Der dagegen vom Angeklagten Petar Y***** aus dem Grund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen vom Angeklagten Petar Y***** aus dem Grund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Der Beschwerde zuwider ist der Ausspruch des Gerichtes über entscheidende Tatsachen weder unvollständig begründet noch widersprüchlich. Denn eine Bindung des Gerichtes an das - die unter I/1, 4, 8-14, 28, 29 und 32-37 bezeichneten Aktivitäten ausnehmende - „Schuldeinbekenntnis" des Angeklagten (S 95/XI, mit dem Einwand des Verteidigers, „Faktum 32) bis 36) kann er nicht gewesen sein", sowie ausführlich zu den einzelnen Fakten S 235 ff/XI), ist dem Prozessrecht fremd. Der Inhalt der Gegenäußerung des Verteidigers zum Vortrag der Anklage (§ 244 Abs 3 StPO; S 91/XI) stellt kein Beweisergebnis dar und musste daher weder im Hauptverhandlungsprotokoll dargestellt, noch im Urteil erörtert werden (15 Os 68/91 = SSt 61/65).Der Beschwerde zuwider ist der Ausspruch des Gerichtes über entscheidende Tatsachen weder unvollständig begründet noch widersprüchlich. Denn eine Bindung des Gerichtes an das - die unter I/1, 4, 8-14, 28, 29 und 32-37 bezeichneten Aktivitäten ausnehmende - „Schuldeinbekenntnis" des Angeklagten (S 95/XI, mit dem Einwand des Verteidigers, „Faktum 32) bis 36) kann er nicht gewesen sein", sowie ausführlich zu den einzelnen Fakten S 235 ff/XI), ist dem Prozessrecht fremd. Der Inhalt der Gegenäußerung des Verteidigers zum Vortrag der Anklage (Paragraph 244, Absatz 3, StPO; S 91/XI) stellt kein Beweisergebnis dar und musste daher weder im Hauptverhandlungsprotokoll dargestellt, noch im Urteil erörtert werden (15 Os 68/91 = SSt 61/65).
Das Erstgericht hat - entgegen der Mängelrüge - die Konstatierungen zur Täterschaft des Angeklagten in Ansehung der von ihm geleugneten Einbrüche logisch und empirisch einwandfrei und dem Gebot der gedrängten Darstellung der Urteilsgründe gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO Rechnung tragend, auf die Angaben des (gesondert verfolgten und verurteilten) Mittäters Alex Rusalin S***** (ON 305, 306) und das im Vorverfahren abgelegte umfassende - in der Hauptverhandlung eingeschränkte, den Beschwerdeführer im Gegensatz dazu teilweise entlastende und insoweit von den Tatrichtern abgelehnte - Geständnis des Mittäters Isaiia N***** im Zusammenhang mit den sonstigen Begleitumständen der Taten gestützt.Das Erstgericht hat - entgegen der Mängelrüge - die Konstatierungen zur Täterschaft des Angeklagten in Ansehung der von ihm geleugneten Einbrüche logisch und empirisch einwandfrei und dem Gebot der gedrängten Darstellung der Urteilsgründe gemäß Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO Rechnung tragend, auf die Angaben des (gesondert verfolgten und verurteilten) Mittäters Alex Rusalin S***** (ON 305, 306) und das im Vorverfahren abgelegte umfassende - in der Hauptverhandlung eingeschränkte, den Beschwerdeführer im Gegensatz dazu teilweise entlastende und insoweit von den Tatrichtern abgelehnte - Geständnis des Mittäters Isaiia N***** im Zusammenhang mit den sonstigen Begleitumständen der Taten gestützt.
