Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 142/94×

Entscheidung 12 Os 142/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os142/94-5(12Os143/94)

Entscheidungsdatum

02.09.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.September 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Reinhart als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann Ferdinand S***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 8. Juli 1994, GZ 12 römisch fünf r 517/94-32, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gemeinsam mit diesem Urteil gefaßten Beschluß auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und einer bedingten Entlassung nach Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Johann Ferdinand S***** wurde (römisch eins) des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und (römisch zwei) des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Demnach hat er am 17.Mai 1994 in Wels Berta B***** (römisch eins) mit Gewalt gegen ihre Person "eine fremde bewegliche Sache" mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen, indem er ihr eine Handtasche entriß und daraus 4.510 S Bargeld entnahm; (römisch zwei) dadurch geschädigt, daß er "eine fremde bewegliche Sache", nämlich eine Handtasche im Wert von 200 S, eine Geldbörse nicht festgestellten Wertes, eine Lesebrille mit Etui im Wert von 3.000 S, eine Sonnenbrille mit Etui im Wert von 600 S, sowie Fahrscheine und einen Regenschirm im Wert von 400 S dauernd entzog, indem er die Handtasche samt Inhalt wegwarf, ohne sie sich oder einem Dritten zuzueignen.

Die dagegen allein aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Mit der Zielsetzung einer Tatbeurteilung als Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB wendet sich die Tatsachenrüge ausschließlich gegen die tatrichterliche Bejahung der im Tatzeitpunkt aufrechten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten, vermag mit den dagegen vorgebrachten Argumenten allerdings keine (geschweige denn erhebliche) Bedenken gegen die Richtigkeit der dazu maßgebenden Tatsachengrundlagen des Schuldspruchs zu erwecken. Daß der Angeklagte in den frühen Morgenstunden des Tattages in (möglicherweise) vollberauschtem Zustand aufgegriffen und in Spitalsbehandlung überstellt worden war, wurde ohnedies in die entscheidungstragenden Erwägungen miteinbezogen, aus denkgesetzmäßig nachvollziehbaren Überlegungen jedoch als ungeeignet beurteilt, andere in Richtung tataktueller Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten aussagekräftige Verfahrensergebnisse entscheidend zu problematisieren. Der Angeklagte hat nämlich nach dem eigenmächtigen Verlassen des Spitals ein insgesamt dermaßen zielorientiertes Verhalten an den Tag gelegt, daß nach tatrichterlicher Überzeugung eine strafrechtlich relevante Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit nicht wirksam sein konnte (Modalitäten der Annäherung an das Tatopfer, Entschlossenheit der Sachwegnahme, Flucht, Aussonderung des verwertbaren Beuteanteils, gezielt versteckte Verwahrung des geraubten Bargeldes mit Ausnahme einer Banknote zu 100 S, in wesentlichen Punkten intaktes Erinnerungsvermögen bei Vernehmungen im Vorverfahren, die (ua) dem Beschwerdestandpunkt zuwider nicht bloß Angaben gegenüber einem Rechtspraktikanten sondern auch eine Bekräftigung der Beschuldigtenverantwortung gegenüber dem Untersuchungsrichter zum Gegenstand hatten - 46). Die erstgerichtlichen Schlußfolgerungen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit, die alle dazu maßgebenden Beweisergebnisse umfassend mitberücksichtigen, stehen im Einklang mit den gutächtlichen Ausführungen des beigezogenen gerichtspsychiatrischen Sachverständigen, die sich als gleichermaßen unbedenklich erweisen.

Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).

Über die außerdem ergriffenen Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten sowie seine Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E36777

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0120OS00142.9405.0902.0

Dokumentnummer

JJT_19940902_OGH0002_0120OS00142_9400005_000