Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Oktober 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Cihlar als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Fernando R***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und Abs 4 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 10. Juni 1998, GZ 15 Vr 1617/97-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Oktober 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Cihlar als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Fernando R***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 10. Juni 1998, GZ 15 römisch fünf r 1617/97-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und Abs 4 Z 3 SMG (Punkt 1. des Schuldspruchs), sowie demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG (Punkt 1. des Schuldspruchs), sowie demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Fernando R***** wurde des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und Abs 4 Z 3 SMG (1.) und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB (2.) schuldig erkannt.Fernando R***** wurde des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG (1.) und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB (2.) schuldig erkannt.
Rechtliche Beurteilung
Soweit im Rechtsmittelverfahren hier von Relevanz hat er am 19. Dezember 1997 in Schwechat den bestehenden Vorschiften zuwider "ca. 12 bis 13 kg Kokain", somit Suchtgift in einer Menge, die zumindest das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge ausmacht, nach Österreich eingeführt.
Im Sinn der nur dagegen allein aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO erhobenen Subsumtionsrüge (Z 10) erfassen die Feststellungen des Erstgerichtes zu den subjektiven Tatkomponenten aber ausdrücklich (lediglich) den Vorsatz des Angeklagten, Suchtgift "in großer Menge" einzuführen (US 4, 13), nicht aber ein (hier) für die Annahme der Deliktsqualifikation nach § 28 Abs 4 Z 3 SMG unabdingbares vorsätzliches Handeln mit Beziehung auf eine dementsprechend übergroße Suchtgiftmenge.Im Sinn der nur dagegen allein aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO erhobenen Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) erfassen die Feststellungen des Erstgerichtes zu den subjektiven Tatkomponenten aber ausdrücklich (lediglich) den Vorsatz des Angeklagten, Suchtgift "in großer Menge" einzuführen (US 4, 13), nicht aber ein (hier) für die Annahme der Deliktsqualifikation nach Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG unabdingbares vorsätzliches Handeln mit Beziehung auf eine dementsprechend übergroße Suchtgiftmenge.
Da das aufgezeigte - in der inneren Urteilswidersprüchlichkeit auf eine umfassende Problematisierung der subjektiven Tatsachengrundlagen zu diesem Faktum hinauslaufende - Feststellungsgebrechen vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden kann, war gemäß § 285e StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung mit Kassierung des entsprechenden Schuldspruchs, somit auch des Strafausspruchs und Anordnung der partiellen Verfahrenserneuerung vorzugehen.Da das aufgezeigte - in der inneren Urteilswidersprüchlichkeit auf eine umfassende Problematisierung der subjektiven Tatsachengrundlagen zu diesem Faktum hinauslaufende - Feststellungsgebrechen vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden kann, war gemäß Paragraph 285 e, StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung mit Kassierung des entsprechenden Schuldspruchs, somit auch des Strafausspruchs und Anordnung der partiellen Verfahrenserneuerung vorzugehen.
Für eine - hier zu § 28 Abs 6 SMG angeregte - Antragstellung nach Art 89 Abs 2 B-VG findet der Oberste Gerichtshof keinen Anlaß.Für eine - hier zu Paragraph 28, Absatz 6, SMG angeregte - Antragstellung nach Artikel 89, Absatz 2, B-VG findet der Oberste Gerichtshof keinen Anlaß.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die teilkassatorische Entscheidung zu verweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0120OS00142.98.1029.000
Dokumentnummer
JJT_19981029_OGH0002_0120OS00142_9800000_000