Mit jenen Argumenten, die sich gegen die festgestellte Täterschaft des Angeklagten beim Schmuckdiebstahl (A/I) richten (Z 5), nimmt die Beschwerde entweder auf ohnehin, wenn auch nicht im gewünschten Sinn, berücksichtigte Umstände Bezug (späte Anzeigeerstattung - US 29 iVm 221/I, 83/II und 77/III; Aufbewahrung des Schmuckes außerhalb eines - allerdings nur in der Wohnung des Johann I***** vorhandenen - Wandsafes - US 13 iVm 69, 71/III) oder sie verweist auf solche Verfahrensergebnisse, teils, etwa in Ansehung der behaupteten "äußersten Verwirrung" des Anzeigers, noch dazu unter aktenwidrig verzerrter Darstellung (83/III), welche die erstgerichtlichen Begründungsfaktoren in keiner Weise tangieren.Mit jenen Argumenten, die sich gegen die festgestellte Täterschaft des Angeklagten beim Schmuckdiebstahl (A/I) richten (Ziffer 5,), nimmt die Beschwerde entweder auf ohnehin, wenn auch nicht im gewünschten Sinn, berücksichtigte Umstände Bezug (späte Anzeigeerstattung - US 29 in Verbindung mit 221/I, 83/II und 77/III; Aufbewahrung des Schmuckes außerhalb eines - allerdings nur in der Wohnung des Johann I***** vorhandenen - Wandsafes - US 13 in Verbindung mit 69, 71/III) oder sie verweist auf solche Verfahrensergebnisse, teils, etwa in Ansehung der behaupteten "äußersten Verwirrung" des Anzeigers, noch dazu unter aktenwidrig verzerrter Darstellung (83/III), welche die erstgerichtlichen Begründungsfaktoren in keiner Weise tangieren.
So wird der leugnenden Verantwortung des Angeklagten durch die durch Gendarmerieerhebungen objektivierte Tatsache, dass in der Wohnung des Beschwerdeführers, versteckt in seiner dort zurückgelassenen Kleidung, zwei Pfandscheine sichergestellt wurden, mit welchen er den vom Schuldspruch umfassten Schmuck im Dorotheum belehnen ließ (3/II), von vornherein der Boden entzogen. Evidentermaßen vermag daran der Umstand nicht das Geringste zu ändern, dass die Pfandscheine bei der zunächst durchgeführten Hausdurchsuchung (noch) nicht gefunden wurden (103 f/I), der Diebstahl der Haushaltsversicherung nicht gemeldet worden war (89/III), der Schmuck, obwohl inventarisiert (69 f/II), - angeblich (vgl 79/III) - in Kommissionslisten nicht aufscheint und die Tat trotz jährlich vorgeschriebener Inventur erst nach Auffindung der Pfandscheine und damit nach Bekanntwerden des Täters am 22. Jänner 2000 angezeigt wurde (79 f/II).So wird der leugnenden Verantwortung des Angeklagten durch die durch Gendarmerieerhebungen objektivierte Tatsache, dass in der Wohnung des Beschwerdeführers, versteckt in seiner dort zurückgelassenen Kleidung, zwei Pfandscheine sichergestellt wurden, mit welchen er den vom Schuldspruch umfassten Schmuck im Dorotheum belehnen ließ (3/II), von vornherein der Boden entzogen. Evidentermaßen vermag daran der Umstand nicht das Geringste zu ändern, dass die Pfandscheine bei der zunächst durchgeführten Hausdurchsuchung (noch) nicht gefunden wurden (103 f/I), der Diebstahl der Haushaltsversicherung nicht gemeldet worden war (89/III), der Schmuck, obwohl inventarisiert (69 f/II), - angeblich vergleiche 79/III) - in Kommissionslisten nicht aufscheint und die Tat trotz jährlich vorgeschriebener Inventur erst nach Auffindung der Pfandscheine und damit nach Bekanntwerden des Täters am 22. Jänner 2000 angezeigt wurde (79 f/II).
In Verbindung mit dem gleichfalls objektivierten partiellen Rückkauf des Schmuckes durch Johann I***** (US 14) bedurfte auch das vom Angeklagten insoweit behauptete, mit den dargestellten Begleitumständen aber unvereinbare "Tauschgeschäft" (23/II) keiner näheren Erörterung.
