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Entscheidung 12 Os 142/99×

Entscheidung 12 Os 142/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os142/99

Entscheidungsdatum

16.12.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Handler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Brigitta F***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Brigitta F***** sowie über die Berufung des Angeklagten Franz J***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. Juni 1999, GZ 11 b römisch fünf r 1134/96-100, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen der Angeklagten Brigitta F***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Brigitta F***** wurde des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB schuldig erkannt. Demnach hat sie am 20. Dezember 1995 in Hainburg im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den rechtskräftig mitverurteilten Franz J*****, Georg Jä***** und Gertrude W***** mit dem Vorsatz, sich bzw einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, versucht, die Verlassenschaftsrichterin des Bezirksgerichtes Schwechat durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen Urkunde zur Einantwortung des gesamten Nachlasses der Helga L*****anger mit einem Gesamtwert von mindestens 2,8 Mio S an Franz J*****ellinger, sohin zu einer Handlung zu verleiten, die die rechtmäßigen Erben der Helga L*****anger mit einem 500.000 S übersteigenden Betrag am Vermögen schädigen sollte, indem sie gegenüber dem Notar Dr. Johann S***** als Erbenmachthaber in der Verlassenschaftssache nach der am 27. November 1995 verstorbenen Helga L***** angab, die Letztgenannte hätte am 10. November 1994 während einer Feier Franz J***** ein Briefkuvert mit der Erklärung übergeben, wenn ihr etwas zustoße, solle er ihr Alleinerbe sein, und in weiterer Folge das im Briefkuvert befindliche Testament vor allen Anwesenden verlesen sowie erklärt, dass dies ihr letzter Wille sei und dass nach ihrem Ableben Franz J***** alles erben solle, wobei ein vom Letztgenannten hergestelltes und von ihm mit dem Namen der Helga L***** unterfertigtes Testament des Inhaltes, dass Helga L***** ihr ganzes bewegliches und unbewegliches Vermögen Franz J***** übereigne, vorgelegt und dadurch der Notar Dr. Johann S***** zum Weiterreichen des Testaments samt der von Georg J*****, Brigitta F***** und Gertrude W***** unterfertigten Niederschrift, in der sie angaben, Zeugen eines mündlichen Testaments gewesen zu sein, an den Gerichtskommissär veranlasst wurde.

Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Schon die unter dem Gesichtspunkt unzureichender und unvollständiger Begründung ausgeführte Mängelrüge (Ziffer 5,) geht ins Leere.

Das Erstgericht hat die gesamte leugnende Verantwortung der Beschwerdeführerin einer ausführlichen und umfassenden, denklogischen und auch sonst mängelfreien Würdigung unterzogen (US 14 bis 18). Weshalb bei der Wertung der Verlässlichkeit der Verantwortung der Beschwerdeführerin die neuerliche Erörterung der mehrfach relevierten (von den Tatrichtern ohnedies ebenfalls ausdrücklich abgelehnten) Verantwortung der rechtskräftig mitverurteilten Angeklagten W***** von Relevanz sein sollte, ist nicht nachvollziehbar.

Indem die Rüge die zusammenfassende Annahme des Erstgerichtes, wonach die Beschwerdeführerin um die Fälschung des Testamentes wusste und demzufolge auch mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung handelte, als unschlüssig kritisiert, übergeht sie in prozessordnungswidriger Weise die gerade dazu dargestellte Urteilsdeduktion (US 17). Gleiches gilt für die angenommene Schadenshöhe (US 17 f).

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) schließlich lässt zur Gänze eine prozessordnungsgemäße Ausführung vermissen, weil sie nicht den festgestellten Urteilssachverhalt mit dem darauf angewendeten Gesetz vergleicht. Indem sie (abermals unzutreffend) nur nominell Feststellungs-, der Sache nach aber ausschließlich Begründungsmängel zu den subjektiven Tatbestandselementen geltend macht ("Dies deshalb, da das Erstgericht die verba legalia verwendete und keine konkreten Gründe anführt" oder "Konkrete Gründe werden diesbezüglich jedenfalls nicht angeführt"), verfehlt sie die gesetzeskonforme Darstellung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, 285 d, StPO).

Daraus resultiert die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten F***** und des mitverurteilten Franz J*****.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E56439 12D01429

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0120OS00142.99.1216.000

Dokumentnummer

JJT_19991216_OGH0002_0120OS00142_9900000_000