisieren. Der Angeklagte hat nämlich nach dem eigenmächtigen Verlassen des Spitals ein insgesamt dermaßen zielorientiertes Verhalten an den Tag gelegt, daß nach tatrichterlicher Überzeugung eine strafrechtlich relevante Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit nicht wirksam sein konnte (Modalitäten der Annäherung an das Tatopfer, Entschlossenheit der Sachwegnahme, Flucht, Aussonderung des verwertbaren Beuteanteils, gezielt versteckte Verwahrung des geraubten Bargeldes mit Ausnahme einer Banknote zu 100 S, in wesentlichen Punkten intaktes Erinnerungsvermögen bei Vernehmungen im Vorverfahren, die (ua) dem Beschwerdestandpunkt zuwider nicht bloß Angaben gegenüber einem Rechtspraktikanten sondern auch eine Bekräftigung der Beschuldigtenverantwortung gegenüber dem Untersuchungsrichter zum Gegenstand hatten - 46). Die erstgerichtlichen Schlußfolgerungen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit, die alle dazu maßgebenden Beweisergebnisse umfassend mitberücksichtigen, stehen im Einklang mit den gutächtlichen Ausführungen des beigezogenen gerichtspsychiatrischen Sachverständigen, die sich als gleichermaßen unbedenklich erweisen.Mit der Zielsetzung einer Tatbeurteilung als Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB wendet sich die Tatsachenrüge ausschließlich gegen die tatrichterliche Bejahung der im Tatzeitpunkt aufrechten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten, vermag mit den dagegen vorgebrachten Argumenten allerdings keine (geschweige denn erhebliche) Bedenken gegen die Richtigkeit der dazu maßgebenden Tatsachengrundlagen des Schuldspruchs zu erwecken. Daß der Angeklagte in den frühen Morgenstunden des Tattages in (möglicherweise) vollberauschtem Zustand aufgegriffen und in Spitalsbehandlung überstellt worden war, wurde ohnedies in die entscheidungstragenden Erwägungen miteinbezogen, aus denkgesetzmäßig nachvollziehbaren Überlegungen jedoch als ungeeignet beurteilt, andere in Richtung tataktueller Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten aussagekräftige Verfahrensergebnisse entscheidend zu problematisieren. Der Angeklagte hat nämlich nach dem eigenmächtigen Verlassen des Spitals ein insgesamt dermaßen zielorientiertes Verhalten an den Tag gelegt, daß nach tatrichterlicher Überzeugung eine strafrechtlich relevante Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit nicht wirksam sein konnte (Modalitäten der Annäherung an das Tatopfer, Entschlossenheit der Sachwegnahme, Flucht, Aussonderung des verwertbaren Beuteanteils, gezielt versteckte Verwahrung des geraubten Bargeldes mit Ausnahme einer Banknote zu 100 S, in wesentlichen Punkten intaktes Erinnerungsvermögen bei Vernehmungen im Vorverfahren, die (ua) dem Beschwerdestandpunkt zuwider nicht bloß Angaben gegenüber einem Rechtspraktikanten sondern auch eine Bekräftigung der Beschuldigtenverantwortung gegenüber dem Untersuchungsrichter zum Gegenstand hatten - 46). Die erstgerichtlichen Schlußfolgerungen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit, die alle dazu maßgebenden Beweisergebnisse umfassend mitberücksichtigen, stehen im Einklang mit den gutächtlichen Ausführungen des beigezogenen gerichtspsychiatrischen Sachverständigen, die sich als gleichermaßen unbedenklich erweisen.
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO).Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Über die außerdem ergriffenen Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten sowie seine Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).Über die außerdem ergriffenen Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten sowie seine Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.