Wie der Generalprokurator in der gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht diese Begründungspassage des Beschlusses vom 26. Jänner 1999 (ON 102) mit dem Gesetz nicht im Einklang.Wie der Generalprokurator in der gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht diese Begründungspassage des Beschlusses vom 26. Jänner 1999 (ON 102) mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Die in § 20 Abs 1 MedienG vorgesehene Geldbuße ist nämlich zwar primär Beugungsmittel, aber auch Abgeltung für die durch Nichtentsprechung des Veröffentlichungsauftrags erlittene Unbill (15 Os 121/87, SSt 58/67; 15 Os 91/89, MR 1989, 206) und dient somit nicht bloß der Durchsetzung der gerichtlichen Anordnung, sondern auch der Befriedigung eines (höchstpersönlichen) Schadenersatzanspruchs. Richtet sich die Ehrenbeleidigung (wie hier) gegen ein Kollektiv mit einem überschaubaren Kreis von Angehörigen, ist jedes Mitglied dieses Kollektivs zur Klage berechtigt (vgl 10 Os 196, 197/77, SSt 49/2; Hager/Zöchbauer, Persönlichkeitsschutz im Straf- und Medienrecht4, 127 f), woraus folgt, dass jedes Mitglied einen eigenständigen Anspruch geltend macht. Diese Eigenständigkeit der Ansprüche ist unabhängig von der - rein prozessualen - Frage, ob die diesbezüglichen Verfahren getrennt oder (gemäß § 56 StPO) gemeinsam geführt werden. Ebensowenig verlieren die Ansprüche ihre Eigenständigkeit durch die allfällige (prozessual zulässige) Geltendmachung in einem gemeinsamen Schriftsatz. Als Antragsteller iSd § 20 Abs 1 MedienG ist daher jeder einzelne Berechtigte anzusehen, der solcherart einen (höchstpersönlichen) Entschädigungsanspruch geltend macht (Zöchbauer, MR 2005, 304 f [Entscheidungsanm]).Die in Paragraph 20, Absatz eins, MedienG vorgesehene Geldbuße ist nämlich zwar primär Beugungsmittel, aber auch Abgeltung für die durch Nichtentsprechung des Veröffentlichungsauftrags erlittene Unbill (15 Os 121/87, SSt 58/67; 15 Os 91/89, MR 1989, 206) und dient somit nicht bloß der Durchsetzung der gerichtlichen Anordnung, sondern auch der Befriedigung eines (höchstpersönlichen) Schadenersatzanspruchs. Richtet sich die Ehrenbeleidigung (wie hier) gegen ein Kollektiv mit einem überschaubaren Kreis von Angehörigen, ist jedes Mitglied dieses Kollektivs zur Klage berechtigt vergleiche 10 Os 196, 197/77, SSt 49/2; Hager/Zöchbauer, Persönlichkeitsschutz im Straf- und Medienrecht4, 127 f), woraus folgt, dass jedes Mitglied einen eigenständigen Anspruch geltend macht. Diese Eigenständigkeit der Ansprüche ist unabhängig von der - rein prozessualen - Frage, ob die diesbezüglichen Verfahren getrennt oder (gemäß Paragraph 56, StPO) gemeinsam geführt werden. Ebensowenig verlieren die Ansprüche ihre Eigenständigkeit durch die allfällige (prozessual zulässige) Geltendmachung in einem gemeinsamen Schriftsatz. Als Antragsteller iSd Paragraph 20, Absatz eins, MedienG ist daher jeder einzelne Berechtigte anzusehen, der solcherart einen (höchstpersönlichen) Entschädigungsanspruch geltend macht (Zöchbauer, MR 2005, 304 f [Entscheidungsanm]).
Fallbezogen blieb die Gesetzesverletzung ohne Auswirkungen, weil das Verfahren zur Durchsetzung der Veröffentlichung nach § 20 MedienG der Dispositionsmaxime unterliegt und die (sechs) Antragsteller ausdrücklich nur die Verhängung einer (einzigen) Geldbuße (pro Tag) begehrt haben.Fallbezogen blieb die Gesetzesverletzung ohne Auswirkungen, weil das Verfahren zur Durchsetzung der Veröffentlichung nach Paragraph 20, MedienG der Dispositionsmaxime unterliegt und die (sechs) Antragsteller ausdrücklich nur die Verhängung einer (einzigen) Geldbuße (pro Tag) begehrt haben.
Mangels eines Nachteils iSd § 292 letzter Satz StPO war die Gesetzesverletzung bloß festzustellen.Mangels eines Nachteils iSd Paragraph 292, letzter Satz StPO war die Gesetzesverletzung bloß festzustellen.