Da sich schließlich (zu II/A) die festgestellte urlaubsbezogene SMS-Nachricht (US 20) nach der unmissverständlichen Aussage der Zeugin Dr. L***** (173 f/III iVm 37/I) nicht auf einen Sommerurlaub sondern auf den Abflugtermin 25. Dezember 1999 bezieht, geht die Mängelrüge (Z 5) demnach insgesamt nicht über das Niveau einer bloßen Schuldberufung hinaus und ist damit nicht an den Prozessgesetzen orientiert.Da sich schließlich (zu II/A) die festgestellte urlaubsbezogene SMS-Nachricht (US 20) nach der unmissverständlichen Aussage der Zeugin Dr. L***** (173 f/III in Verbindung mit 37/I) nicht auf einen Sommerurlaub sondern auf den Abflugtermin 25. Dezember 1999 bezieht, geht die Mängelrüge (Ziffer 5,) demnach insgesamt nicht über das Niveau einer bloßen Schuldberufung hinaus und ist damit nicht an den Prozessgesetzen orientiert.
Gleiches gilt für die geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgründe (Z 9 lit a, 10 und 11).Gleiches gilt für die geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgründe (Ziffer 9, Litera a,, 10 und 11).
Ihre gesetzmäßige Ausführung kann angesichts des in diesem Anfechtungsrahmen bindenden Urteilssachverhaltes und des gesetzlichen Konkretisierungsgebotes (§ 285a Z 2 StPO) nämlich weder in der gegen die schöffengerichtliche Beweiswürdigung gerichteten Bestreitung der subjektiven Konstatierungen bestehen (zu I/A, II/A, B und D), noch im Sinne der Beschwerde im Problematisieren des objektiven Tatbestandes, sei es überhaupt nur lapidar (zu II/A) oder unter Ausklammerung solcher Urteilsannahmen (zu II/B), die bei Anlegung des hier gebotenen objektiv-individuellen Maßstabes die Tateignung dafür klarstellen, dem Opfer den Eindruck zu vermitteln, der Täter sei zur Verwirklichung der angedrohten Vernichtung seiner gesellschaftlichen Stellung für den Fall der Weigerung des abverlangten Verhaltens tatsächlich entschlossen, wie dies beispielsweise auf die festgestellte tatbegleitende Terrorisierung und Diffamierung der Mutter des Bedrohten und die Verbreitung der bewusst wahrheitswidrigen Behauptung, Philipp L*****ind verbüße eine Haftstrafe (US 21), zutrifft.Ihre gesetzmäßige Ausführung kann angesichts des in diesem Anfechtungsrahmen bindenden Urteilssachverhaltes und des gesetzlichen Konkretisierungsgebotes (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) nämlich weder in der gegen die schöffengerichtliche Beweiswürdigung gerichteten Bestreitung der subjektiven Konstatierungen bestehen (zu I/A, II/A, B und D), noch im Sinne der Beschwerde im Problematisieren des objektiven Tatbestandes, sei es überhaupt nur lapidar (zu II/A) oder unter Ausklammerung solcher Urteilsannahmen (zu II/B), die bei Anlegung des hier gebotenen objektiv-individuellen Maßstabes die Tateignung dafür klarstellen, dem Opfer den Eindruck zu vermitteln, der Täter sei zur Verwirklichung der angedrohten Vernichtung seiner gesellschaftlichen Stellung für den Fall der Weigerung des abverlangten Verhaltens tatsächlich entschlossen, wie dies beispielsweise auf die festgestellte tatbegleitende Terrorisierung und Diffamierung der Mutter des Bedrohten und die Verbreitung der bewusst wahrheitswidrigen Behauptung, Philipp L*****ind verbüße eine Haftstrafe (US 21), zutrifft.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich eine für die angeordnete Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB geeignete Anlasstat bestreitet, antizipiert er prozessordnungswidrig einen - nicht eingetretenen - Beschwerdeerfolg.Soweit der Beschwerdeführer schließlich eine für die angeordnete Maßnahme nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB geeignete Anlasstat bestreitet, antizipiert er prozessordnungswidrig einen - nicht eingetretenen - Beschwerdeerfolg.
Die solcherart zur Gänze nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die solcherart zur Gänze nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten ist damit das Oberlandesgericht Wien zuständig (§ 285i StPO).Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten ist damit das Oberlandesgericht Wien zuständig (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.