Der behauptete innere Widerspruch der Würdigung der Verantwortung des den Beschwerdeführer in den in Rede stehenden Punkten belastenden Mitangeklagten N***** liegt nicht vor. Die Tatrichter haben seine diesbezüglichen Einlassungen vor dem Untersuchungsrichter auf Grund der detailreichen Schilderung und des in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks, dass der Genannte zur Wahrheitsfindung beitragen wollte (US 38), als glaubwürdig beurteilt, und dabei ohnedies in den Kreis ihrer Erwägungen miteinbezogen, dass er den Angeklagten Y***** ursprünglich teilweise zu Unrecht belastet hatte. Hingegen führten sie seine nicht den Feststellungen zugrunde gelegten Angaben betreffend den Angeklagten I***** darauf zurück, dass er „tatsächlich unterschiedliche Situationen vor Augen" hatte, jedoch nicht bewusst die Unwahrheit sagte (US 40).
Mit dem Vorbringen, für die „Begründung", wonach Petar Y***** einen
Teil der diebischen Angriffe leugnete, „entweder um die zusätzlichen
Qualifikation der 40.000 EUR nicht zu überschreiten, oder in der
Hoffnung, im Fall der Verurteilung nach dem Geständnis .... eine
teilbedingte Freiheitsstrafe zu bekommen" (US 40), fänden sich im
Urteil keinerlei „Anhaltspunkte, wie die Berechnung in dieser oder in
der anderen Weise ... vorgenommen wird oder vorzunehmen ist", lässt
die Rüge die deutliche und bestimmte Bezeichnung des Tatumstandes vermissen, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll (§ 285a Z 2 StPO), ergibt sich doch die Überschreitung der Wertgrenze aus einer schlichten Addition der im Spruch ziffernmäßig angeführten Einzelschäden schon bei Vernachlässigung von 12 im Stadium des Versuchs gebliebenen Einbruchsdiebstählen (I/4/b, 13, 16/g, 18/b, 23/j, 25/h, 27/i, 33/a,d, 35/b, 36/f) und des nicht näher bestimmten Werts der Beute in zwei Fällen (I/10/b, 20/c).die Rüge die deutliche und bestimmte Bezeichnung des Tatumstandes vermissen, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), ergibt sich doch die Überschreitung der Wertgrenze aus einer schlichten Addition der im Spruch ziffernmäßig angeführten Einzelschäden schon bei Vernachlässigung von 12 im Stadium des Versuchs gebliebenen Einbruchsdiebstählen (I/4/b, 13, 16/g, 18/b, 23/j, 25/h, 27/i, 33/a,d, 35/b, 36/f) und des nicht näher bestimmten Werts der Beute in zwei Fällen (I/10/b, 20/c).
Die Rechtsmittelanträge des Beschwerdeführers gehen zwar dahin, seiner „Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Erstgericht aufzutragen, sich einer neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung zu unterziehen", beziehen sich somit uneingeschränkt auf alle Schuldspruchsfakten; in der Beschwerdeschrift finden sich sachbezogene Ausführungen indes nur zu den oben näher bezeichneten, vom Beschwerdeführer nicht zugestandenen Einbrüchen sowie zur Qualifikation der Diebstähle auch nach § 128 Abs 2 StGB, nicht aber zu den anderen Schuldspruchsfakten. Insoweit gebricht es daher der Beschwerde an der gebotenen deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Tatumstände, die den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund bilden sollen, zumal solche auch bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde (S 251/XI) nicht dargetan wurden (§ 285a Z 2 StPO).Die Rechtsmittelanträge des Beschwerdeführers gehen zwar dahin, seiner „Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Erstgericht aufzutragen, sich einer neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung zu unterziehen", beziehen sich somit uneingeschränkt auf alle Schuldspruchsfakten; in der Beschwerdeschrift finden sich sachbezogene Ausführungen indes nur zu den oben näher bezeichneten, vom Beschwerdeführer nicht zugestandenen Einbrüchen sowie zur Qualifikation der Diebstähle auch nach Paragraph 128, Absatz 2, StGB, nicht aber zu den anderen Schuldspruchsfakten. Insoweit gebricht es daher der Beschwerde an der gebotenen deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Tatumstände, die den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund bilden sollen, zumal solche auch bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde (S 251/XI) nicht dargetan wurden (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.